Bei der Wahl der Besteuerungsform stellt ein Unternehmer meist die Sätze einander gegenüber: 12 % bei der Pauschalsteuer auf erfasste Einnahmen (ryczałt od przychodów ewidencjonowanych), 19 % bei der linearen Steuer (podatek liniowy), 12 % und 32 % beim Steuertarif (skala podatkowa). Dieser Vergleich führt in die Irre, denn jede Form hat eine andere Bemessungsgrundlage, einen anderen Krankenversicherungsbeitrag und andere Regeln für dessen Abzug. Am Beispiel von IT-Dienstleistungen berechnen wir die Gesamtbelastung bei drei Einnahmenniveaus und zeigen, wann sich das Ergebnis umkehrt. Wir behandeln außerdem die Ausschlüsse, die Fristen für den Wechsel der Form und die Gesetzentwürfe für 2027.
Drei Formen – drei Bemessungsgrundlagen und drei Krankenversicherungsbeiträge
Steuertarif und lineare Steuer besteuern die Einkünfte, die Pauschalsteuer die Einnahmen ohne Kostenabzug, und jede dieser Formen berechnet den Krankenversicherungsbeitrag anders und zieht ihn anders ab.
Der Steuertarif gilt kraft Gesetzes, sofern Sie nicht die Pauschalsteuer oder die lineare Steuer wählen (Art. 9a Abs. 1 und 2 des polnischen Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ustawa o PIT, EStG-PL)). Im Jahr 2026 beträgt die Steuer nach dem Steuertarif 12 % der Einkünfte abzüglich 3 600 PLN, oberhalb von 120 000 PLN – 10 800 PLN zuzüglich 32 % des Überschusses (Art. 27 Abs. 1). Die lineare Steuer beträgt 19 % (Art. 30c Abs. 1). Die Pauschalsteuer auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software beträgt 12 % der Einnahmen ohne Abzug von Kosten (Art. 12 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. b und Abs. 2 des polnischen Pauschalsteuergesetzes (ustawa o ryczałcie)).
Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt beim Steuertarif 9 % der Einkünfte und bei der linearen Steuer 4,9 %, ab Februar 2026 mindestens 432,54 PLN monatlich. Bei der Pauschalsteuer ist er ein fester Betrag: 498,35 PLN, 830,58 PLN oder 1 495,04 PLN, je nach Höhe der Einnahmen. Beim Steuertarif mindert er weder die Einkünfte noch die Steuer. Der Direktor der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, im Folgenden: Direktor der KIS) hat dies in der verbindlichen Auskunft im Einzelfall vom 21. Mai 2025, Nr. 0114-KDWP.4011.28.2025.2.IG, festgehalten. Seit 2022 – wie er ausführte – „können ausschließlich Steuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Krankenversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit zahlen, deren Einkünfte/Einnahmen der linearen Steuer, der Pauschalsteuer auf erfasste Einnahmen oder der Steuerkarte unterliegen, […] die Einkünfte/Einnahmen/Steuer […] um einen Teil der gezahlten Beiträge mindern“ (Übersetzung des Verfassers). Die Steuerkarte (karta podatkowa) vergleichen wir nicht.
Vergleichen Sie daher die jährliche Summe aus Steuer und Krankenversicherungsbeitrag und nicht allein die Sätze.
Besteuerungsformen der wirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2026 – Bemessungsgrundlage, Satz und Krankenversicherungsbeitrag
| Element | Steuertarif | Lineare Steuer | Pauschalsteuer (IT-Dienstleistungen) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | Einkünfte | Einkünfte | Einnahmen ohne Kostenabzug | Art. 27 Abs. 1 und Art. 30c Abs. 2 EStG-PL; Art. 12 Abs. 2 des Pauschalsteuergesetzes |
| Satz | 12 % und 32 %, Steuerermäßigungsbetrag 3 600 PLN | 19 % | 12 % | Art. 27 Abs. 1 und Art. 30c Abs. 1 EStG-PL; Art. 12 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. b des Pauschalsteuergesetzes |
| Sozialversicherungsbeiträge | Abzug von den Einkünften | Abzug von den Einkünften | Abzug von den Einnahmen | Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 30c Abs. 2 Nr. 1 EStG-PL; Art. 11 Abs. 1 des Pauschalsteuergesetzes |
| Krankenversicherungsbeitrag monatlich | 9 % der Einkünfte, mind. 432,54 PLN | 4,9 % der Einkünfte, mind. 432,54 PLN | 498,35 PLN, 830,58 PLN oder 1 495,04 PLN | Gesetz über Gesundheitsleistungen (ustawa o świadczeniach), darunter Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 2e–2g |
| Abzug des Krankenversicherungsbeitrags | keiner | bis 14 100 PLN jährlich | 50 % der im Jahr gezahlten Beiträge, von den Einnahmen | Art. 30c Abs. 2 Nr. 2 EStG-PL; Art. 11 Abs. 1a des Pauschalsteuergesetzes |
Beiträge – derselbe Betrag, unterschiedliche Wirkung auf die Bemessungsgrundlage
Volle Beiträge an die polnische Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS) zahlen Sie in jeder Form in derselben Höhe, die Bemessungsgrundlage mindern sie jedoch in unterschiedlichem Umfang.
Im Jahr 2026 betragen die vollen ZUS-Beiträge 1 926,76 PLN monatlich: 1 788,29 PLN für die Sozialversicherung und 138,47 PLN für den Arbeitsfonds und den Solidaritätsfonds (Fundusz Pracy i Fundusz Solidarnościowy, FP und FS). Jährlich sind das 21 459,48 PLN und 1 661,64 PLN, zusammen 23 121,12 PLN. Die Sozialversicherungsbeiträge ziehen Sie beim Steuertarif und bei der linearen Steuer von den Einkünften ab (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 30c Abs. 2 Nr. 1 EStG-PL). Bei der Pauschalsteuer ziehen Sie sie von den Einnahmen ab (Art. 11 Abs. 1 des Pauschalsteuergesetzes). Die Beiträge zum FP und FS erfasst diese Vorschrift nicht, sodass sie die Steuer des Pauschalsteuerpflichtigen nicht mindern. Beim Steuertarif und bei der linearen Steuer setzen wir sie im Beispiel als Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit an (Art. 22 Abs. 1 EStG-PL); ohne dies steigt die Belastung um 316–681 PLN, ohne dass sich die Reihenfolge der Formen in der Tabelle ändert.
Bei der Pauschalsteuer können die Einnahmen „um 50 % der im Steuerjahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträge gemindert werden“, die auf die mit der Pauschalsteuer besteuerte Tätigkeit entfallen, sofern sie nicht erstattet wurden (Art. 11 Abs. 1a des Pauschalsteuergesetzes). In der Auskunft vom 17. Oktober 2025, Nr. 0113-KDIPT2-1.4011.645.2025.1.DJD, fügte der Direktor der KIS hinzu: „Der Abzug darf 50 % des Betrags der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge nicht übersteigen.“ In der Auskunft vom 21. Mai 2025 schloss er einen solchen Abzug von den Einnahmen aus privater Vermietung dagegen aus.
Die Schwellen von 60 000 PLN und 300 000 PLN werden anhand der seit Jahresbeginn erzielten Einnahmen ermittelt, gemindert um die Sozialversicherungsbeiträge (Art. 81 Abs. 2f und 2g des Gesetzes über Gesundheitsleistungen). Bei vollen, im Laufe des Jahres gezahlten ZUS-Beiträgen gilt der höchste Betrag daher für Jahreseinnahmen über 300 000 PLN + 21 459,48 PLN = 321 459,48 PLN. Er erhöht den Jahresbeitrag von 830,58 PLN × 12 = 9 966,96 PLN auf 1 495,04 PLN × 12 = 17 940,48 PLN, also um 7 973,52 PLN. Nach Abzug der Hälfte beträgt der Anstieg der Belastung 7 973,52 PLN − 12 % × 3 986,76 PLN = 7 495,11 PLN.
Sie ziehen den im Steuerjahr gezahlten Beitrag ab; eine nach Ablauf des Jahres abgerechnete Nachzahlung ziehen Sie daher im Jahr der Zahlung ab. Überwachen Sie die kumulierten Einnahmen, besonders im letzten Quartal.
Berechnung für IT-Dienstleistungen: 150 000, 300 000 und 600 000 PLN
Bei Kosten in Höhe von 20 % der Einnahmen ergibt der Steuertarif bei 150 000 PLN die niedrigste Gesamtbelastung, die Pauschalsteuer bei 300 000 PLN und 600 000 PLN.
Hypothetisches Beispiel: Ein Programmierer erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, hat Kosten in Höhe von 20 % der Einnahmen, zahlt im gesamten Jahr 2026 volle ZUS-Beiträge und hat keine anderen Einkünfte und keine Ermäßigungen. Nach dem Leitfaden des ZUS werden die Einkünfte für Zwecke des Krankenversicherungsbeitrags um die nicht als steuerlich abziehbare Kosten (koszty uzyskania przychodów) angesetzten Sozialversicherungsbeiträge gemindert. Die jährliche Bemessungsgrundlage darf nicht niedriger sein als das Produkt aus der Zahl der Monate und dem Mindestlohn, sodass der jährliche Mindestbeitrag beim Steuertarif und bei der linearen Steuer 12 × 432,54 PLN = 5 190,48 PLN beträgt. Den Beitrag bei der linearen Steuer ziehen wir in der Steuererklärung ab, und die Beträge runden wir nicht auf volle Złoty.
Bei Einnahmen von 150 000 PLN beträgt die Bemessungsgrundlage beim Steuertarif 150 000 PLN − 30 000 PLN − 1 661,64 PLN − 21 459,48 PLN = 96 878,88 PLN. Steuer: 96 878,88 PLN × 12 % − 3 600 PLN = 8 025,47 PLN; Beitrag: 96 878,88 PLN × 9 % = 8 719,10 PLN. Bei der linearen Steuer liegt der Beitrag von 96 878,88 PLN × 4,9 % = 4 747,07 PLN unter dem Minimum und beträgt daher 5 190,48 PLN. Steuer: (96 878,88 PLN − 5 190,48 PLN) × 19 % = 17 420,80 PLN. Bei der Pauschalsteuer beträgt der Beitrag 9 966,96 PLN und die Steuer (150 000 PLN − 21 459,48 PLN − 4 983,48 PLN) × 12 % = 14 826,84 PLN.
Bei 600 000 PLN beträgt der Beitrag bei der linearen Steuer 456 878,88 PLN × 4,9 % = 22 387,07 PLN, Sie ziehen jedoch nur 14 100 PLN ab. Bei der Pauschalsteuer überschreiten die Einnahmen nach Abzug der Beiträge, 578 540,52 PLN, die Schwelle, sodass der Beitrag 17 940,48 PLN und der Abzug 8 970,24 PLN beträgt.
Gesamtbelastung im Jahr 2026 – hypothetisches Beispiel (IT-Dienstleistungen, Kosten 20 % der Einnahmen, volle ZUS-Beiträge)
| Einnahmen | Form | Bemessungsgrundlage | Steuer | Krankenversicherungsbeitrag | Steuer und Krankenversicherungsbeitrag |
|---|---|---|---|---|---|
| 150 000 PLN | Steuertarif | 96 878,88 PLN | 8 025,47 PLN | 8 719,10 PLN | 16 744,57 PLN |
| 150 000 PLN | lineare Steuer | 91 688,40 PLN | 17 420,80 PLN | 5 190,48 PLN | 22 611,28 PLN |
| 150 000 PLN | Pauschalsteuer 12 % | 123 557,04 PLN | 14 826,84 PLN | 9 966,96 PLN | 24 793,80 PLN |
| 300 000 PLN | Steuertarif | 216 878,88 PLN | 41 801,24 PLN | 19 519,10 PLN | 61 320,34 PLN |
| 300 000 PLN | lineare Steuer | 206 251,81 PLN | 39 187,84 PLN | 10 627,07 PLN | 49 814,91 PLN |
| 300 000 PLN | Pauschalsteuer 12 % | 273 557,04 PLN | 32 826,84 PLN | 9 966,96 PLN | 42 793,80 PLN |
| 600 000 PLN | Steuertarif | 456 878,88 PLN | 118 601,24 PLN | 41 119,10 PLN | 159 720,34 PLN |
| 600 000 PLN | lineare Steuer | 442 778,88 PLN | 84 127,99 PLN | 22 387,07 PLN | 106 515,06 PLN |
| 600 000 PLN | Pauschalsteuer 12 % | 569 570,28 PLN | 68 348,43 PLN | 17 940,48 PLN | 86 288,91 PLN |
Addieren Sie zu jedem Betrag der letzten Spalte 23 121,12 PLN an Beiträgen – sie sind in allen Formen gleich. Das Modell geht von vollen Abzügen aus, obwohl es sich dabei nach der Auskunft vom 15. Juni 2026, Nr. 0112-KDIL2-2.4011.446.2026.2.MG, um ein Recht handelt: „Der Steuerpflichtige kann von diesem Recht Gebrauch machen, ist aber nicht verpflichtet, den Abzug vorzunehmen.“ Wiederholen Sie die Berechnung mit Ihren eigenen Zahlen im Steuer- und Beitragsrechner 2026 oder im Profi-Rechner für Steuern und Beiträge 2026.
Wann sich das Ergebnis umkehrt
Über die Reihenfolge der Formen entscheidet vor allem der Anteil der Kosten, die Sie belegen.
In unserem Modell schneidet der Steuertarif bei 150 000 PLN selbst ohne andere Kosten als die Beiträge zum FP und FS besser ab als die Pauschalsteuer: 13 001,24 PLN Steuer + 11 419,10 PLN Beitrag = 24 420,34 PLN gegenüber 24 793,80 PLN. Die lineare Steuer überholt die Pauschalsteuer bei Kosten über ca. 13 % der Einnahmen (150 000 PLN), ca. 30 % (300 000 PLN) und ca. 34 % (600 000 PLN). Steuertarif und lineare Steuer liegen bei Einkünften von ca. 153 000 PLN gleichauf, nicht bei der Schwelle von 120 000 PLN. Oberhalb von 287 755,10 PLN Einkünften (14 100 PLN : 4,9 %) mindert der Mehrbetrag des Beitrags bei der linearen Steuer die Steuer nicht mehr.
Das Ergebnis verschieben Lösungen, die nur beim Steuertarif zur Verfügung stehen. Die gemeinsame Veranlagung mit dem Ehegatten (wspólne rozliczenie z małżonkiem) ist bei der linearen Steuer und bei der Pauschalsteuer auf Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 8 EStG-PL). Die Kinderermäßigung (ulga na dzieci) – so der Direktor der KIS in der Auskunft vom 15. Juni 2026 – „steht Steuerpflichtigen zu, die die Einkommensteuer nach den allgemeinen Grundsätzen abrechnen, von denen in Art. 27 dieses Gesetzes die Rede ist“.
Die Behörde kann die Kosten in Frage stellen, auf die Sie den Vorteil des Steuertarifs oder der linearen Steuer stützen. In der Auskunft vom 10. Oktober 2025, Nr. 0112-KDIL2-2.4011.680.2025.2.MM, lehnte sie es ab, u. a. Vorhänge und eine Schreibtischlampe, die der Steuerpflichtige in der wirtschaftlichen Tätigkeit und privat nutzen wollte, als steuerlich abziehbare Kosten anzuerkennen. Sie berief sich auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Naczelny Sąd Administracyjny, NSA) vom 16. Oktober 2012, Az. II FSK 430/11: Als Kosten gilt nur eine Ausgabe, die sich auf die Entstehung oder Erhöhung der Einnahmen auswirkt oder auswirken kann. Berechnen Sie die Formen daher auf der Grundlage belegter Kosten und, wenn die Kosten nahe an der Schwelle liegen, in zwei Varianten. Eine Gesellschaft erfordert eine gesonderte Berechnung – siehe Umwandlung eines Einzelunternehmers in eine sp. z o.o. — was mit den Steuern wirklich geschieht.
Ehemaliger oder derzeitiger Arbeitgeber – zwei unterschiedliche Ausschlüsse
Dienstleistungen für den ehemaligen oder derzeitigen Arbeitgeber schließen die lineare Steuer nur bei Tätigkeiten aus der Anstellung aus, die im Steuerjahr ausgeübt werden, die Pauschalsteuer dagegen auch bei Tätigkeiten aus dem Vorjahr.
Artikel 9a Abs. 3 EStG-PL erfasst Dienstleistungen, die den Tätigkeiten entsprechen, welche der Steuerpflichtige im Rahmen der Anstellung „im Steuerjahr ausgeübt hat oder ausübt“; Nr. 1 dieser Vorschrift ist aufgehoben. Der Steuerpflichtige verliert dann die lineare Steuer für das gesamte Jahr und zahlt die Vorauszahlungen nach dem Steuertarif ab Jahresbeginn mit Verzugszinsen. Artikel 8 Abs. 2 des Pauschalsteuergesetzes erfasst auch Tätigkeiten, die „in dem Jahr, das dem Steuerjahr vorausgeht“, ausgeübt wurden. Der Pauschalsteuerpflichtige zahlt ab dem Tag einer solchen Einnahme bis zum Jahresende die Steuer nach den allgemeinen Grundsätzen.
Entscheidend ist die Identität der Tätigkeiten. In der Auskunft vom 25. April 2025, Nr. 0113-KDIPT2-1.4011.194.2025.2.MGR, erbrachte ein IT-Spezialist nach dem Ausscheiden aus der Anstellung Dienstleistungen für einen anderen Geschäftsbereich derselben Gesellschaft. Die Behörde sah die Tätigkeitsbereiche als unterschiedlich an und hielt fest, dass „eine teilweise Übereinstimmung nicht gleichbedeutend mit Identität ist“. Ebenso wurde auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Fall einer Physiotherapeutin entschieden, die für ihren derzeitigen Arbeitgeber tätig ist (Auskunft vom 23. Januar 2025, Nr. 0114-KDIP3-1.4011.959.2024.1.AK).
Die Behörde verlagert jedoch die Beweislast. In der Auskunft vom 16. April 2025, Nr. 0115-KDIT3.4011.217.2025.2.RS, wies sie darauf hin, dass – da die lineare Steuer im Interesse des Steuerpflichtigen liegt – „ihm die Pflicht obliegt, nachzuweisen, dass er die sich aus Art. 9a Abs. 3 ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt“. Das ändert nichts am Kriterium, ist aber für die Unterlagen maßgeblich: Bewahren Sie die Beschreibung Ihres Aufgabenbereichs aus der Anstellung und die Leistungsbeschreibung aus dem Vertrag auf.
Beenden Sie Ihre Anstellung im Jahr 2026 und üben Sie im Jahr 2027 dieselben Tätigkeiten für diesen Arbeitgeber im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit aus, steht Ihnen die lineare Steuer zur Verfügung, die Pauschalsteuer dagegen nicht.
Frist für die Wahl und den Wechsel der Form
Die Form wählen oder wechseln Sie bis zum 20. Tag des Monats, der auf den Monat der ersten Einnahme im Jahr folgt, und die Wahl gilt auch in den Folgejahren.
Wird die erste Einnahme im Dezember erzielt, läuft die Frist mit dem Ende des Jahres ab (Art. 9a Abs. 2 EStG-PL). Innerhalb derselben Frist zeigen Sie den Verzicht an oder wählen eine andere Form; andernfalls gilt die Wahl für die folgenden Jahre (Art. 9a Abs. 2a und 2b EStG-PL, Art. 9 Abs. 1–1b des Pauschalsteuergesetzes). Die Erklärungen können Sie auch über die Zentrale Evidenz und Information über die Wirtschaftstätigkeit (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej, CEIDG) einreichen (Art. 9a Abs. 2c EStG-PL, Art. 9 Abs. 1c des Pauschalsteuergesetzes). Der Steuertarif gilt ohne Erklärung daher nur dann, wenn Sie zuvor keine andere Form gewählt oder auf diese wirksam verzichtet haben.
Die Behörde wendet die Frist streng an. In der Auskunft vom 27. April 2026, Nr. 0114-KDWP.4011.76.2026.2.IG, zahlte ein Unternehmer, bei dem in der CEIDG die lineare Steuer eingetragen war, seit 2022 Vorauszahlungen nach dem Steuertarif. In den Jahren 2023–2026 entrichtete er die erste Vorauszahlung jedoch nicht fristgerecht, weshalb die Behörde den Wechsel als unwirksam ansah: „Die Einreichung einer entsprechenden Erklärung innerhalb der in den Vorschriften bestimmten Frist ist eine notwendige Voraussetzung dafür, auf die Besteuerung in Form der sog. linearen Steuer verzichten und zu den allgemeinen Grundsätzen übergehen zu können.“ Zugleich räumte sie ein, dass eine fristgerechte Zahlung mit eindeutigem Verwendungszweck die Erklärung ersetzen kann. Gegenüber einem Pauschalsteuerpflichtigen erinnerte die Behörde in der Auskunft vom 7. Juli 2025, Nr. 0115-KDIT3.4011.436.2025.1.RS, daran, dass der Steuerpflichtige „– grundsätzlich – verpflichtet ist, innerhalb der bestimmten, gesetzlichen Frist eine schriftliche Erklärung über die Wahl der Art der Besteuerung einzureichen“.
Erzielen Sie die erste Einnahme im Jahr 2027 im Januar, reichen Sie die Erklärung bis zum 20. Februar 2027 ein und bewahren Sie die Bestätigung auf.
Das Jahr 2027 – Entwürfe, kein geltendes Recht
Für 2027 hat die Regierung Gesetzentwürfe beschlossen, bis zur Verabschiedung und Verkündung der Gesetze gelten jedoch die oben beschriebenen Vorschriften.
Der Ministerrat (Rada Ministrów) hat am 22. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gesetze über die PIT, die CIT und die Pauschalsteuer (ustawy o PIT, CIT i ryczałcie) beschlossen. Nach der Mitteilung des Finanzministeriums (Ministerstwo Finansów) soll die Vermietung geistigen Eigentums zwischen verbundenen Rechtsträgern einem Satz von 17 % unterliegen. Die Vermietung und Verpachtung anderer Vermögensbestandteile an solche Rechtsträger sollen einem Satz von 15 % auf den Überschuss der Einnahmen über 100 000 PLN unterliegen. Die Mitteilung nennt keine anderen Dienstleistungen an verbundene Rechtsträger. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Am 29. September 2026 hat der Ministerrat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Presseberichten zufolge eine Änderung des Steuertarifs (erste Schwelle 130 000 PLN, neuer Satz 24 %) und eine Einschränkung der Pauschalsteuer vorsieht; die Regierung hatte eine Grenze von 250 000 Euro angekündigt. Bis zur Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes gilt die Grenze nach Art. 6 Abs. 4 des Pauschalsteuergesetzes: Einnahmen aus dem Vorjahr bis 2 000 000 Euro, im Jahr 2026 8 517 200 PLN.
Wechseln Sie die Form nicht auf der Grundlage von Entwürfen. Die Wahlfrist für 2027 läuft frühestens am 20. Februar 2027 ab, sodass Sie in Kenntnis der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Vorschriften entscheiden.
Der häufigste Fehler
Der häufigste Fehler besteht darin, die Form allein nach dem Satz zu wählen – in der Überzeugung, die Pauschalsteuer von 12 % müsse günstiger sein als die lineare Steuer von 19 %.
In unserem Beispiel kostet bei Einnahmen von 150 000 PLN die Pauschalsteuer 24 793,80 PLN, die lineare Steuer 22 611,28 PLN und der Steuertarif 16 744,57 PLN. Die Pauschalsteuer bedeutet somit 24 793,80 PLN − 16 744,57 PLN = 8 049,23 PLN mehr als der Steuertarif. Sie belastet die Einnahmen, und ihr Krankenversicherungsbeitrag sinkt nicht mit den Einkünften. Den spiegelbildlichen Fehler begeht, wer bei 600 000 PLN die lineare Steuer wählt und die Grenze übersieht: Von 22 387,07 PLN Beitrag zieht er nur 14 100 PLN ab.
Berechnen Sie vor Ablauf der Wahlfrist die Steuer und den Krankenversicherungsbeitrag in allen Formen anhand der geplanten Einnahmen und der belegten Kosten. Berücksichtigen Sie den Mindestbeitrag, die Grenze von 14 100 PLN und die Schwellen bei der Pauschalsteuer und wiederholen Sie die Berechnung bei jeder wesentlichen Änderung der Einnahmen.
Zusammenfassung
- Vergleichen Sie die Formen nach der jährlichen Summe aus Steuer und Krankenversicherungsbeitrag nach den Abzügen, nicht nach den Sätzen.
- Berechnen Sie die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer aus den Einnahmen, gemindert um die Sozialversicherungsbeiträge und 50 % des gezahlten Krankenversicherungsbeitrags.
- Stützen Sie die Berechnung auf Kosten, die Sie belegen – in unserem Modell überholt die lineare Steuer die Pauschalsteuer bei Kosten über ca. 13–34 % der Einnahmen, je nach deren Höhe.
- Vergleichen Sie schriftlich den Tätigkeitsbereich, bevor Sie von der Anstellung zu einem Vertrag mit demselben Arbeitgeber wechseln – bei der Pauschalsteuer auch für das Vorjahr.
- Reichen Sie die Erklärung über die Wahl oder über den Verzicht bis zum 20. Tag des Monats nach dem Monat der ersten Einnahme ein und wechseln Sie die Form für 2027 nicht auf der Grundlage von Entwürfen.
Zitierte Quellen
Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 21. Mai 2025, Nr. 0114-KDWP.4011.28.2025.2.IG – seit 2022 ziehen nur Steuerpflichtige mit linearer Steuer, Pauschalsteuer und Steuerkarte den Krankenversicherungsbeitrag teilweise ab; bei der Pauschalsteuer steht der Abzug nach Art. 11 Abs. 1a des Pauschalsteuergesetzes ausschließlich bei Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu, nicht bei Einnahmen aus privater Vermietung. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/640646
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 17. Oktober 2025, Nr. 0113-KDIPT2-1.4011.645.2025.1.DJD – der Pauschalsteuerpflichtige zieht von den Einnahmen alle gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Art. 11 Abs. 1) und 50 % der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (Art. 11 Abs. 1a des Pauschalsteuergesetzes) ab. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/663347
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 15. Juni 2026, Nr. 0112-KDIL2-2.4011.446.2026.2.MG – Abzug der Beiträge in der Erklärung PIT-36L als Recht des Steuerpflichtigen, Grenze von 14 100 PLN nach Art. 30c Abs. 2 Nr. 2 EStG-PL sowie Kinderermäßigung ausschließlich bei Besteuerung nach dem Steuertarif. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/696495
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 10. Oktober 2025, Nr. 0112-KDIL2-2.4011.680.2025.2.MM – Ablehnung der Anerkennung von Ausgaben für Ausstattung, die in der wirtschaftlichen Tätigkeit und privat genutzt wird, als steuerlich abziehbare Kosten; Möglichkeit des Wechsels von der linearen Steuer zur Pauschalsteuer ab 2026 nach Einreichung einer Erklärung. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/662265
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012, Az. II FSK 430/11 – nicht jede mit der Tätigkeit zusammenhängende Ausgabe gehört zu den steuerlich abziehbaren Kosten, sondern nur eine, die in einem Kausalzusammenhang mit den Einnahmen steht, d. h. deren Entstehung oder Erhöhung beeinflusst oder beeinflussen kann; These in dem in der Auskunft Nr. 0112-KDIL2-2.4011.680.2025.2.MM wiedergegebenen Wortlaut.
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 25. April 2025, Nr. 0113-KDIPT2-1.4011.194.2025.2.MGR – IT-Dienstleistungen für einen ehemaligen Arbeitgeber, deren Umfang sich von der Arbeit im Rahmen der Anstellung unterscheidet, schließen die lineare Steuer nicht aus; eine teilweise Übereinstimmung der Tätigkeiten ist keine Identität im Sinne von Art. 9a Abs. 3 EStG-PL. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/636587
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 16. April 2025, Nr. 0115-KDIT3.4011.217.2025.2.RS – ein Arzt, der Dienstleistungen für einen ehemaligen Arbeitgeber erbringt, behält die lineare Steuer, wenn die Tätigkeiten nicht identisch sind; die Last des Nachweises, dass die Voraussetzungen des Art. 9a Abs. 3 nicht vorliegen, trägt der Steuerpflichtige. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/635364
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 23. Januar 2025, Nr. 0114-KDIP3-1.4011.959.2024.1.AK – Dienstleistungen für den derzeitigen Arbeitgeber, die mit den Tätigkeiten aus dem Arbeitsvertrag nicht identisch sind, schließen die Pauschalsteuer nach Art. 8 Abs. 2 des Pauschalsteuergesetzes nicht aus. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/624264
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 27. April 2026, Nr. 0114-KDWP.4011.76.2026.2.IG – der Verzicht auf die lineare Steuer erfordert eine innerhalb der Frist nach Art. 9a Abs. 2 EStG-PL eingereichte Erklärung; nach Fristablauf geleistete Vorauszahlungen nach dem Steuertarif ändern die Besteuerungsform nicht. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/688691
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 7. Juli 2025, Nr. 0115-KDIT3.4011.436.2025.1.RS – Fortgeltung der Wahl der Pauschalsteuer in den Folgejahren und Pflicht, die Erklärung über den Verzicht innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen (Art. 9 Abs. 1–1c des Pauschalsteuergesetzes). https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/648378
- Finanzministerium, Mitteilung vom 22. September 2026 „Die Regierung hat einen Gesetzentwurf gebilligt, der Auslegungszweifel verringern und steuerliche Abrechnungen erleichtern wird“ (Rząd zaakceptował projekt, który ograniczy wątpliwości interpretacyjne i ułatwi rozliczenia podatkowe) – Umfang des vom Ministerrat beschlossenen Gesetzentwurfs, darunter die Pauschalsteuersätze für die Vermietung und Verpachtung an verbundene Rechtsträger, sowie geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens. https://www.gov.pl/web/finanse/rzad-zaakceptowal-projekt-ktory-ograniczy-watpliwosci-interpretacyjne-i-ulatwi-rozliczenia-podatkowe
- Sozialversicherungsanstalt, „Polnischer Deal. Was sich in den Vorschriften über die Abrechnung des Krankenversicherungsbeitrags ab dem 1. Januar 2022 ändert“ (Polski Ład. Co zmienia się w przepisach dotyczących rozliczania składki na ubezpieczenie zdrowotne od 1 stycznia 2022 r.), Rechtsstand vom 1. Januar 2025 – Minderung der Einkünfte um die Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankenversicherungsbeitrags sowie jährliche Mindestbemessungsgrundlage. https://www.zus.pl/documents/10182/3996913/Polski+%C5%81ad+-+poradnik.pdf/f4f5043f-4487-2e82-e93a-8f8d7cc6c5f9
Weiterführende Materialien
- ZUS- und Krankenversicherungsbeiträge: Unternehmer und Gesellschafter – wer zahlt wie viel
- Die Rechtsform des Unternehmens 2026 – was vor der Wahl wirklich zu vergleichen ist
- Steuer- und Beitragsrechner 2026 – Steuertarif, lineare Steuer und Pauschalsteuer
- Profi-Rechner für Steuern und Beiträge 2026 – vollständige Abrechnung der Geschäftstätigkeit
Warum wir das tun
Als polnischer Steuerberater achte ich auf die fachliche Qualität unserer kostenlosen Materialien. Mein Ziel ist es, den Markt durch verlässliche Analysen zu informieren, die es Unternehmern ermöglichen, das Recht in der Praxis sicher anzuwenden.
Kontakt aufnehmen →Rechtsgrundlagen: Gesetz vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer natürlicher Personen (Ustawa z dnia 26 lipca 1991 r. o podatku dochodowym od osób fizycznych), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2026 r. poz. 592 mit späteren Änderungen: Art. 6 Abs. 8, Art. 9a Abs. 1, 2, 2a–2c und 3, Art. 22 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 27 Abs. 1, Art. 27f, Art. 30c Abs. 1 und 2; Gesetz vom 20. November 1998 über die pauschalierte Einkommensteuer auf bestimmte von natürlichen Personen erzielte Einnahmen (Ustawa z dnia 20 listopada 1998 r. o zryczałtowanym podatku dochodowym od niektórych przychodów osiąganych przez osoby fizyczne), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2025 r. poz. 843 mit späteren Änderungen: Art. 6 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1–1c, Art. 11 Abs. 1 und 1a, Art. 12 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. b und Abs. 2; Gesetz vom 27. August 2004 über die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen der Gesundheitsversorgung (Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2025 r. poz. 1461: Art. 79 Abs. 1, Art. 81 Abs. 2e, 2f und 2g.