Eine operative Gesellschaft lässt sich durch den Verkauf der Anteile, durch eine gewöhnliche Sacheinlage oder durch einen Anteilstausch unter eine Muttergesellschaft bringen. Nur das letzte Verfahren erlaubt es, dies ohne laufende Steuer beim Gesellschafter zu tun. Der Preis ist hoch: Die Nichterfüllung irgendeiner der gesetzlichen Voraussetzungen führt nicht zu einer teilweisen Neutralität, sondern zur gewöhnlichen Besteuerung der Sacheinlage. Den Ausschlag geben regelmäßig zwei Voraussetzungen — die Schwelle der absoluten Mehrheit der Stimmrechte und der Grundsatz der Einmaligkeit. Beide werden für jeden Gesellschafter gesondert geprüft, auch dann, wenn alle dieselbe notarielle Urkunde unterzeichnen.
Der Mechanismus: was die erwerbende Gesellschaft erlangen oder erhöhen muss
Der Anteilstausch ist keine eigenständige Rechtsfigur des Gesellschaftsrechts — er ist ein besonderes Steuerregime für die Sacheinlage von Anteilen oder Aktien.
Die Definition enthalten Art. 12 Abs. 4d des Körperschaftsteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych, KStG-PL) (art. 12 ust. 4d ustawy o CIT) und Art. 24 Abs. 8a des Einkommensteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych, EStG-PL) (art. 24 ust. 8a ustawy o PIT) in nahezu gleichem Wortlaut. Eine Gesellschaft erwirbt vom Gesellschafter einer anderen Gesellschaft deren Anteile (Aktien) und überlässt diesem Gesellschafter im Tausch eigene Anteile (Aktien), gegebenenfalls samt einer Barzahlung, die 10 % des Nennwerts der ausgegebenen Anteile nicht übersteigt. Die Neutralität kommt nur dann in Betracht, wenn die erwerbende Gesellschaft infolge des Erwerbs die absolute Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft erlangt oder — wenn sie eine solche Mehrheit bereits hält — die Zahl der gehaltenen Anteile oder Aktien erhöht. Die Wirkung ist beidseitig: Zu den Einnahmen wird weder der Wert der dem Gesellschafter überlassenen Anteile noch der Wert der von der Gesellschaft erworbenen Anteile gerechnet.
Wird die Voraussetzung nicht erfüllt, hört die Transaktion nicht auf zu bestehen — sie hört auf, ein Anteilstausch zu sein. Bei einer natürlichen Person entsteht dann eine Einnahme nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 9 EStG-PL (art. 17 ust. 1 pkt 9 ustawy o PIT), bei einem Körperschaftsteuerpflichtigen nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 KStG-PL (art. 12 ust. 1 pkt 7 ustawy o CIT). Die Konstruktion des Aufschubs behandeln wir im Beitrag Steuerneutralität von Umstrukturierungen.
Voraussetzungen der Neutralität des Anteilstauschs
| Voraussetzung | Inhalt | Grundlage im KStG-PL | Grundlage im EStG-PL | Was sie am häufigsten zunichtemacht |
|---|---|---|---|---|
| Stimmenschwelle | Die erwerbende Gesellschaft erlangt die absolute Mehrheit der Stimmrechte oder erhöht — wenn sie sie hat — die Zahl der Anteile | Art. 12 Abs. 4d | Art. 24 Abs. 8a | Minderheitspaket; Verwechslung der Kapitalbeteiligung mit den Stimmrechten |
| Ein Gesellschafter oder sechs Monate | Weitere Erwerbe von demselben Gesellschafter werden innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten ab dem Monat des ersten Erwerbs zusammen berücksichtigt | Art. 12 Abs. 12 | Art. 24 Abs. 8c | Zusammenrechnung der Pakete verschiedener Gesellschafter; Überschreiten der sechs Monate |
| Persönliche und territoriale Voraussetzung | Beide Gesellschaften aus der Anlage Nr. 3 oder mit ihren gesamten Einkünften in einem EWR-Staat steuerpflichtig; der Gesellschafter ist Einkommensteuerpflichtiger | Art. 12 Abs. 11 Nr. 1–2, Abs. 16 | Art. 24 Abs. 8b Nr. 1–2 | Rechtsträger außerhalb der EU/des EWR; Rechtsform außerhalb der Anlage |
| Einlage in das Stammkapital | Die eingebrachten Anteile müssen das Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft ganz oder teilweise speisen | Art. 12 Abs. 11 Nr. 2 | Art. 24 Abs. 8b Nr. 2 | Zuführung der gesamten Einlage in die Kapitalrücklage |
| Grundsatz der Einmaligkeit | Die eingebrachten Anteile durften weder aus einem anderen Anteilstausch noch aus einer früheren Verschmelzung oder Spaltung stammen | Art. 12 Abs. 11 Nr. 3; Abs. 4 Nr. 12 | Art. 24 Abs. 8b Nr. 3; Abs. 8db | Zweiter Stock der Holding; Paket aus einer früheren Reorganisation |
| Fortführung des steuerlichen Werts | Der steuerliche Wert der übernommenen Anteile ist nicht höher als derjenige der eingebrachten Anteile | Art. 12 Abs. 11 Nr. 4 | Art. 24 Abs. 8b Nr. 4 | Ansatz des Markt- oder des Ausgabewerts als neue Kosten |
| Grenze der Zuzahlung | Barzahlung bis zu 10 % des Nennwerts der ausgegebenen Anteile (fehlt dieser — des Marktwerts) | Art. 12 Abs. 4d | Art. 24 Abs. 8a | Ausgleich des Umtauschverhältnisses in bar über die Grenze hinaus |
| Wirtschaftlich triftige Gründe | Die Neutralität findet keine Anwendung, wenn Hauptzweck die Umgehung oder die Hinterziehung von Steuern ist | Art. 12 Abs. 13–14 | Art. 24 Abs. 19–20 | Dokumentation des Zwecks, die nach der Transaktion entsteht |
| Beweislast | Sie trifft den Gesellschafter — Geschichte der Anteile und steuerlicher Wert | Art. 12 Abs. 12b | Art. 24 Abs. 8dc | Fehlen einer Matrix des Erwerbs jedes einzelnen Pakets |
Die absolute Stimmenmehrheit — eine Schwelle, die für jeden Gesellschafter gesondert gemessen wird
Die Voraussetzung der Mehrheit ist in Bezug auf den konkreten Gesellschafter und seine Sacheinlage erfüllt oder nicht erfüllt; eine gemeinsame notarielle Urkunde ändert daran nichts.
Die Aggregationsregel enthalten Art. 12 Abs. 12 KStG-PL (art. 12 ust. 12 ustawy o CIT) und Art. 24 Abs. 8c EStG-PL (art. 24 ust. 8c ustawy o PIT): Die Vorschrift über die Neutralität findet auch dann Anwendung, wenn die Gesellschaft Anteile von demselben Gesellschafter in mehr als einer Transaktion erwirbt, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat des ersten Erwerbs, durchgeführt wird. Ein erster Erwerb im September 2026 legt den Zeitraum September 2026 bis Februar 2027 fest.
Die Praxis der Behörde ist eindeutig. In der verbindlichen Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Dyrektor KIS) vom 20. Mai 2026, Nr. 0114-KDIP3-1.4011.345.2026.1.MK1, brachten sämtliche Gesellschafter ihre Anteile gleichzeitig und durch eine einzige notarielle Urkunde ein und erfassten damit zusammen 100 % des Kapitals; der Antragsteller hielt etwa 2,66 % der Anteile. Die Behörde stellte fest: „Obwohl die Einbringung der Anteile gleichzeitig durch sämtliche Gesellschafter (im Rahmen derselben Transaktion) erfolgt, ist die Situation jedes einzelnen Gesellschafters gesondert im Lichte des Art. 24 Abs. 8c des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen zu beurteilen. Diese Vorschrift lässt nämlich in ihrer derzeit geltenden Fassung die Möglichkeit nicht zu, zwischen verschiedenen Rechtsträgern vorgenommene Transaktionen zusammenzufassen und als eine einzige zu behandeln.“ (Übersetzung des Verfassers) Die Folge: eine Einnahme nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 9 EStG-PL.
Die operative Schlussfolgerung. Wenn kein Gesellschafter für sich allein mehr als die Hälfte der Stimmen hält, funktioniert die Variante „alle auf einmal“ nicht. Entweder ist zunächst das Mehrheitspaket in einer Hand zu bündeln, oder es ist davon auszugehen, dass nur ein Teil der Gesellschafter neutral in die Holding eintritt. Die Reihenfolge der Sacheinlagen ist zu dokumentieren: Die erste muss der erwerbenden Gesellschaft die Mehrheit verschaffen, erst die folgenden nutzen die Variante der Erhöhung der Anteilszahl. Der terminologische Hinweis, der am meisten kostet: Das Gesetz spricht von Stimmrechten, nicht von der Kapitalbeteiligung. Bei Vorzugsanteilen und vertraglichen Beschränkungen laufen diese beiden Zahlen auseinander.
Die persönliche und die territoriale Voraussetzung
Die Neutralität ist einem geschlossenen Kreis von Rechtsträgern vorbehalten, nicht jeder Kapitalgesellschaft.
Nach Art. 12 Abs. 11 Nr. 1 KStG-PL (art. 12 ust. 11 pkt 1 ustawy o CIT) und Art. 24 Abs. 8b Nr. 1 EStG-PL (art. 24 ust. 8b pkt 1 ustawy o PIT) müssen die erwerbende und die erworbene Gesellschaft Rechtsträger sein, die in der Anlage Nr. 3 zum jeweiligen Gesetz genannt sind, oder Gesellschaften, die mit ihren gesamten Einkünften in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) außerhalb der Union steuerpflichtig sind. Art. 12 Abs. 4d KStG-PL selbst verlangt darüber hinaus, dass sämtliche an der Transaktion beteiligten Rechtsträger in einem Staat der Europäischen Union oder des EWR mit ihren gesamten Einkünften ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Erzielung steuerpflichtig sind. Die Anlagen setzen die Richtlinie 2009/133/EG des Rates um.
Zwei Konsequenzen sollten vor Aufnahme der Arbeiten geprüft werden. Die Polen betreffende Position nennt die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung — die einfache Aktiengesellschaft (prosta spółka akcyjna) ist dort nicht aufgeführt, sodass ihre Teilnahme an einem neutralen Tausch nicht von vornherein unterstellt werden kann. Ein gebietsfremder Gesellschafter wiederum erfordert eine gesonderte Analyse des Ansässigkeitsstaats und des einschlägigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Der Grundsatz der Einmaligkeit — warum eine mehrstöckige Holding im zweiten Stock bricht
Der Gesetzgeber lässt eine einzige steuerfreie Verschiebung desselben Pakets zu, keine Reihe von Verschiebungen.
Die Voraussetzung formulieren Art. 12 Abs. 11 Nr. 3 KStG-PL (art. 12 ust. 11 pkt 3 ustawy o CIT) und Art. 24 Abs. 8b Nr. 3 EStG-PL (art. 24 ust. 8b pkt 3 ustawy o PIT): Die veräußerten Anteile durften weder infolge einer anderen Transaktion des Anteilstauschs erworben oder übernommen noch früher infolge einer Verschmelzung oder Spaltung von Rechtsträgern zugeteilt worden sein. Die Beschränkung wirkt spiegelbildlich — Art. 12 Abs. 4 Nr. 12 KStG-PL (art. 12 ust. 4 pkt 12 ustawy o CIT) und Art. 24 Abs. 8db EStG-PL (art. 24 ust. 8db ustawy o PIT) schließen die Neutralität beim Gesellschafter im Fall einer Verschmelzung oder Spaltung aus, wenn seine Anteile aus einem früheren Tausch, aus einer früheren Verschmelzung oder aus einer früheren Spaltung stammten. Die Beweislast trifft den Gesellschafter: Art. 12 Abs. 12b KStG-PL (art. 12 ust. 12b ustawy o CIT) und Art. 24 Abs. 8dc EStG-PL (art. 24 ust. 8dc ustawy o PIT).
Für eine mehrstöckige Holding bedeutet das Folgendes. Der erste Schritt — die Einbringung der Anteile an der operativen Gesellschaft in die Holdinggesellschaft — kann neutral sein. Der zweite, also die Einbringung der Anteile an dieser Holdinggesellschaft in eine übergeordnete Gesellschaft, betrifft bereits Anteile, die in einem Anteilstausch übernommen wurden, und erfüllt die Voraussetzung somit nicht. Dieselbe Schranke versperrt den Weg zu einer Verschmelzung oder Spaltung unter Beteiligung eines solchen Pakets; diesen Strang entfalten wir im Beitrag Verschmelzung durch Aufnahme.
Deshalb hält die Behörde, wenn sie die Neutralität bestätigt, die Geschichte des Pakets ausdrücklich fest. In der verbindlichen Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 18. August 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.213.2025.3.AJ, findet sich die Feststellung: „Die vom Antragsteller veräußerten Anteile wurden nicht infolge einer anderen Transaktion des Anteilstauschs erworben oder übernommen und nicht früher infolge einer Verschmelzung oder Spaltung von Rechtsträgern zugeteilt.“ (Übersetzung des Verfassers) Erst nach der Zusammenschau mit den übrigen Voraussetzungen stellte die Behörde fest, dass „der Wert sowohl der überlassenen als auch der erworbenen Anteile nach Art. 12 Abs. 4d des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu den Einnahmen des Antragstellers gerechnet wird“ (Übersetzung des Verfassers).
Die Vereinbarkeit der nationalen Beschränkung mit der Richtlinie 2009/133/EG ist streitig — beim Gerichtshof der Europäischen Union ist die Rechtssache C-434/25 SANOFI SA gegen Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej anhängig, die auf ein Ersuchen des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (Wojewódzki Sąd Administracyjny, WSA) in Gliwice vom 1. Juli 2025 zurückgeht. Bis zur Entscheidung wird die Grundvariante nach der nationalen Vorschrift berechnet, und das auf die Richtlinie gestützte Argument bleibt ein gesonderter Verfahrensweg.
Die steuerlichen Kosten nach dem Tausch — Aufschub, keine Befreiung
Die Neutralität verschiebt den Zeitpunkt der Besteuerung; sie entfernt die Einkünfte nicht aus dem System.
Auf Seiten des Gesellschafters konserviert das Gesetz die historischen Kosten. Bei der späteren entgeltlichen Veräußerung der Anteile an der erwerbenden Gesellschaft sind Kosten die seinerzeit für den Erwerb oder die Übernahme der in diese Gesellschaft eingebrachten Anteile getragenen Aufwendungen — Art. 23 Abs. 1 Nr. 38c EStG-PL (art. 23 ust. 1 pkt 38c ustawy o PIT) bei einer natürlichen Person, Art. 16 Abs. 1 Nr. 8d KStG-PL (art. 16 ust. 1 pkt 8d ustawy o CIT) bei einem Körperschaftsteuerpflichtigen. Haben die Anteile an der operativen Gesellschaft seinerzeit 50 000 PLN gekostet und sind sie zu einer Bewertung von 12 000 000 PLN in die Holding gelangt, so bleiben beim Verkauf der Anteile an der Holding 50 000 PLN als Kosten. Der Ausgabewert und das Agio schaffen keine neuen Kosten.
Auf Seiten der erwerbenden Gesellschaft gilt eine andere Regel, die mit jener mitunter verwechselt wird. Nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 8e KStG-PL (art. 16 ust. 1 pkt 8e ustawy o CIT) sind Kosten bei der künftigen Veräußerung der erworbenen Anteile der Nennwert der dem Gesellschafter ausgegebenen eigenen Anteile, erhöht um die Barzahlung, von der in Art. 12 Abs. 4d KStG-PL die Rede ist.
Nach dem Tausch bestehen in der Gruppe also zwei unterschiedliche steuerliche Werte desselben Geschäfts. Sie sind gesondert zu erfassen, und die Erwerbsnachweise aus früheren Jahren sind aufzubewahren. Gesondert lohnt sich die Prüfung des Art. 12 Abs. 1 Nr. 8bb KStG-PL (art. 12 ust. 1 pkt 8bb ustawy o CIT) und des Art. 24 Abs. 5 Nr. 7b EStG-PL (art. 24 ust. 5 pkt 7b ustawy o PIT) — diese Vorschriften erfassen eine Einnahme aus dem Überschuss des Marktwerts der einen Seite des Tauschs über den der anderen, sodass ein Auseinanderlaufen des Umtauschverhältnisses steuerlich nicht ohne Bedeutung ist.
Die Barzahlung und ihre Folge
Eine Zuzahlung, die sich innerhalb der Grenze hält, verdirbt die Einordnung der Transaktion nicht, unterliegt aber selbst der Besteuerung.
Zwei Fragen sind zu trennen. Die erste: ob sich die Barzahlung innerhalb von 10 % des Nennwerts der ausgegebenen Anteile hält (Art. 12 Abs. 4d KStG-PL, Art. 24 Abs. 8a EStG-PL). Eine Überschreitung der Grenze bedeutet, dass die Rechtshandlung überhaupt kein Anteilstausch ist — besteuert wird dann die Sacheinlage und nicht der Barüberschuss allein. Die zweite: wie eine Zuzahlung zu besteuern ist, die sich innerhalb der Grenze hält. Bei einer natürlichen Person antwortet darauf Art. 24 Abs. 5 Nr. 11 EStG-PL (art. 24 ust. 5 pkt 11 ustawy o PIT), der diese Zahlung als Einkünfte aus der Beteiligung an Gewinnen juristischer Personen einordnet.
An dieser Unterscheidung ist der Antragsteller in der Sache gescheitert, die mit der verbindlichen Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 9. Mai 2025, Nr. 0112-KDIL2-1.4011.236.2025.2.JK, abgeschlossen wurde. Die Behörde bestätigte, dass die Transaktionen die Voraussetzungen des Anteilstauschs erfüllen, beurteilte die Auffassung gleichwohl als unzutreffend: „Die Barzahlung wird jedoch, sofern sie gewährt wird, auf Ihrer Seite eine steuerliche Einnahme zu den in Art. 24 Abs. 5 Nr. 11 des genannten Gesetzes bestimmten Bedingungen entstehen lassen.“ (Übersetzung des Verfassers) Die These, bei Erfüllung der Voraussetzungen entstehe „keinerlei Einnahme“, erwies sich um ein Wort als zu weit.
Die praktische Folge: Die Zuzahlung löst auf Seiten der erwerbenden Gesellschaft die Pflichten des Entrichtungspflichtigen aus. Lässt sich das Umtauschverhältnis über die Zahl der ausgegebenen Anteile ausgleichen, so empfiehlt es sich, dies zu tun, statt zu Bargeld zu greifen. Die Grenzen des Begriffs der Barzahlung im Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache C-321/05 Hans Markus Kofoed gegen Skatteministeriet, ECLI:EU:C:2007:408, untersucht.
Die besondere Missbrauchsklausel
Die Erfüllung der technischen Voraussetzungen schließt die Analyse nicht ab, wenn die Transaktion keine eigene wirtschaftliche Begründung hat.
Art. 12 Abs. 13 KStG-PL (art. 12 ust. 13 ustawy o CIT) und Art. 24 Abs. 19 EStG-PL (art. 24 ust. 19 ustawy o PIT) schließen die Anwendung der Vorschriften über die Neutralität aus, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke des Anteilstauschs die Umgehung oder die Hinterziehung von Steuern ist. Art. 12 Abs. 14 KStG-PL (art. 12 ust. 14 ustawy o CIT) und Art. 24 Abs. 20 EStG-PL (art. 24 ust. 20 ustawy o PIT) fügen eine Vermutung hinzu: Wurden die Rechtshandlungen nicht aus wirtschaftlich triftigen Gründen durchgeführt, so wird vermutet, dass eben dies ihr Hauptzweck war. Die Vermutung wirkt gegen den Steuerpflichtigen — das Fehlen einer Dokumentation ist kein neutraler Zustand.
Sie befreit die Behörde jedoch nicht davon, den konkreten Fall zu prüfen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 A. Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2, ECLI:EU:C:1997:369, bei der Auslegung der Entsprechung der heutigen Missbrauchsvorschrift der Richtlinie festgestellt, dass die nationalen Behörden sich nicht auf die Anwendung im Voraus festgelegter allgemeiner Kriterien beschränken dürfen — „cannot confine themselves to applying predetermined general criteria but must subject each particular case to a general examination“ (Übersetzung des Verfassers: dürfen sich nicht darauf beschränken, im Voraus festgelegte allgemeine Kriterien anzuwenden, sondern müssen jeden einzelnen Fall einer umfassenden Prüfung unterziehen) —, und dass ihre Beurteilung der gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss.
Die Schlussfolgerung: Die wirtschaftliche Begründung wird vor der Transaktion aufgebaut und konkret beschrieben — Bündelung der Aufsicht, Zentralisierung der Finanzierung, Vorbereitung der Nachfolge, Dividendenpolitik. Die Beweismethode behandeln wir im Beitrag Wirtschaftlich triftige Gründe. Gesondert zu beurteilen ist Art. 119a der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) (art. 119a Ordynacji podatkowej), denn eine verbindliche Auskunft im Einzelfall schützt nicht in dem Umfang, in dem die allgemeine Missbrauchsklausel Anwendung findet.
PCC bei der Kapitalerhöhung der erwerbenden Gesellschaft
Die Erhöhung des Stammkapitals der erwerbenden Gesellschaft ist eine Änderung des Vertrags einer Kapitalgesellschaft und unterliegt grundsätzlich der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (podatek od czynności cywilnoprawnych, PCC) — Bemessungsgrundlage ist der Wert, um den das Stammkapital erhöht wurde (Art. 1 Abs. 3 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (ustawa o podatku od czynności cywilnoprawnych, PCC) (art. 1 ust. 3 pkt 2 i art. 6 ust. 1 pkt 8 lit. b ustawy o PCC)), und der Satz beträgt 0,5 % (Art. 7 Abs. 1 Nr. 9 PCC (art. 7 ust. 1 pkt 9 ustawy o PCC)). Den Anteilstausch nimmt Art. 2 Nr. 6 Buchst. c PCC (art. 2 pkt 6 lit. c ustawy o PCC) von der Besteuerung aus; er erfasst die Einbringung von Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft — im Tausch gegen deren Anteile oder Aktien —, die in jener die Stimmenmehrheit verschaffen, oder weiterer Anteile, wenn die erwerbende Gesellschaft diese Mehrheit bereits hält. Die Voraussetzungen dieser Herausnahme sind eigenständig: Sie kennt weder die Sechsmonatsregel noch den Grundsatz der Einmaligkeit, sodass eine in der Körperschaft- oder in der Einkommensteuer besteuerte Rechtshandlung zugleich außerhalb der PCC bleiben kann. Ausführlicher im Beitrag PCC bei Umstrukturierungen.
Der häufigste Fehler
Der häufigste Fehler hat zwei Spielarten, und beide beruhen auf derselben Annahme: dass die Voraussetzungen für die Transaktion als Ganzes und nicht für jeden Gesellschafter gesondert geprüft werden.
Die erste Spielart — die Einbringung der Anteile durch mehrere Gesellschafter zeitlich zu strecken in der Überzeugung, die Sechsmonatsregel erlaube ihre Zusammenrechnung. Sie erlaubt sie nicht. Art. 12 Abs. 12 KStG-PL und Art. 24 Abs. 8c EStG-PL betreffen weitere Erwerbe von demselben Gesellschafter; das Überschreiten der sechs Monate nimmt selbst diese Aggregation, und bei Paketen verschiedener Personen gab es sie von Anfang an nicht.
Die zweite Spielart — in den Tausch Anteile einzubeziehen, die der Gesellschafter zuvor in einer Reorganisation erhalten hat: in einem früheren Tausch, in einer Verschmelzung oder in einer Spaltung. Die Voraussetzung des Art. 12 Abs. 11 Nr. 3 KStG-PL und des Art. 24 Abs. 8b Nr. 3 EStG-PL ist dann nicht erfüllt, unabhängig davon, wie gut die Holding selbst wirtschaftlich begründet ist.
Wie sich das vermeiden lässt: Erstellen Sie, bevor der Zeitplan entsteht, eine Matrix, die jeden Gesellschafter gesondert erfasst — die Zahl der Stimmrechte, das Datum und die Art des Erwerbs jedes Pakets sowie dessen steuerlichen Wert. Die Matrix zeigt, wessen Sacheinlage der erwerbenden Gesellschaft die Mehrheit verschafft, und sondert die Pakete aus, die sich wegen ihrer Geschichte für einen neutralen Tausch nicht eignen.
Zusammenfassung
- Ermitteln Sie die Stimmrechte, nicht die Kapitalbeteiligungen, und prüfen Sie, ob einer der Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft für sich allein die absolute Mehrheit verschafft — davon hängt die Reihenfolge der Sacheinlagen ab. Die Sechsmonatsaggregation wenden Sie ausschließlich auf weitere Erwerbe von demselben Gesellschafter an.
- Prüfen Sie die Geschichte jedes Pakets. Anteile aus einem früheren Tausch, einer früheren Verschmelzung oder Spaltung erfüllen die Voraussetzung des Art. 12 Abs. 11 Nr. 3 KStG-PL und des Art. 24 Abs. 8b Nr. 3 EStG-PL nicht, was über die Gestalt einer mehrstöckigen Holding entscheidet.
- Erfassen Sie beide nach dem Tausch entstandenen steuerlichen Werte: die Kosten des Gesellschafters auf den Anteilen an der erwerbenden Gesellschaft und die Kosten dieser Gesellschaft auf den Anteilen an der erworbenen Gesellschaft. Bewahren Sie die Erwerbsnachweise aus früheren Jahren auf — die Beweislast trifft den Gesellschafter.
- Lässt sich das Umtauschverhältnis über die Zahl der Anteile ausgleichen, verzichten Sie auf die Barzuzahlung; sie hält sich innerhalb der Grenze, stellt aber bei einer natürlichen Person gesonderte Einkünfte aus der Beteiligung an Gewinnen juristischer Personen dar.
- Erstellen Sie die Beschreibung des wirtschaftlichen Zwecks vor der Transaktion und verankern Sie sie in konkreten Funktionen der Holding, nicht in einer allgemeinen Erklärung über die Ordnung der Struktur.
Zitierte Quellen
Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 20. Mai 2026, Nr. 0114-KDIP3-1.4011.345.2026.1.MK1 (gleichzeitige Einbringung der Anteile durch sämtliche Gesellschafter; gesonderte Beurteilung der Situation jedes Gesellschafters; keine Herausnahme aus den Einnahmen beim Minderheitsgesellschafter). https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/693188
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 9. Mai 2025, Nr. 0112-KDIL2-1.4011.236.2025.2.JK (Voraussetzungen des Anteilstauschs erfüllt, doch die Barzahlung stellt eine Einnahme auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 5 Nr. 11 EStG-PL dar; die Auffassung des Antragstellers wurde als unzutreffend beurteilt). https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/639232
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 18. August 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.213.2025.3.AJ (Bestätigung der Neutralität in der Körperschaftsteuer; ausdrückliche Feststellung der Geschichte der veräußerten Anteile sowie der Fortführung des steuerlichen Werts). https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/653482
- Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 A. Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2, ECLI:EU:C:1997:369 (Datum, Bezeichnung der Rechtssache und Parteien in der Datenbank EUR-Lex bestätigt, Dokument CELEX 61995CJ0028; die ECLI-Kennung ist durch die Bezugnahme auf dieses Urteil in den Schlussanträgen des Generalanwalts ECLI:EU:C:2018:148, Fn. 12, bestätigt). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/PL/TXT/?uri=CELEX:61995CJ0028 — eine amtliche polnische Sprachfassung dieses Urteils gibt es nicht: Die Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erfasste Rechtsakte, nicht Entscheidungen des Gerichtshofs. Aus diesem Grund wird der Auszug aus Rn. 41 der Entscheidungsgründe in der englischen Sprachfassung wiedergegeben, und seine deutsche Wiedergabe im Text des Beitrags ist eine Übersetzung des Verfassers.
- Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache C-321/05 Hans Markus Kofoed gegen Skatteministeriet, ECLI:EU:C:2007:408 (Datum, Bezeichnung der Rechtssache, Spruchkörper und Parteien in der Datenbank EUR-Lex bestätigt, Dokument CELEX 62005CJ0321; die ECLI-Kennung ist durch die Bezugnahme auf dieses Urteil in Rn. 70 des Urteils des Gerichtshofs ECLI:EU:C:2019:135 bestätigt). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/PL/TXT/?uri=CELEX:62005CJ0321
- Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gliwice am 1. Juli 2025, Rechtssache C-434/25 SANOFI SA gegen Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Aktenzeichen, vorlegendes Gericht, Datum des Ersuchens und Parteien in der Datenbank EUR-Lex bestätigt, Dokument CELEX 62025CN0434). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/PL/TXT/?uri=CELEX:62025CN0434 — Bekanntmachung in Dz.Urz. UE C/2025/5567 vom 27. Oktober 2025. Das vorlegende Gericht hat eine einzige Vorlagefrage gestellt: ob Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/133/EG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nationalen Vorschriften entgegensteht, die die Steuerneutralität der Zuteilung von Wertpapieren an den Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft davon abhängig machen, dass die Anteile an dem übernommenen oder gespaltenen Rechtsträger nicht früher infolge eines Anteilstauschs erworben oder übernommen und nicht infolge einer anderen Verschmelzung oder Spaltung von Rechtsträgern zugeteilt wurden. Nach dem Stand am Tag der Veröffentlichung ist die Rechtssache weiterhin anhängig.
Hinweis auf die E-Books
Ausgewählte Fragen der Umstrukturierung behandeln wir ausführlicher in der E-Book-Reihe „Biblioteka Restrukturyzacji“ (Bibliothek der Umstrukturierungen; Zbyszko Pora, JTWPOLAND): Umwandlung eines Einzelunternehmers in eine sp. z o.o., Spaltung einer Gesellschaft durch Ausgliederung oder Abspaltung sowie der Test des organisierten Unternehmensteils. Die PDF-Dateien sind im E-Book-Bereich kostenlos erhältlich; die Reihe erscheint derzeit auf Polnisch.
Warum wir das tun
Als Steuerberater achte ich auf die fachliche Qualität unserer kostenlosen Materialien. Mein Ziel ist es, den Markt durch verlässliche Analysen zu informieren, die es Unternehmern ermöglichen, das Recht in der Praxis sicher anzuwenden.
Kontakt aufnehmen →Rechtsgrundlagen: Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Einkommensteuer juristischer Personen (ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych) (Dz.U. z 2026 r. poz. 554 ze zm.) — insbesondere Art. 7b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8bb, Art. 12 Abs. 4 Nr. 12, Art. 12 Abs. 4d, Abs. 11–14 und 16, Abs. 12b, Art. 16 Abs. 1 Nr. 8d und 8e sowie Anlage Nr. 3.; Gesetz vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych) (Dz.U. z 2026 r. poz. 592 ze zm.) — insbesondere Art. 10 Abs. 1 Nr. 7, Art. 17 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 1a, Art. 23 Abs. 1 Nr. 38c, Art. 24 Abs. 5 Nr. 7b und 11, Art. 24 Abs. 8a–8dc sowie Abs. 19–20, Art. 30b und Anlage Nr. 3.; Gesetz vom 9. September 2000 über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (ustawa o podatku od czynności cywilnoprawnych) (Dz.U. z 2026 r. poz. 191) — Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k und Nr. 2, Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Nr. 6 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Nr. 9.; Gesetz vom 15. September 2000 — Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych) (Dz.U. z 2024 r. poz. 18 ze zm.) — insbesondere Art. 14, Art. 158, Art. 257–262 sowie die Vorschriften über die Ausgabe von Aktien.; Gesetz vom 29. August 1997 — Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) (Dz.U. z 2026 r. poz. 622 ze zm.) — Art. 14b, Art. 14k–14na sowie Art. 119a ff.; Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Spaltungen durch Ausgliederung, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Dz.Urz. UE L 310 z 25.11.2009, s. 34).