Ein Stifter (fundator) fragt meist, ob eine Familienstiftung (fundacja rodzinna) wirklich keine Steuer zahlt. Die Stiftung zahlt keine Steuer auf das, was ihr das Gesetz zu tun erlaubt, und nur so lange, bis sie Vermögen an die Familie überträgt. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer (CIT) hat drei Grenzen: den Katalog der zulässigen Tätigkeiten, die Vermietung an Unternehmen der Familie und Leistungen (świadczenie) an Begünstigte (beneficjent). Wir zeigen, wo die Behörde diese Grenzen zieht, was eine Auszahlung an verschiedene Begünstigte kostet und was Sie vor der Einbringung von Vermögen prüfen sollten.
Die subjektive Steuerbefreiung und ihre Grenzen
Die Familienstiftung zahlt als Rechtsträger keine CIT, die Ausnahmen von der Befreiung erfassen aber die wichtigsten Geldflüsse in der Stiftung.
Artikel 6 Abs. 1 Nr. 25 des polnischen Gesetzes über die Einkommensteuer juristischer Personen (ustawa o CIT, KStG-PL) lautet: „Von der Steuer befreit ist die Familienstiftung“ (Übersetzung des Verfassers); nach Art. 4a Nr. 36 betrifft das Gesetz auch die Familienstiftung in Gründung (fundacja w organizacji). Für die Praxis sind drei Ausschlüsse am wichtigsten. Nach Art. 6 Abs. 6 erfasst die Befreiung weder die Steuer nach Art. 24b (auf Einnahmen aus Gebäuden) noch die Steuer nach Art. 24q. Nach Art. 6 Abs. 7 erfasst sie keine Tätigkeit außerhalb von Art. 5 des polnischen Gesetzes über die Familienstiftung (ustawa o fundacji rodzinnej). Nach Art. 6 Abs. 8 erfasst sie auch nicht die Vermietung von Vermögenswerten, die der Tätigkeit des Begünstigten, des Stifters oder eines verbundenen Rechtsträgers dienen. In der verbindlichen Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Direktor der KIS) vom 1. Dezember 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.471.2025.2.EJ, beschrieb die Behörde dies als Regel mit Ausnahmen. Die Stiftung „nimmt grundsätzlich die subjektive Steuerbefreiung in Anspruch“, und „Ausnahmen von dieser Regel sind in Art. 6 Abs. 6–9 KStG-PL vorgesehen“.
Einnahmen und Auszahlungen der Familienstiftung in der CIT (Stand: 29. September 2026)
| Vorgang | CIT der Stiftung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Tätigkeit aus dem Katalog, z. B. Vermietung an nicht verbundene Rechtsträger, Anteile an Gesellschaften, Wertpapiere | Befreiung | Art. 6 Abs. 1 Nr. 25 KStG-PL; Art. 5 des Familienstiftungsgesetzes |
| Tätigkeit außerhalb des Katalogs | 25 %, ohne Befreiungen und Abzüge nach Art. 17–18f | Art. 6 Abs. 7 und Art. 24r KStG-PL |
| Vermietung von Vermögenswerten, die der Tätigkeit des Begünstigten, des Stifters oder eines verbundenen Rechtsträgers dienen (Schwelle von 5 %) | 19 %, ohne den Satz von 9 %; die Steuer kann später die Steuer auf Leistungen mindern | Art. 6 Abs. 8, Art. 19 Abs. 1b, Art. 24q Abs. 8–9 KStG-PL |
| Leistung, Vermögen bei Auflösung, verdeckte Gewinne (ukryte zyski) | 15 % des Werts, bis zum 20. Tag des Folgemonats | Art. 24q Abs. 1, 2 und 6 KStG-PL |
| Einbringung von Vermögen durch den Stifter | keine Steuer | Art. 6 Abs. 1 Nr. 25 KStG-PL |
Ordnen Sie jede geplante Einnahme und jede Auszahlung einer dieser Zeilen zu, bevor die Stiftung den ersten Vertrag unterzeichnet.
Der Katalog des Art. 5 und der Satz von 25 %
Der Katalog der Tätigkeiten der Stiftung ist abschließend, und die Behörde liest ihn wörtlich – eine Aktivität, die die Vorschrift nicht nennt, verliert die Befreiung.
Artikel 5 Abs. 1 des Familienstiftungsgesetzes lässt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 des Gesetzes – Unternehmerrecht (Prawo przedsiębiorców) „nur im Bereich“ von acht Kategorien zu. Diese umfassen die Veräußerung von Vermögen, sofern es nicht ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurde, die Vermietung und Verpachtung, die Beteiligung an Gesellschaften, Fonds und Genossenschaften sowie den Handel mit Wertpapieren und Derivaten. Weiter genannt werden Darlehen an Gesellschaften, an denen die Stiftung beteiligt ist, und an Begünstigte, der Devisenhandel für die Zwecke der Zahlungen der Stiftung, bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitung und die Forstwirtschaft. Der Vorbehalt hinsichtlich des Erwerbs zum Zweck der Weiterveräußerung gilt weder für Rechte aus der Beteiligung an Gesellschaften und Fonds noch für Wertpapiere und Derivate (Art. 5 Abs. 3).
Außerhalb des Katalogs gilt: Der Steuersatz nach Art. 19 „beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage“ (Art. 24r Abs. 1 KStG-PL). Die Stiftung wendet dann die Befreiungen und Abzüge nach Art. 17–18f nicht an (Abs. 3) und ordnet die Kosten nach dem entsprechend anzuwendenden Art. 15 Abs. 2 zu (Abs. 2). Den Satz von 9 % wendet die Stiftung überhaupt nicht an (Art. 19 Abs. 1b). Hypothetisches Beispiel: 100 000 PLN Einkünfte aus dem Weiterverkauf einer zu diesem Zweck gekauften Räumlichkeit ergeben 100 000 PLN × 25 % = 25 000 PLN Steuer.
Die genannte Auskunft vom 1. Dezember 2025 zeigt die enge Auslegung. Der Fall betraf die Einbringung von Forderungen aus Darlehen, die der Stifter einer verbundenen Gesellschaft gewährt hatte, in die Stiftung. Die Behörde hielt die Einbringung für neutral, die Zinsen jedoch für Einkünfte außerhalb der Befreiung, denn „Der Erwerb von Darlehensforderungen ist nicht dasselbe Ereignis wie die Gewährung von Darlehen“. Die Behörde berief sich auf das rechtskräftige Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (Wojewódzki Sąd Administracyjny, WSA) in Kraków vom 19. April 2024, Az. I SA/Kr 245/24, in dem die Abtretung von Darlehensforderungen an die Stiftung nicht als Gewährung eines Darlehens angesehen wurde.
Die Behörde kann einwenden, dass eine Vorschrift, die eine Befreiung ausgestaltet, eine enge Auslegung erfordert. Nach unserer Auffassung entscheidet dies nicht über Streitigkeiten zu Handlungen, die die Vorschrift ausdrücklich nennt; bei nicht genannten Handlungen legen Sie jedoch ein wörtliches Verständnis des Art. 5 Abs. 1 zugrunde. Üben Sie die operative Tätigkeit in einer Gesellschaft aus, deren Gesellschafterin die Stiftung ist, und beantragen Sie bei Zweifeln eine verbindliche Auskunft, bevor Sie diese Tätigkeit aufnehmen.
Kurzfristige Vermietung und Vermietung an verbundene Rechtsträger
Die Vermietung gehört zum Katalog, über die Befreiung entscheiden aber zwei weitere Fragen: ob es sich noch um eine Vermietung handelt und an wen und wofür die Stiftung vermietet.
Artikel 6 Abs. 8 KStG-PL schließt die Befreiung für Einnahmen aus einem Miet-, Pacht- oder ähnlichen Vertrag aus, „dessen Gegenstand ein Unternehmen, ein organisierter Unternehmensteil oder Vermögenswerte ist, die der Ausübung der Tätigkeit durch den Begünstigten, den Stifter oder einen verbundenen Rechtsträger dienen“. Die Verbundenheit wird nach Art. 11a Abs. 1 Nr. 4 KStG-PL beurteilt, bei Anteilen von mindestens 5 %.
Bei der kurzfristigen Vermietung gehen die Auskünfte auseinander. In der Auskunft vom 8. Mai 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.148.2025.2.MK, befand die Behörde, dass „eine Tätigkeit, die in der kurzfristigen Vermietung von Residenzen besteht, nicht als in den in Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Familienstiftungsgesetzes bestimmten Bereich fallend angesehen werden kann“. Als Merkmale der Vermietung nannte die Behörde einen formalisierten Vertrag, einen längeren Zeitraum, periodische Abrechnungen und einen festen Mieter. In einer anderen Sache hob das WSA in Gdańsk mit Urteil vom 19. Juni 2024, Az. I SA/Gd 219/24, die negative Auskunft der Behörde auf. Das Oberste Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny, NSA) wies mit Urteil vom 16. Januar 2026, Az. II FSK 1136/24, die Kassationsbeschwerde der Behörde zurück. In Ausführung dieser Urteile erteilte die Behörde die Auskunft vom 2. September 2026, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.662.2023.13.AN, und stellte fest, dass „die im Antrag beschriebene Tätigkeit, die in der kurzfristigen Vermietung von Räumlichkeiten besteht, als in den in Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Familienstiftungsgesetzes bestimmten Bereich fallend angesehen werden kann“.
Die Behörde kann einwenden, dass ein Urteil nur in der Sache bindet, in der es ergangen ist – diesen Vorbehalt hat sie in der Auskunft vom 8. Mai 2025 gemacht. Das trifft zu, und erst eine eigene verbindliche Auskunft entfaltet die Schutzwirkung nach Art. 14k–14nb der polnischen Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa, AO-PL). Beantragen Sie diese vor Aufnahme der kurzfristigen Vermietung und beschreiben Sie das Modell so, wie es durchgeführt werden wird.
Die Vermietung an verbundene Rechtsträger für deren Tätigkeit bleibt im Katalog, verliert aber die Befreiung. In der Auskunft vom 14. November 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.480.2025.1.END, befand die Behörde, dass „die Vermietung der Immobilie an verbundene Rechtsträger nicht als Tätigkeit angesehen werden kann, die über die zulässige Tätigkeit der Stiftung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Familienstiftungsgesetzes hinausgeht. Folglich findet der Steuersatz in Höhe von 25 % keine Anwendung“. Die Einkünfte unterliegen dem Satz von 19 %. Die gezahlte Steuer kann später die Steuer auf Leistungen bis zur Höhe der geschuldeten Steuer mindern, sofern die Steuerverbindlichkeit nicht verjährt ist (Art. 24q Abs. 8 und 9). Hypothetisches Beispiel: Die Einkünfte aus der Vermietung einer Halle an die Gesellschaft des Stifters betragen 200 000 PLN, die Steuer 200 000 PLN × 19 % = 38 000 PLN. Auf spätere Leistungen von 300 000 PLN beträgt die Steuer 300 000 PLN × 15 % = 45 000 PLN, nach der Minderung 45 000 PLN − 38 000 PLN = 7 000 PLN.
Bei einer solchen Vermietung gibt es auch keine Abschreibungen auf den vom Stifter eingebrachten Wert. In der Auskunft vom 1. Juli 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.177.2025.1.END, befand die Behörde, dass „Abschreibungen auf Immobilien, die zur Deckung des Gründungsfonds der Familienstiftung eingebracht wurden, keine steuerlich abziehbaren Kosten darstellen können“ (Art. 16 Abs. 1 Nr. 63 Buchst. a KStG-PL). Ermitteln Sie vor Unterzeichnung des Vertrags die Verbindungen des Mieters und die Zweckbestimmung des Mietgegenstands.
Leistung: 15 % zahlt die Stiftung, nicht der Begünstigte
Die Steuer auf die Leistung belastet die Stiftung zusätzlich zum Betrag der Leistung und entsteht mit der Übertragung oder Zurverfügungstellung der Leistung.
Unter Art. 24q Abs. 1 KStG-PL fallen die Leistung nach Art. 2 Abs. 2 des Familienstiftungsgesetzes, das im Zusammenhang mit der Auflösung der Stiftung übertragene Vermögen und verdeckte Gewinne. Die Steuer „beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage“, und Bemessungsgrundlage ist der Wert der Leistung oder des Vermögens (Abs. 2). Eine Leistung ist auch eine dem Begünstigten zur Nutzung überlassene Sache, z. B. eine Wohnung ohne Miete. Die Steuer ist bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten, der auf den Monat der Übertragung oder Zurverfügungstellung folgt (Abs. 6), und die jährliche Steuererklärung ist bis zum Ende des dritten Monats des Folgejahres einzureichen (Art. 24s Abs. 1).
In der Auskunft vom 1. Juli 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.267.2025.2.AK, bestätigte die Behörde: „Die Ertragsteuer nach Art. 24q Abs. 1 Nr. 1 KStG-PL belastet somit das Vermögen der Stiftung und nicht den Wert der an den Begünstigten ausgezahlten Leistung.“ Eine Leistung von 100 000 PLN erfordert daher 115 000 PLN: 100 000 PLN für den Begünstigten und 100 000 PLN × 15 % = 15 000 PLN Steuer. Die Steuer macht 15 000 PLN / 115 000 PLN = 13,04 % der Mittel der Stiftung aus. Geben Sie im Beschluss des Vorstands den Tag der Zurverfügungstellung der Leistung an, denn die Frist kann ab diesem Tag laufen, auch wenn die Überweisung später erfolgt.
PIT des Begünstigten: Befreiung in den Grenzen des Anteils
Die engste Familie des Stifters zahlt nur auf den Teil der Leistung keine Einkommensteuer (PIT), der dem Anteil des vom Stifter eingebrachten Vermögens entspricht; darüber hinaus behält die Stiftung 10 % oder 15 % ein.
Nach Art. 20 Abs. 1g des polnischen Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ustawa o PIT, EStG-PL) ist die Leistung eine Einnahme aus sonstigen Quellen (przychody z innych źródeł). Die Befreiung nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 157 Buchst. b erfasst den Stifter und die in Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ustawa o podatku od spadków i darowizn) genannten Personen: den Ehegatten, die Abkömmlinge, die Verwandten in aufsteigender Linie, das Stiefkind, die Geschwister, den Stiefvater und die Stiefmutter. Die Befreiung gilt jedoch nur für den Teil der Einnahme, der dem Anteil nach Art. 27 Abs. 4 des Familienstiftungsgesetzes zum Tag der Erzielung der Einnahme entspricht (Art. 21 Abs. 49). Außerhalb der Befreiung beträgt der Satz 10 % für Personen der Steuergruppe I bzw. II (I i II grupa podatkowa) in dem Teil, der dem Anteil entspricht, und 15 % im Übrigen (Art. 30 Abs. 1 Nr. 17). In der Auskunft vom 12. Mai 2026, Nr. 0114-KDIP3-1.4011.328.2026.1.EC, wies die Behörde darauf hin, dass die Stiftung „grundsätzlich die Funktion des Steuerentrichtungspflichtigen wahrnimmt“ (Art. 41 Abs. 4 EStG-PL).
Der Anteil wird bei jeder Einbringung von Vermögen ermittelt (Art. 29 Abs. 2 des Familienstiftungsgesetzes). Vermögen aus einer Schenkung oder Erbschaft vom Stifter, von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen, Verwandten in aufsteigender Linie oder Geschwistern gilt als vom Stifter eingebracht; stammt es von anderen Personen, gilt es als von der Stiftung eingebracht (Art. 28 Abs. 2). In der Auskunft vom 5. November 2025, Nr. 0113-KDIPT2-3.4011.662.2025.3.PR, stellte die Behörde fest: „Die von der Stiftung erzielten Gewinne haben somit keinen Einfluss auf die Ermittlung des Anteils.“ In der Auskunft vom 12. Mai 2026 befand die Behörde wiederum, dass ein Stifter, der zum anderen Stifter in einem Verhältnis nach Art. 4a steht, „den Anteil des Werts des Vermögens summieren kann“, das beide eingebracht haben. Die Leistungen an die Stifter nach ihrer Eheschließung und an das Kind eines von ihnen hielt die Behörde in vollem Umfang für befreit.
Geldleistung von 100 000 PLN – Kosten der Stiftung und Nettobetrag (hypothetisches Beispiel; das gesamte Vermögen hat der Stifter eingebracht)
| Begünstigter | CIT der Stiftung | PIT des Begünstigten | Der Begünstigte erhält | Steuern / Mittel der Stiftung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Sohn des Stifters | 100 000 PLN × 15 % = 15 000 PLN | 0 PLN | 100 000 PLN | 15 000 PLN / 115 000 PLN = 13,04 % | Art. 24q KStG-PL; Art. 21 Abs. 1 Nr. 157 und Abs. 49 EStG-PL |
| Schwiegersohn des Stifters (Steuergruppe I, außerhalb von Art. 4a) | 15 000 PLN | 100 000 PLN × 10 % = 10 000 PLN | 90 000 PLN | 25 000 PLN / 115 000 PLN = 21,74 % | Art. 30 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a EStG-PL |
| Person außerhalb der Familie | 15 000 PLN | 100 000 PLN × 15 % = 15 000 PLN | 85 000 PLN | 30 000 PLN / 115 000 PLN = 26,09 % | Art. 30 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b EStG-PL |
Hat ein Freund der Familie 20 % des Vermögens durch Schenkung eingebracht (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2), beträgt der Anteil des Stifters 80 %, und auf den Teil der Leistung außerhalb des Anteils zahlt der Sohn 20 000 PLN × 15 % = 3 000 PLN. Die Behörde kann einwenden, dass die Befreiung für die engste Familie nicht automatisch vollständig ist – und hat damit recht, denn so bestimmt es Art. 21 Abs. 49. Prüfen Sie vor jeder Auszahlung den Anteil im Vermögensverzeichnis und das Verhältnis des Begünstigten zu jedem Stifter.
Einbringung von Vermögen: Ertragsteuern, PCC und VAT
Die Einbringung von Vermögen in die Stiftung ist bei den Ertragsteuern und der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (PCC) grundsätzlich neutral, bei der Umsatzsteuer (VAT) hängen ihre Folgen jedoch davon ab, ob der Stifter den Vermögenswert als Steuerpflichtiger einbringt.
In der Auskunft vom 17. September 2025, Nr. 0113-KDIPT2-3.4011.555.2025.5.JŚ, wies die Behörde darauf hin, dass „der Stifter im Gegenzug für das in die Familienstiftung eingebrachte Vermögen keinerlei Gegenwert erhält“. Die Einbringung einer Immobilie ist daher weder eine entgeltliche Veräußerung (Art. 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG-PL) noch eine Sacheinlage (Art. 17 Abs. 1 Nr. 9), denn die Stiftung ist keine Gesellschaft. Auch die Stiftung zahlt keine Steuer, denn die Ausnahmen von der Befreiung erfassen keine „Ereignisse, die in der Einbringung von Vermögen in eine Familienstiftung bestehen“ (Auskunft vom 1. Dezember 2025). Das Gesetz über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (ustawa o PCC) zählt die steuerpflichtigen Handlungen in einem abschließenden Katalog auf (Art. 1 Abs. 1). Die Stiftung schließt keinen Gesellschaftsvertrag (Nr. 1 Buchst. k), und eine Schenkung wird nur in dem Teil besteuert, in dem der Beschenkte Schulden und Lasten oder Verbindlichkeiten des Schenkers übernimmt (Nr. 1 Buchst. d). Beurteilen Sie daher die Übernahme eines Kredits oder von Verbindlichkeiten des Stifters sowie andere Verträge mit der Stiftung gesondert.
In der VAT ist die Schenkung von Gegenständen aus dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen nach Art. 7 Abs. 2 des polnischen Umsatzsteuergesetzes (ustawa o VAT, UStG-PL) eine Lieferung, wenn ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zustand. Die Veräußerung eines Unternehmens oder eines organisierten Unternehmensteils (zorganizowana część przedsiębiorstwa, ZCP), auch in Form einer Schenkung, bleibt außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes (Art. 6 Nr. 1). In der Auskunft vom 6. Juni 2025, Nr. 0111-KDIB3-1.4012.267.2025.2.AB, beurteilte die Behörde die Schenkung der Vermögenswerte einer Tätigkeit im Bereich der Vermietung von Immobilien als Übertragung eines ZCP außerhalb der VAT. Die Kriterien behandeln wir im Beitrag Der organisierte Unternehmensteil — ein Test, der sich auf dem Papier nicht bestehen lässt.
Die Auskunft vom 20. November 2025, Nr. 0111-KDIB3-2.4012.620.2025.2.ASZ, betrifft einen Stifter, der als aktiver VAT-Steuerpflichtiger (czynny podatnik VAT) eine Räumlichkeit an eine verbundene Gesellschaft vermietete und beim Erwerb die VAT abgezogen hatte. Die Schenkung der Räumlichkeit und der Miteigentumsanteile an Immobilien beurteilte die Behörde als zum einschlägigen Satz steuerpflichtig, ohne Befreiung – vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Erstbezug (pierwsze zasiedlenie) und nach Abzug der VAT – und ohne Vorsteuerberichtigung. Der Stifter war zudem einziges Vorstandsmitglied (członek zarządu) dieser Gesellschaft und erbrachte an sie steuerpflichtige Vermietungsleistungen. Deshalb wird die Schenkung der Aktien dieser Gesellschaft „die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen für andere Zwecke als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes erfüllen“.
Die Behörde kann einwenden, dass jede Einbringung durch einen Stifter, der Unternehmer ist, eine Handlung eines Steuerpflichtigen ist. Dieses Argument ist nicht ausschlaggebend: Entscheidend sind der Zusammenhang des Vermögenswerts mit der Tätigkeit und das Recht auf Vorsteuerabzug, und die Entscheidung zu den Aktien erging zu einem besonderen Sachverhalt. Ermitteln Sie vor der Einbringung für jeden Vermögenswert, ob er zum Unternehmen gehört, ob die VAT abgezogen wurde, wann der Erstbezug erfolgte und ob er mit anderen einen ZCP bildet.
Das Veto von 2025 und der Gesetzentwurf für 2027
Zum 29. September 2026 sind die angekündigten Änderungen nicht in Kraft getreten.
Gegen das Gesetz zur Erstreckung der Vorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften (CFC) und über die Wegzugsbesteuerung (exit tax) auf Familienstiftungen wurde am 27. November 2025 ein Veto eingelegt. Der Ministerrat (Rada Ministrów) hat am 29. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gesetze über die PIT, die CIT und die Pauschalsteuer (ustawy o PIT, CIT i ryczałcie) angenommen. Presseberichten zufolge sieht der Entwurf auch Änderungen bei der Besteuerung von Familienstiftungen vor, u. a. eine zweijährige Haltedauer für Vermögen vor der Inanspruchnahme der Vergünstigung und einen Satz von 19 % auf Leistungen anstelle von 15 %. Bis zur Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes gelten die oben beschriebenen Vorschriften – treffen Sie nach ihnen Ihre Entscheidungen über Vermietung, Veräußerung von Vermögen und Auszahlungen.
Der häufigste Fehler
Der häufigste Fehler besteht darin, dass die Stiftung eine Tätigkeit außerhalb des Katalogs des Art. 5 Abs. 1 des Familienstiftungsgesetzes ausübt, in der Annahme, die Befreiung nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 25 KStG-PL erfasse jede Einnahme.
Das betrifft insbesondere den Weiterverkauf von zu diesem Zweck gekauften Räumlichkeiten, den Erwerb von Forderungen vom Stifter, den Devisenhandel ohne Zusammenhang mit den Zahlungen der Stiftung und nach der Auskunft vom 8. Mai 2025 auch die kurzfristige Vermietung. Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit unterliegen dem Satz von 25 %, ohne Befreiungen und Abzüge nach Art. 17–18f und ohne den Satz von 9 % (Art. 24r Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 1b). Hat die Stiftung diese Einkünfte als befreit abgerechnet, droht für jedes solche Jahr ein Steuerrückstand.
Führen Sie ein Register der Einnahmeströme mit der jeweils zugeordneten Nummer des Art. 5 Abs. 1. Erfassen Sie Einnahmen und Kosten der Tätigkeit außerhalb des Katalogs gesondert in den Aufzeichnungen (Art. 24r Abs. 2) und beantragen Sie eine verbindliche Auskunft, bevor Sie eine Aktivität aufnehmen, die die Vorschrift nicht ausdrücklich nennt.
Zusammenfassung
- Ordnen Sie jede Einnahme der Stiftung einer Nummer des Art. 5 Abs. 1 des Familienstiftungsgesetzes zu; was die Vorschrift nicht nennt, behandeln Sie als Tätigkeit mit dem Satz von 25 %, bis Sie eine verbindliche Auskunft erhalten.
- Prüfen Sie vor Abschluss des Mietvertrags die Verbindungen des Mieters (Schwelle von 5 %) und die Zweckbestimmung des Mietgegenstands – die Vermietung für die Tätigkeit eines verbundenen Rechtsträgers kostet 19 %, die später von der Steuer auf Leistungen abgezogen werden können.
- Beantragen Sie eine eigene verbindliche Auskunft, bevor Sie mit der kurzfristigen Vermietung beginnen.
- Planen Sie die Leistung als Betrag für den Begünstigten zuzüglich 15 % Steuer der Stiftung und behalten Sie die PIT nach dem Anteil aus dem Vermögensverzeichnis ein.
- Ermitteln Sie vor der Einbringung von Vermögen die VAT-Folgen für jeden Vermögenswert, insbesondere wenn der Stifter die VAT abgezogen hat oder Aktien einer Gesellschaft einbringt, die er leitet.
Zitierte Quellen
Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 1. Dezember 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.471.2025.2.EJ – die Einbringung von Darlehensforderungen in eine Familienstiftung ist in der CIT neutral, und Zinsen aus von der Stiftung erworbenen Forderungen fallen nicht unter die Befreiung, weil der Erwerb von Forderungen keine Gewährung eines Darlehens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 des Familienstiftungsgesetzes ist; die Behörde berief sich auf das rechtskräftige Urteil des WSA in Kraków vom 19. April 2024, Az. I SA/Kr 245/24; Auffassung als teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/669432
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 8. Mai 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.148.2025.2.MK – die kurzfristige Vermietung von Residenzen fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Familienstiftungsgesetzes und ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 25 KStG-PL befreit; Auffassung als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/638535
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 2. September 2026, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.662.2023.13.AN, erteilt in Ausführung des Urteils des WSA in Gdańsk vom 19. Juni 2024, Az. I SA/Gd 219/24, mit dem die Auskunft vom 19. Dezember 2023 aufgehoben wurde, und des Urteils des NSA vom 16. Januar 2026, Az. II FSK 1136/24, mit dem die Kassationsbeschwerde der Behörde zurückgewiesen wurde – die kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten fällt unter Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Familienstiftungsgesetzes und unterliegt nicht dem Satz von 25 % nach Art. 24r KStG-PL; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/708041
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 14. November 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.480.2025.1.END – die Vermietung von Immobilien an verbundene Rechtsträger für deren Tätigkeit geht nicht über den Katalog hinaus, unterliegt aber kraft Art. 6 Abs. 8 KStG-PL dem Satz von 19 %, und die gezahlte Steuer kann die Steuer auf Leistungen nach Art. 24q Abs. 8 und 9 mindern; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/666489
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 1. Juli 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.177.2025.1.END – die Vermietung eines Teils einer Immobilie an einen verbundenen Rechtsträger unterliegt dem Satz von 19 %, und Abschreibungen auf den Wert einer in den Gründungsfonds (fundusz założycielski) eingebrachten Immobilie sind nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 63 Buchst. a KStG-PL keine steuerlich abziehbaren Kosten (abziehbar sind die Abschreibungen in dem Teil, der den Aufwendungen der Stiftung für Renovierungs- und Bauarbeiten entspricht); Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/646672
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 1. Juli 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.267.2025.2.AK – die Steuer von 15 % nach Art. 24q Abs. 1 Nr. 1 KStG-PL wird vom Wert der Leistung berechnet und belastet das Vermögen der Stiftung, nicht den an den Begünstigten ausgezahlten Betrag; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/646631
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 12. Mai 2026, Nr. 0114-KDIP3-1.4011.328.2026.1.EC – die Familienstiftung ist Steuerentrichtungspflichtiger für die PIT auf Leistungen, und eine Person, die zu mehreren Stiftern in einem Verhältnis nach Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht, summiert deren Anteile nach Art. 27 Abs. 4 des Familienstiftungsgesetzes; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/691385
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 5. November 2025, Nr. 0113-KDIPT2-3.4011.662.2025.3.PR – die Gewinne der Stiftung und das aus diesen Gewinnen erworbene Vermögen ändern den Anteil nach Art. 27 Abs. 4 des Familienstiftungsgesetzes nicht, und eine Änderung der familiären Verhältnisse ohne Einbringung von Vermögen führt nicht zu seiner erneuten Ermittlung; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/665728
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 17. September 2025, Nr. 0113-KDIPT2-3.4011.555.2025.5.JŚ – die Einbringung einer Immobilie durch den Stifter in eine Familienstiftung ist weder eine entgeltliche Veräußerung noch die Einbringung einer Sacheinlage und führt nicht zu einer Einnahme in der PIT; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/658466
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 6. Juni 2025, Nr. 0111-KDIB3-1.4012.267.2025.2.AB – die Schenkung von mit der Vermietung von Immobilien verbundenen Vermögenswerten, die einen organisierten Unternehmensteil bilden, an eine Familienstiftung bleibt nach Art. 6 Nr. 1 UStG-PL außerhalb der VAT; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/643637
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 20. November 2025, Nr. 0111-KDIB3-2.4012.620.2025.2.ASZ – die Schenkung einer vom Stifter als aktivem VAT-Steuerpflichtigen vermieteten Räumlichkeit an eine Familienstiftung, die vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Erstbezug und nach Abzug der VAT beim Erwerb erfolgt, ist zum einschlägigen Satz steuerpflichtig und erfordert keine Vorsteuerberichtigung, und die Schenkung von Aktien einer Gesellschaft, die der Stifter leitet und an die er steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, ist eine unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG-PL; Auffassung als teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/667483
Weiterführende Materialien
- Steuerliche Kapitalgruppe oder Holdinggesellschaft – zwei Wege, eine Gruppe abzurechnen
- Profi-Rechner – Leistung aus einer Familienstiftung oder Dividende
Warum wir das tun
Als polnischer Steuerberater achte ich auf die fachliche Qualität unserer kostenlosen Materialien. Mein Ziel ist es, den Markt durch verlässliche Analysen zu informieren, die es Unternehmern ermöglichen, das Recht in der Praxis sicher anzuwenden.
Kontakt aufnehmen →Rechtsgrundlagen: Gesetz vom 26. Januar 2023 über die Familienstiftung (Ustawa z dnia 26 stycznia 2023 r. o fundacji rodzinnej), Dz.U. z 2023 r. poz. 326 mit späteren Änderungen: Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 17, Art. 20, Art. 27 Abs. 4, Art. 28, Art. 29; Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Einkommensteuer juristischer Personen (Ustawa z dnia 15 lutego 1992 r. o podatku dochodowym od osób prawnych), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2026 r. poz. 554 mit späteren Änderungen: Art. 1 Abs. 3 Nr. 3, Art. 4a Nr. 36, Art. 6 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6–8, Art. 11a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 Nr. 63 Buchst. a, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1b, Art. 24b, Art. 24q Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, Art. 24r Abs. 1–3, Art. 24s Abs. 1; Gesetz vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer natürlicher Personen (Ustawa z dnia 26 lipca 1991 r. o podatku dochodowym od osób fizycznych), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2026 r. poz. 592 mit späteren Änderungen: Art. 10 Abs. 1 Nr. 8, Art. 17 Abs. 1 Nr. 9, Art. 20 Abs. 1g, Art. 21 Abs. 1 Nr. 157 und Abs. 49, Art. 30 Abs. 1 Nr. 17, Art. 41 Abs. 4; Gesetz vom 28. Juli 1983 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Ustawa z dnia 28 lipca 1983 r. o podatku od spadków i darowizn): Art. 4a Abs. 1, Art. 14 Abs. 3; Gesetz vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarów i usług), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2025 r. poz. 775 mit späteren Änderungen: Art. 2 Nr. 27e, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 6 Nr. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 Nr. 2, Art. 43 Abs. 1 Nr. 10 und 10a; Gesetz vom 9. September 2000 über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (Ustawa z dnia 9 września 2000 r. o podatku od czynności cywilnoprawnych), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2026 r. poz. 191: Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und k; Gesetz vom 29. August 1997 – Abgabenordnung (Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r. – Ordynacja podatkowa), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2026 r. poz. 622 mit späteren Änderungen: Art. 14b, Art. 14k–14nb; Gesetz vom 6. März 2018 – Unternehmerrecht (Ustawa z dnia 6 marca 2018 r. – Prawo przedsiębiorców), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2025 r. poz. 1480 mit späteren Änderungen: Art. 3.