CIT

Steuerliche Kapitalgruppe oder Holdinggesellschaft – zwei Wege, eine Gruppe abzurechnen

Die steuerliche Kapitalgruppe ermöglicht es, Einkünfte und Verluste der Gesellschaften laufend zusammenzuführen, während das Holdingregime Dividenden und Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft steuerfrei stellt. Beide Lösungen lassen sich in derselben Gesellschaft nicht verbinden, und der Wechsel von der Gruppe zum Holdingregime erfordert mindestens zwei Jahre.

Zbyszko Pora, polnischer Steuerberater nach polnischem Recht Nr. 14787Veröffentlicht: 30. September 2026Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Eigentümer mehrerer Gesellschaften fragt meist, ob er sie „zusammen“ abrechnen kann. Das polnische Gesetz über die Einkommensteuer juristischer Personen (ustawa o CIT, KStG-PL) gibt zwei Antworten auf unterschiedliche Fragen. Die steuerliche Kapitalgruppe (podatkowa grupa kapitałowa, PGK) ist ein einziger Steuerpflichtiger, in dem der Verlust einer Gesellschaft die laufenden Einkünfte einer anderen mindert. Das Regime der Holdinggesellschaft (spółka holdingowa) führt nichts zusammen, sondern stellt Dividenden von Tochtergesellschaften und die Einkünfte aus deren Verkauf an einen nicht verbundenen Rechtsträger steuerfrei. In derselben Gesellschaft werden nicht beide Regime angewandt. Wir zeigen die Voraussetzungen, Vorteile und Beschränkungen beider Regime sowie den Grund, weshalb die Entscheidung zwei Jahre im Voraus getroffen werden muss.

Zwei Regime, zwei unterschiedliche Probleme

Die Wahl hängt vom Ziel ab: schnellere Nutzung von Verlusten oder Befreiung der Gewinne und Ausstieg aus einer Investition.

Nach Art. 1a Abs. 1 KStG-PL kann Steuerpflichtiger eine Gruppe von mindestens zwei Handelsgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sein, zwischen denen Kapitalverflechtungen bestehen. Die Einkünfte der Gruppe sind der Überschuss der Einkünfte der Gesellschaften aus einer bestimmten Einkunftsquelle (źródło przychodów) über ihre Verluste aus dieser Einkunftsquelle (Art. 7a Abs. 1). Das Holdingregime (Art. 24m–24o) schafft keinen neuen Steuerpflichtigen – es gewährt der Holding Befreiungen für Dividenden und für Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft.

Der Direktor der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Direktor der KIS) beschrieb die Holdingregelung in der verbindlichen Auskunft im Einzelfall vom 5. August 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.334.2026.1.SG, wie folgt: „Sie stellt eine Alternative zu dem bestehenden Rechtsinstitut der steuerlichen Kapitalgruppe (PGK) dar, da weder die Tochtergesellschaften von Holdinggesellschaften noch die Holdinggesellschaften selbst einer PGK angehören können“ (Übersetzung des Verfassers).

Halten Sie das Ziel schriftlich fest, bevor Sie die Voraussetzungen vergleichen: Gesellschaften mit Verlusten neben Gesellschaften mit Einkünften sind ein Argument für die PGK, Dividenden oder ein geplanter Verkauf einer Tochtergesellschaft dagegen für das Holdingregime.

PGK: Eintrittsvoraussetzungen nach der geltenden Fassung des Art. 1a

Die PGK wird nach der Registrierung des Vertrags zum Steuerpflichtigen, und ihre Voraussetzungen sind weniger streng, als ältere Darstellungen angeben.

Eine Gruppe bilden können ausschließlich polnische Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.), einfache Aktiengesellschaften (PSA) und Aktiengesellschaften (S.A.) mit Sitz in Polen (Art. 1a Abs. 2 Nr. 1 KStG-PL). Das durchschnittliche Stamm- bzw. Grundkapital je Gesellschaft muss mindestens 250 000 PLN betragen; es wird ohne den nicht eingebrachten und den u. a. mit Forderungen aus Darlehen gedeckten Teil berechnet (Abs. 2b). Die Muttergesellschaft muss an jeder Tochtergesellschaft unmittelbar zu 75 % beteiligt sein, und bei den Gesellschaften dürfen keine Rückstände bei Steuern bestehen, die Einnahmen des Staatshaushalts darstellen. Ein Steuerrückstand ist unschädlich, wenn die Gesellschaft nach dem Beitritt zur Gruppe die Steuererklärung berichtigt und den Rückstand samt Zinsen innerhalb von 14 Tagen nach der Berichtigung begleicht – oder innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz (Abs. 2a).

Der Vertrag wird „in Schriftform, für einen Zeitraum von mindestens 3 Steuerjahren“ geschlossen (Abs. 2 Nr. 2). Die Muttergesellschaft reicht ihn mindestens 45 Tage vor Beginn des Steuerjahres der Gruppe ein, und der Leiter des Finanzamts (naczelnik urzędu skarbowego) registriert ihn durch Entscheidung (Abs. 4–5). Das Erfordernis eines Anteils der Einkünfte an den Einnahmen von 2 % gibt es nicht mehr. In der Auskunft vom 7. März 2025, Nr. 0111-KDWB.4010.140.2023.11.KKM, wies die Behörde darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2022 „die Voraussetzung der Einhaltung einer Mindestrentabilität durch die steuerliche Kapitalgruppe aufgehoben wurde“.

Die Behörde kann in der Begründung eine notarielle Urkunde anführen – so hat sie das Erfordernis in der Auskunft vom 13. März 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.106.2025.1.JF, zusammengefasst. Maßgeblich ist jedoch der Wortlaut, den der Direktor der KIS in Auskünften aus den Jahren 2025–2026 wiedergibt: die Schriftform. Eine notarielle Urkunde schadet nicht, ist aber keine Voraussetzung.

Ermitteln Sie das Kapital nach Abs. 2b, nicht nach dem Register, und berechnen Sie die Frist von 45 Tagen ab dem Beginn des Steuerjahres der Gruppe rückwärts – mit zeitlichem Puffer.

PGK: Konsolidierung innerhalb der Einkunftsquelle und das Schicksal der Verluste

Die PGK beschleunigt die Nutzung eines Verlusts, aber nur innerhalb derselben Einkunftsquelle und nur während des Bestehens der Gruppe.

Die Konsolidierung nach Art. 7a Abs. 1 KStG-PL erfolgt für jede Einkunftsquelle gesondert. Der Verlust der Gruppe geht weder nach Ablauf des Vertrags noch nach dem Verlust des Status auf die Gesellschaften über (Abs. 2). Verluste der Gesellschaften aus der Zeit vor der Gruppe mindern die Einkünfte der Gruppe grundsätzlich nicht (Abs. 3). Seit 2022 können sie unter den Voraussetzungen der Abs. 4–5 abgezogen werden – höchstens bis zu 50 % des Verlusts und bis zur Höhe der Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle, welche die Gesellschaft, die ihn erlitten hat, im jeweiligen Jahr erzielt hat. Nach dem Ende der Gruppe umfasst der fünfjährige Zeitraum für den Abzug von Verlusten aus der Zeit vor der PGK die Jahre der Gruppe (Art. 7 Abs. 6a). Der Direktor der KIS bestätigte in der genannten Auskunft vom 13. März 2025, dass dieser Zeitraum „auch die Steuerjahre der von der Gesellschaft gebildeten PGK umfasst“.

Hypothetisches Beispiel: Gesellschaft A erzielt Einkünfte von 2 000 000 PLN, Gesellschaft B einen Verlust von 800 000 PLN aus derselben Einkunftsquelle. In der PGK beträgt die Steuer (2 000 000 PLN − 800 000 PLN) × 19 % = 228 000 PLN, ohne Gruppe 2 000 000 PLN × 19 % = 380 000 PLN. Die Differenz von 152 000 PLN entspricht 800 000 PLN × 19 %.

Das ist zu einem großen Teil eine zeitliche Verschiebung, denn Gesellschaft B könnte den Verlust selbst über fünf Jahre abziehen – entweder bis zu 50 % jährlich oder einmalig bis zu 5 000 000 PLN (Art. 7 Abs. 5). Vergleichen Sie beide Varianten für die gesamte Vertragslaufzeit und berücksichtigen Sie dabei die realistische Aussicht der Gesellschaft B auf Einkünfte.

PGK: Verlust des Status, Änderungen der Zusammensetzung und Ende des Vertrags

Ein Verstoß gegen eine Voraussetzung während der Vertragslaufzeit beendet die Gruppe mit dem Tag vor dem Ereignis und löst eine rückwirkende Abrechnung aus; der gewöhnliche Ablauf der Vertragslaufzeit hat solche Folgen nicht.

Nach der Bildung der Gruppe müssen die Gesellschaften das Kapital und die Beteiligung von 75 % beibehalten und dürfen keine Befreiungen für Sonderwirtschaftszonen und aufgrund von Förderentscheidungen (zwolnienie strefowe) nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 34 oder 34a oder nach gesonderten Gesetzen in Anspruch nehmen (Art. 1a Abs. 2 Nr. 3). Die Voraussetzung der Marktpreise bei Transaktionen mit verbundenen Rechtsträgern außerhalb der Gruppe hat das Gesetz vom 25. Juni 2025 ab dem 1. Januar 2026 aufgehoben. Die Zusammensetzung der Gruppe ändert sich nur durch Verschmelzung oder Spaltung von Tochtergesellschaften nach den Regeln des Abs. 6. Ein Absinken der Beteiligung unter 75 % ist ein Verstoß gegen die Voraussetzungen (Abs. 8a), den die Muttergesellschaft innerhalb von 30 Tagen anzeigt (Abs. 8).

Der Tag vor dem Verstoß ist der Tag des Verlusts des Status und das Ende des Steuerjahres der Gruppe (Abs. 10). Innerhalb von 3 Monaten rechnen die Gesellschaften die Steuer für die zwei Jahre vor dem Jahr des Statusverlusts und für den Teil dieses Jahres gesondert ab, als hätte es die Gruppe nicht gegeben. Hat die Gruppe kürzer als drei volle Jahre bestanden, umfasst die Abrechnung den gesamten Zeitraum (Abs. 10a–10b). Ein Fehlbetrag ist ein Steuerrückstand, auf den Verzugszinsen ab den ursprünglichen Zahlungsfristen anfallen (Abs. 10c). Für 3 Steuerjahre nach dem Jahr des Statusverlusts kann keine der Gesellschaften einer anderen Gruppe beitreten (Abs. 13).

Die Behörde legt den Katalog des Abs. 6 eng aus. In der Auskunft vom 22. September 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.434.2025.2.PK, befand sie, dass die Ausgliederung (podział przez wyodrębnienie) der Anteile an den Tochtergesellschaften aus der Muttergesellschaft auf eine neue Gesellschaft die Gruppe beendet: „Die Vorschrift sieht keine Möglichkeit vor, die Muttergesellschaft in einer steuerlichen Kapitalgruppe ohne Verlust des Status der PGK zu spalten“. Die Übernahme einer Gesellschaft außerhalb der PGK durch eine Gesellschaft der Gruppe beendet die Gruppe nicht, wenn es „nicht zu einem Verstoß gegen die in Art. 1a KStG-PL festgelegten Voraussetzungen kommt“ (Auskunft vom 29. Juli 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.309.2026.3.KM).

Die Beendigung der Gruppe durch Ablauf des Vertrags ist kein Verlust des Status im Sinne des Abs. 10. Einen Nachtrag, der den Vertrag unter Wahrung der drei Jahre verkürzt, beurteilte die Behörde „lediglich als vorzeitige Beendigung des Bestehens der PGK, d. h. mit Ablauf der Geltungsdauer des PGK-Vertrags“ (Auskunft vom 26. März 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.37.2026.1.MF). Die Verlängerung der Gruppe erfordert die Einreichung eines neuen Vertrags oder einer Änderung innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss sowie die Registrierung (Abs. 9). Nach den Urteilen des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (Wojewódzki Sąd Administracyjny, WSA) in Warszawa vom 26. Januar 2023, Az. III SA/Wa 1137/22, und des Obersten Verwaltungsgerichts (Naczelny Sąd Administracyjny, NSA) vom 5. Februar 2026, Az. II FSK 638/23, ging die Behörde davon aus, dass eine in unveränderter Zusammensetzung verlängerte Gruppe die Schutzwirkung der erlangten Auskünfte behält (Auskunft vom 22. Juni 2026, Nr. 0111-KDIB1-2.4017.17.2021.9.BD).

Prüfen Sie vor einem Beschluss über eine Verschmelzung, eine Spaltung oder einen Verkauf von Anteilen die Abs. 6 und 8a; eine Änderung außerhalb des Katalogs führen Sie nach dem Ende der Gruppe durch.

Holdinggesellschaft: Voraussetzungen und zwei Jahre Kontinuität

Der Status einer Holdinggesellschaft erfordert, dass sämtliche Voraussetzungen für die Holding und für die Tochtergesellschaft ohne Unterbrechung mindestens zwei Jahre lang erfüllt sind.

Holding kann eine sp. z o.o., eine einfache Aktiengesellschaft oder eine Aktiengesellschaft sein, die in Polen mit ihren gesamten Einkünften besteuert wird (Art. 24m Abs. 1 Nr. 2). Sie muss unmittelbar und auf Grundlage eines Eigentumstitels mindestens 10 % der Anteile am Kapital der Tochtergesellschaft halten. Sie darf weder eine PGK bilden noch Befreiungen für Sonderwirtschaftszonen und aufgrund von Förderentscheidungen in Anspruch nehmen, muss aber eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Art. 24a Abs. 18 in entsprechender Anwendung). Kein Anteilseigner aus einem Staat, der in den in Buchst. e genannten Verzeichnissen steht, oder aus einem Staat ohne Grundlage für den Austausch von Steuerinformationen darf – auch nicht mittelbar – ihre Anteile halten. Die Tochtergesellschaft darf weder Fondsanteile noch Rechte an Stiftungen und Trusts halten noch eine PGK bilden (Nr. 3). Eine inländische Tochtergesellschaft darf keine einfache Aktiengesellschaft sein (Nr. 1).

Nach Art. 24m Abs. 2 müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1–4 zum Tag vor der Erzielung der Einnahme aus der Dividende oder aus der Veräußerung der Anteile seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen erfüllt sein. In der Auskunft vom 18. Dezember 2025, Nr. 0114-KDIP2-2.4010.501.2025.2.ASK, erläuterte die Behörde: „Die in dieser Vorschrift festgelegte Voraussetzung betrifft somit auch das unmittelbare Halten von mindestens 10 % der Anteile (Aktien) am Kapital der Tochtergesellschaft durch die Holdinggesellschaft auf der Grundlage eines Eigentumstitels“.

In der Auskunft vom 5. August 2026 konnte eine börsennotierte Gesellschaft ihren Aktionärskreis nicht vollständig feststellen, sodass die Behörde sie nicht als Holding anerkannte. Die Vorschrift „schließt die Notwendigkeit ihrer Erfüllung in einer Situation nicht aus, in der es nicht möglich ist, Informationen über die Aktionäre zu erlangen“. Gehen Sie bei Streubesitz davon aus, dass das Regime möglicherweise nicht verfügbar ist.

Führen Sie eine Holdingakte mit dem Datum, ab dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, und mit den Nachweisen, auch zur Beteiligungskette. Den Aufbau einer Holding behandeln wir im Beitrag Anteilstausch — wie sich eine Holding aufbauen lässt, ohne die Steuer zweimal zu zahlen und im E-Book Anteilstausch und Aufbau einer Holding: Voraussetzungen, Steuern und Dokumentation.

Dividende in der Holding: volle Befreiung, aber mit Wahl der Grundlage

Die geltende Fassung des Art. 24n Abs. 1 KStG-PL stellt die Einnahmen der Holdinggesellschaft aus Dividenden in voller Höhe steuerfrei – ohne Begrenzung auf 95 %.

Die Vorschrift lautet in der Fassung, die in der Auskunft vom 5. August 2026 wiedergegeben ist: „Von der Einkommensteuer befreit sind die in Art. 7b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Einnahmen aus Dividenden, die eine Holdinggesellschaft von einer inländischen Tochtergesellschaft oder einer ausländischen Tochtergesellschaft erzielt“. Übertragen Sie Informationen über eine Befreiung von 95 % nicht auf Abrechnungen nach der geltenden Fassung. Eine ausländische Dividende ist nicht befreit, soweit die ausschüttende Gesellschaft sie als steuerlich abziehbare Kosten ansetzen oder abziehen kann. Befreit ist sie ebenso wenig, wenn sie von einer Gesellschaft stammt, welche die Voraussetzungen des Art. 24a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und c im Jahr der Ausschüttung oder in den 3 vorangegangenen Jahren erfüllt (Abs. 3). Der zweite Ausschluss gilt nicht für eine Gesellschaft aus der EU oder dem EWR, die dort eine wesentliche tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Abs. 4).

Für eine Dividende von einer polnischen Tochtergesellschaft gibt es zwei Grundlagen. In der Auskunft vom 20. September 2024, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.337.2024.2.AND, wies der Direktor der KIS die Holding darauf hin: „Sie können nur eine Befreiung in Anspruch nehmen, entweder nach Art. 22 Abs. 4 KStG-PL oder nach Art. 24n Abs. 1 KStG-PL“.

Fehlt im Zweijahreszeitraum eine Voraussetzung der Definition der Holding, ist die Befreiung ausgeschlossen – „trotz Erfüllung der anderen gesetzlichen Voraussetzungen dieser Befreiungen“ (Auskunft vom 5. August 2026). Geben Sie daher vor dem Beschluss über die Ausschüttung die Grundlage der Befreiung schriftlich an und übermitteln Sie sie der ausschüttenden Gesellschaft. Prüfen Sie bei Zweifeln die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 4 – wir behandeln sie im Beitrag über den Anteilstausch.

Verkauf von Anteilen durch die Holding nach dem 22. Oktober 2025

Ab dem 22. Oktober 2025 setzt die Befreiung der Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft keine Erklärung vor der Veräußerung mehr voraus, erfordert aber weiterhin einen nicht verbundenen Erwerber, zwei Jahre Kontinuität und den Immobilientest.

In Art. 24o Abs. 1 KStG-PL heißt es: „Von der Einkommensteuer befreit sind Einkünfte, die eine Holdinggesellschaft aus der entgeltlichen Veräußerung von Anteilen (Aktien) an einer inländischen Tochtergesellschaft oder einer ausländischen Tochtergesellschaft an einen nicht verbundenen Rechtsträger im Sinne von Art. 11a Abs. 1 Nr. 3 erzielt“. Bis zum 21. Oktober 2025 war zudem eine mindestens 5 Tage vor der Veräußerung gegenüber dem Leiter des Finanzamts abgegebene Erklärung Voraussetzung. Gestrichen wurde sie durch das Gesetz vom 12. September 2025 zur Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer juristischer Personen. Die Befreiung greift nicht, wenn mindestens 50 % des Werts der Aktiva der Tochtergesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf in Polen gelegene Immobilien oder Rechte an diesen entfallen (Abs. 3). Der Wert der Aktiva wird zum letzten Tag des Monats ermittelt, der dem Monat der Erzielung der Einnahme vorausgeht (Art. 3 Abs. 4 in entsprechender Anwendung).

In der genannten Auskunft vom 18. Dezember 2025 befand die Behörde, dass die Einkünfte aus dem Verkauf von 100 % der Anteile an einen nicht verbundenen Erwerber nach zwei Jahren „der Befreiung von der Besteuerung unterliegen werden“.

Hypothetisches Beispiel: Preis 8 000 000 PLN, Ausgaben für den Erwerb der Anteile 5 000 000 PLN, Einkünfte 3 000 000 PLN. Mit der Befreiung beträgt die Steuer 0 PLN, ohne sie 3 000 000 PLN × 19 % = 570 000 PLN. Bei Aktiva von 10 000 000 PLN und Immobilien von 5 000 000 PLN beträgt der Anteil 5 000 000 PLN / 10 000 000 PLN × 100 % = 50 %, sodass der Ausschluss bereits greift.

Die Behörde kann die Verbindungen des Erwerbers und den Stichtag des Tests der Aktiva prüfen – bereiten Sie eine Analyse der Verbindungen und eine Aufstellung der Aktiva zum letzten Tag des Monats vor der Veräußerung vor.

Gegenseitiger Ausschluss und Vergleich der Regime

Die PGK und das Holdingregime greifen nicht in derselben Gesellschaft, und der Wechsel von der Gruppe zum Holdingregime erfordert zwei Jahre ohne PGK.

Eine Holdinggesellschaft „ist keine Gesellschaft, die eine steuerliche Kapitalgruppe bildet“ (Art. 24m Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); dieselbe Voraussetzung gilt für die Tochtergesellschaft (Nr. 3 Buchst. d). Beide unterliegen dem Zweijahreserfordernis des Abs. 2, sodass die Befreiungen nach Art. 24n und 24o nach dem Ende der PGK erst nach zwei Jahren zur Verfügung stehen. Das Erfordernis erfasst alle Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1–4, nicht nur die Beteiligung von 10 % – wir empfehlen, nach diesem Wortlaut zu planen.

Tabelle. PGK und Holdinggesellschaft nach dem Rechtsstand vom 23. September 2026

KriteriumPGKHoldinggesellschaftRechtsgrundlage
BeteiligungUnmittelbar 75 % an jeder TochtergesellschaftUnmittelbar mindestens 10 % auf Grundlage eines EigentumstitelsArt. 1a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; Art. 24m Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Weitere VoraussetzungenDurchschnittliches Kapital ab 250 000 PLN; keine Steuerrückstände; keine Befreiungen für Sonderwirtschaftszonen und aufgrund von FörderentscheidungenTatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit; keine Anteilseigner aus Staaten nach Buchst. e; keine Befreiungen für Sonderwirtschaftszonen und aufgrund von FörderentscheidungenArt. 1a Abs. 2–2b; Art. 24m Abs. 1
Formalitäten und ZeitSchriftlicher Vertrag für mindestens 3 Steuerjahre; Einreichung 45 Tage vor dem Steuerjahr; RegistrierungKeine Registrierung und ab dem 22. Oktober 2025 keine Erklärung; zwei Jahre Kontinuität der VoraussetzungenArt. 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4–5; Art. 24m Abs. 2; Art. 24o
VorteilZusammenführung von Einkünften und Verlusten aus derselben EinkunftsquelleBefreiung von Dividenden und von Einkünften aus dem Verkauf von Anteilen an einen nicht verbundenen ErwerberArt. 7a Abs. 1; Art. 24n Abs. 1; Art. 24o Abs. 1
BeschränkungenDer Verlust der Gruppe geht nicht auf die Gesellschaften über; Verluste aus der Zeit vor der Gruppe bis zu 50 %Immobilien ab 50 % der Aktiva schließen die Befreiung des Verkaufs ausArt. 7a Abs. 2–5; Art. 24o Abs. 3
Risiko des WegfallsVerstoß gegen die Voraussetzungen, einschließlich einer Änderung der Zusammensetzung außerhalb des Abs. 6 und einer Beteiligung unter 75 %Nichterfüllung einer beliebigen Voraussetzung im Zweijahreszeitraum, einschließlich des Eintritts in eine PGKArt. 1a Abs. 6, 8a und 10; Art. 24m Abs. 1–2
FolgeRückwirkende Abrechnung mit Zinsen; 3 Jahre ohne neue GruppeKeine Holdingbefreiung; eine andere Befreiung möglich, z. B. nach Art. 22 Abs. 4Art. 1a Abs. 10–10c und 13; Art. 22 Abs. 4

Der häufigste Fehler

Der häufigste Fehler besteht darin, eine Tochtergesellschaft während des Bestehens der PGK in der Überzeugung zu verkaufen, dass die Holdingbefreiung greift.

Die Muttergesellschaft bildet eine PGK und ist daher keine Holdinggesellschaft, und die verkaufte Gesellschaft ist keine Tochtergesellschaft im Sinne des Art. 24m. Die Einkünfte unterliegen dem Satz von 19 % – im Beispiel aus dem vorigen Abschnitt 3 000 000 PLN × 19 % = 570 000 PLN. Das Ausscheiden der Gesellschaft aus der Gruppe oder das Absinken der Beteiligung unter 75 % verstößt dabei gegen Art. 1a Abs. 6 und 8a. Die Gruppe verliert ihren Status mit dem Tag vor der Veräußerung, die Gesellschaften rechnen die Steuer rückwirkend mit Zinsen ab, und für 3 Steuerjahre kann keine von ihnen einer anderen Gruppe beitreten.

Planen Sie den Ausstieg zwei Jahre im Voraus: Beenden Sie die PGK entweder durch Ablauf der Vertragslaufzeit oder durch einen Nachtrag unter Wahrung des dreijährigen Minimums, halten Sie die Voraussetzungen der Holding zwei Jahre lang aufrecht und verkaufen Sie erst dann. Kann die Transaktion nicht warten und sind drei Steuerjahre der Gruppe verstrichen, beenden Sie die Gruppe vor der Veräußerung durch einen Nachtrag. Sie zahlen 19 % auf die Einkünfte, vermeiden aber die rückwirkende Abrechnung und die dreijährige Sperre.

Zusammenfassung

  1. Bestimmen Sie das Ziel der Gruppe: Die Zusammenführung von Einkünften und Verlusten spricht für die PGK, die Befreiung der Dividenden und des Verkaufs einer Tochtergesellschaft dagegen für das Holdingregime.
  2. Prüfen Sie die Voraussetzungen der PGK nach dem geltenden Art. 1a: durchschnittliches Kapital von mindestens 250 000 PLN, Beteiligung von 75 %, keine Steuerrückstände, schriftlicher Vertrag für mindestens 3 Jahre, Einreichung 45 Tage vor dem Steuerjahr.
  3. Beurteilen Sie jede Reorganisation in der PGK nach Art. 1a Abs. 6 und 8a und berechnen Sie die rückwirkende Abrechnung nach Abs. 10a–10c, bevor Sie einen Beschluss fassen.
  4. Führen Sie eine Holdingakte mit dem Datum, ab dem alle Voraussetzungen des Art. 24m Abs. 1 erfüllt sind, und mit den Nachweisen, einschließlich der Beteiligungskette.
  5. Planen Sie den Verkauf einer Tochtergesellschaft zwei Jahre im Voraus: Beenden Sie die PGK durch Ablauf des Vertrags, halten Sie die Voraussetzungen der Holding aufrecht, prüfen Sie den Erwerber und die Immobilien in den Aktiva.

Zitierte Quellen

Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.

  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 5. August 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.334.2026.1.SG – eine Gesellschaft, die das Fehlen von Anteilseignern aus den in Art. 24m Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG-PL genannten Staaten nicht bestätigt, ist keine Holdinggesellschaft und kommt nicht in den Genuss der Befreiungen nach Art. 24n Abs. 1 und Art. 24o Abs. 1; Auffassung als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/703988
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 18. Dezember 2025, Nr. 0114-KDIP2-2.4010.501.2025.2.ASK – Befreiung nach Art. 24o Abs. 1 KStG-PL für Einkünfte aus dem Verkauf von 100 % der Anteile an einer inländischen Tochtergesellschaft an einen nicht verbundenen Rechtsträger nach zwei Jahren der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 24m; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/671890
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 20. September 2024, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.337.2024.2.AND – eine Holdinggesellschaft kann für eine Dividende von einer inländischen Tochtergesellschaft die Befreiung entweder nach Art. 22 Abs. 4 oder nach Art. 24n Abs. 1 KStG-PL in Anspruch nehmen, jedoch nur auf einer dieser Grundlagen; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/605879
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 26. März 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.37.2026.1.MF – ein Nachtrag, der den Vertrag über die Bildung der PGK unter Wahrung des dreijährigen Minimums verkürzt, bedeutet die Beendigung der Gruppe mit Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne Anwendung des Art. 1a Abs. 10–10c KStG-PL; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/684663
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 29. Juli 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.309.2026.3.KM – die Verschmelzung durch Aufnahme einer Gesellschaft außerhalb der PGK durch eine die Gruppe bildende Gesellschaft führt nicht zum Verlust des Status als Steuerpflichtiger, wenn sie nicht gegen die Voraussetzungen des Art. 1a KStG-PL verstößt; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/702949
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 22. September 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.434.2025.2.PK – eine Ausgliederung aus der Muttergesellschaft unter Übertragung der Anteile an den Tochtergesellschaften auf eine neue Gesellschaft führt zum Verlust des Status der PGK, weil der Katalog der Änderungen in Art. 1a Abs. 6 KStG-PL abschließend ist; Auffassung als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/659242
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 13. März 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.106.2025.1.JF – der fünfjährige Zeitraum für den Abzug eines vor dem Beitritt zur PGK erlittenen Verlusts umfasst die Steuerjahre der Gruppe (Art. 7 Abs. 6a KStG-PL); Auffassung als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/630459
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 7. März 2025, Nr. 0111-KDWB.4010.140.2023.11.KKM, ergangen nach dem rechtskräftigen Urteil des WSA in Warszawa vom 17. Juli 2024, Az. III SA/Wa 1121/24 – das Nichterreichen der Rentabilitätskennzahl führte nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage kraft Gesetzes zum Verlust des Status der PGK, und eine spätere Berichtigung der Steuererklärung stellt ihn nicht wieder her; die Voraussetzung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben; Auffassung als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/629894
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 22. Juni 2026, Nr. 0111-KDIB1-2.4017.17.2021.9.BD, ergangen nach dem Urteil des WSA in Warszawa vom 26. Januar 2023, Az. III SA/Wa 1137/22, und dem Urteil des NSA vom 5. Februar 2026, Az. II FSK 638/23 – eine durch einen von denselben Gesellschaften geschlossenen Vertrag verlängerte PGK behält die Schutzwirkung der im vorangegangenen Zeitraum erlangten Auskünfte; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/696939

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Charakter des Materials. Der Beitrag hat edukativen und informativen Charakter. Er stellt die uns bekannten Vorschriften, die Rechtsprechung und die Steuerauskünfte nach dem Rechtsstand vom 23. September 2026 dar und ist keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die Anwendung der beschriebenen Lösungen bedarf der Bestätigung durch einen Steuerberater nach polnischem Recht (doradca podatkowy), einen Rechtsberater (radca prawny) oder einen Rechtsanwalt (adwokat) unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls; für die Folgen einer Umsetzung ohne eine solche Bestätigung übernehmen wir keine Haftung.