Die Frage „Ist diese Verschmelzung in der Körperschaftsteuer neutral?“ ist falsch gestellt. Das Gesetz kennt keine einheitliche Neutralitätsnorm. Es kennt mehrere getrennte Einnahmetatbestände — Art. 12 Abs. 1 Nr. 8ba, 8c, 8d und 8f des Körperschaftsteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych, KStG-PL) (art. 12 ust. 1 pkt 8ba, 8c, 8d i 8f ustawy o CIT) — und zu jedem von ihnen eine eigene Herausnahme, die an eine eigene Voraussetzung geknüpft ist. Wenn Sie die Aufnahme einer Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft planen, müssen Sie diese Liste Position für Position durchgehen, für jeden Rechtsträger gesondert — und die Beweise sammeln, bevor das Registergericht die Eintragung vornimmt.
Das Verfahren nach dem KSH: worüber es entscheidet und worüber nicht
These. Die ordnungsgemäße Durchführung des gesellschaftsrechtlichen Verfahrens ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung, entscheidet aber nicht über ihre steuerlichen Folgen.
Grundlage. Die Verschmelzung durch Aufnahme besteht in der Übertragung des gesamten Vermögens der übernommenen Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft gegen Anteile oder Aktien, die den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft gewährt werden (Art. 492 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych, KSH) (art. 492 § 1 pkt 1 KSH)). Mit dem Tag der Verschmelzung, also mit dem Tag der Eintragung in das für den Sitz der übernehmenden Gesellschaft zuständige Register, wird die übernommene Gesellschaft aus dem Register gelöscht (Art. 493 § 1–2 KSH), und die übernehmende Gesellschaft tritt in alle ihre Rechte und Pflichten ein (Art. 494 § 1 KSH). Die steuerliche Rechtsnachfolge fügt Art. 93 der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) (art. 93 Ordynacji podatkowej) hinzu.
Praxis. Der Dokumentationsweg ist stets derselbe: schriftliche Vereinbarung des Verschmelzungsplans samt Anlagen (Art. 498 und Art. 499 § 2 KSH), Zugänglichmachung des Plans grundsätzlich einen Monat vor der Gesellschafterversammlung (Art. 500 KSH), Berichte der Geschäftsführungen, Prüfung des Plans durch einen Sachverständigen, zweimalige Benachrichtigung der Gesellschafter (Art. 504–505 KSH), Beschlüsse im notariellen Protokoll (Art. 506 KSH), Anmeldung und Eintragung. Von der Prüfung durch den Sachverständigen gibt es zwei Ausnahmen. Die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erlaubt es, den Bericht der Geschäftsführung, die Unterrichtung über wesentliche Änderungen sowie die Prüfung des Plans in dem in Art. 503¹ § 1 KSH bezeichneten Umfang zu unterlassen; ist die übernehmende Gesellschaft eine Aktiengesellschaft, kommt Art. 503¹ § 2 KSH hinzu. Bei der Aufnahme einer Einpersonengesellschaft gelten die Vereinfachungen des Art. 516 § 6 KSH, und Art. 514 § 1 KSH verbietet die Übernahme eigener Anteile im Tausch gegen die an der übernommenen Gesellschaft gehaltenen Anteile — deshalb kommt es dann nicht zu einer Ausgabe.
Schlussfolgerung. Die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter verkürzt das Verfahren, ändert aber keine der steuerlichen Prüfungen und ersetzt nicht die Analyse, die im Beitrag über die Steuerneutralität von Umstrukturierungen beschrieben ist. Bauen Sie den steuerlichen Zeitplan um das Datum der Eintragung in das Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS) herum auf.
Die übernehmende Gesellschaft: Art. 12 Abs. 1 Nr. 8c und die Herausnahme nach Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e
These. Der Überschuss des Marktwerts des übernommenen Vermögens über dessen steuerlichen Wert ist eine Einnahme im steuerlichen Sinne (przychód); er ist es nur dann nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft die beiden Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e KStG-PL (art. 12 ust. 4 pkt 3e ustawy o CIT) kumulativ erfüllt.
Grundlage. Art. 12 Abs. 1 Nr. 8c KStG-PL bestimmt die Einnahme auf den Tag vor dem Tag der Verschmelzung. Die Herausnahme nach Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e KStG-PL verlangt, dass die übernehmende Gesellschaft die Vermögensbestandteile für steuerliche Zwecke mit dem Wert ansetzt, der sich aus den Steuerbüchern des übernommenen Rechtsträgers ergibt, und dass sie sie der im Hoheitsgebiet der Republik Polen ausgeübten Tätigkeit zuordnet, auch über eine ausländische Betriebsstätte.
Praxis. In der verbindlichen Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Dyrektor KIS) vom 2. Juni 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.141.2025.2.MF, hat die Behörde dies als zweigliedrige Prüfung gefasst: „Zu den Einnahmen wird ein etwaiger Überschuss des Marktwerts des Vermögens des übernommenen Rechtsträgers über den für steuerliche Zwecke angesetzten Wert der Bestandteile dieses Vermögens nicht gerechnet, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind.“ (Übersetzung des Verfassers) Denselben Mechanismus hat die Auskunft vom 11. Juni 2025, Nr. 0111-KDWB.4010.12.2025.2.KP, bestätigt. In beiden Sachen hat die Behörde hervorgehoben, dass der Überschuss als solcher grundsätzlich eine Einnahme begründet und erst die Herausnahme sie beseitigt. Wesentlich ist auch, wie der Direktor der KIS den „Marktwert des Vermögens“ selbst versteht: In der Auskunft vom 2. April 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.74.2025.2.SH, hat er darauf hingewiesen, dass „[a]uch Rückstellungen und Wertberichtigungen nicht Gegenstand der betreffenden Berechnung zur Ermittlung der Einkünfte aus der Umstrukturierung sein können“ (Übersetzung des Verfassers).
Schlussfolgerung. Erstellen Sie ein Protokoll der steuerlichen Werte auf den Tag vor dem Tag der Verschmelzung, abgestimmt mit den Aufzeichnungen über das Anlagevermögen sowie über die immateriellen Vermögenswerte und Rechte. Belegen Sie gesondert die Zuordnung der Bestandteile zur Tätigkeit in Polen — das ist eine eigenständige Voraussetzung und keine Folge der ersten.
Wenn die übernehmende Gesellschaft Gesellschafterin der übernommenen ist: Nr. 8d, 8f und der Ausgabewert
These. Welche der Einnahmevorschriften auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft greift, hängt von der Höhe ihrer Beteiligung am Stammkapital der übernommenen Gesellschaft ab.
Grundlage. Art. 12 Abs. 1 Nr. 8d KStG-PL betrifft den Überschuss des Marktwerts des Vermögens über den Ausgabewert (wartość emisyjna) der den Gesellschaftern der sich verschmelzenden Gesellschaften zugeteilten Anteile. Art. 12 Abs. 1 Nr. 8f KStG-PL betrifft — in dem der Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft entsprechenden Teil — den Überschuss über den Anschaffungspreis der Anteile an dem übernommenen Rechtsträger; ihn nimmt Art. 12 Abs. 4 Nr. 3f KStG-PL (art. 12 ust. 4 pkt 3f ustawy o CIT) bei einer Beteiligung von mindestens 10 % aus. Der Ausgabewert ist der im Vertrag oder in der Satzung bestimmte Übernahmepreis, der nicht niedriger als der Marktwert der Anteile sein darf (Art. 4a Nr. 16a KStG-PL (art. 4a pkt 16a ustawy o CIT)); er ist nicht der Nennwert.
Praxis. In der Auskunft vom 11. Juni 2025, Nr. 0111-KDWB.4010.12.2025.2.KP, hat der Direktor der KIS das Verhältnis beider Vorschriften dargelegt: „die Vorschriften des Art. 12 Abs. 1 Nr. 8d und des Art. 12 Abs. 1 Nr. 8f des genannten Gesetzes sind komplementär. Besitzt die übernehmende Gesellschaft keine Anteile (Aktien) an der übernommenen Gesellschaft, findet ausschließlich Art. 12 Abs. 1 Nr. 8d Anwendung. Besitzt sie 100 % der Anteile (Aktien), ausschließlich Art. 12 Abs. 1 Nr. 8f.“ (Übersetzung des Verfassers)
Schlussfolgerung. Bevor Sie irgendetwas berechnen, klären Sie die Beteiligungsstruktur am Tag vor der Verschmelzung. Bei der Aufnahme einer zu 100 % abhängigen Gesellschaft zählt der Anschaffungspreis ihrer Anteile, nicht das Umtauschverhältnis; bei Schwestergesellschaften mit Anteilsausgabe — umgekehrt.
Der Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft: Art. 12 Abs. 1 Nr. 8ba und Art. 12 Abs. 4 Nr. 12
These. Der Aufschub der Besteuerung beim Gesellschafter hängt von der Geschichte seiner Anteile und von der Fortführung ihres steuerlichen Werts ab und nicht davon, ob die Gesellschaften die Voraussetzungen auf ihrer Seite erfüllt haben.
Grundlage. Einnahme des Gesellschafters ist der Ausgabewert der ihm von der übernehmenden Gesellschaft zugeteilten Anteile (Art. 12 Abs. 1 Nr. 8ba KStG-PL). Art. 12 Abs. 4 Nr. 12 KStG-PL (art. 12 ust. 4 pkt 12 ustawy o CIT) nimmt diese Einnahme aus, wenn kumulativ gilt: Die Anteile an dem übernommenen Rechtsträger wurden nicht infolge eines Anteilstauschs erworben oder übernommen und nicht infolge einer anderen Verschmelzung oder Spaltung zugeteilt, und der vom Gesellschafter für steuerliche Zwecke angesetzte Wert der neuen Anteile ist nicht höher als der Wert, der angesetzt worden wäre, wenn es nicht zur Verschmelzung gekommen wäre. Die Beweislast legt das Gesetz ausdrücklich dem Gesellschafter auf (Art. 12 Abs. 12b KStG-PL (art. 12 ust. 12b ustawy o CIT)). Bei einer natürlichen Person ist Ausgangspunkt Art. 24 Abs. 5 Nr. 7a des Einkommensteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych, EStG-PL) (art. 24 ust. 5 pkt 7a ustawy o PIT), und der Aufschub folgt aus Art. 24 Abs. 8 i. V. m. Abs. 8da und 8db dieses Gesetzes (art. 24 ust. 8 w zw. z ust. 8da i 8db); die Barzuzahlung wird gesondert abgerechnet (Art. 24 Abs. 5 Nr. 6 EStG-PL (art. 24 ust. 5 pkt 6 ustawy o PIT)).
Praxis. In der Auskunft vom 2. April 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.74.2025.2.SH, hat die Behörde die Herausnahme erst nach der Nachverfolgung der Anteilsgeschichte seit dem Jahr 2000 angewandt, einschließlich einer früheren Verschmelzung aus dem Jahr 2006. Sie hat dabei vorbehalten, dass die Erklärung des Antragstellers über die Herkunft der Anteile „als nicht der Beurteilung unterliegender Bestandteil des künftigen Sachverhalts übernommen wurde“ (Übersetzung des Verfassers), denn „[d]en Steuerpflichtigen trifft die Pflicht, (…) die tatsächlichen Umstände nachzuweisen, aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen ableitet“ (Übersetzung des Verfassers).
Schlussfolgerung. Erstellen Sie für jeden Gesellschafter ein Datenblatt zur Anteilsgeschichte: Datum und Art des Erwerbs, steuerliche Kosten, frühere Reorganisationen. Eine verbindliche Auskunft ersetzt diese Beweise nicht — sie schützt nur dann, wenn der Sachverhalt der Darstellung entspricht.
Wer wann und aus welchem Titel bei der Verschmelzung durch Aufnahme eine Einnahme erfasst
| Rechtsträger | Einnahmevorschrift | Vorschrift über die Herausnahme | Voraussetzung, die nachzuweisen ist |
|---|---|---|---|
| Übernehmende Gesellschaft — übernommenes Vermögen | Art. 12 Abs. 1 Nr. 8c KStG-PL | Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e KStG-PL | Ansatz der Bestandteile mit dem Wert aus den Steuerbüchern der übernommenen Gesellschaft sowie deren Zuordnung zur Tätigkeit in Polen |
| Übernehmende Gesellschaft ohne Anteile an der übernommenen | Art. 12 Abs. 1 Nr. 8d KStG-PL | keine gesonderte Herausnahme; gesetzliche Ausnahme für das Verfahren nach Art. 515¹ § 1 KSH | Ausgabewert der den Gesellschaftern zugeteilten Anteile nicht niedriger als der Marktwert des übernommenen Vermögens |
| Übernehmende Gesellschaft mit Anteilen an der übernommenen | Art. 12 Abs. 1 Nr. 8f KStG-PL | Art. 12 Abs. 4 Nr. 3f KStG-PL | Beteiligung am Stammkapital der übernommenen Gesellschaft von mindestens 10 % am letzten Tag vor der Verschmelzung |
| Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft (CIT) | Art. 12 Abs. 1 Nr. 8ba KStG-PL | Art. 12 Abs. 4 Nr. 12 KStG-PL | Anteile weder im Anteilstausch erworben noch aus einer früheren Verschmelzung/Spaltung stammend sowie Fortführung ihres steuerlichen Werts (Beweislast — Art. 12 Abs. 12b KStG-PL) |
| Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft (PIT) | Art. 24 Abs. 5 Nr. 7a EStG-PL | Art. 24 Abs. 8 i. V. m. Abs. 8da und 8db EStG-PL | persönliche Voraussetzungen, Anteilsgeschichte und Wertfortführung; Fehlen der Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 19–20 EStG-PL |
| Jeder der Vorgenannten | — | Art. 12 Abs. 13–14 KStG-PL (besondere Missbrauchsklausel) | wirtschaftlich triftige Gründe und das Fehlen der Umgehung oder Hinterziehung von Steuern als Haupt- oder einer der Hauptzwecke |
Die besondere Missbrauchsklausel des Art. 12 Abs. 13–14 KStG-PL
These. Die besondere Missbrauchsklausel schafft keinen neuen Einnahmetatbestand — sie entzieht das Recht auf Herausnahmen, deren Voraussetzungen bereits erfüllt sind.
Grundlage. Art. 12 Abs. 13 KStG-PL (art. 12 ust. 13 ustawy o CIT) schließt unter anderem die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e–3h und Nr. 12 aus, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Verschmelzung die Umgehung oder die Hinterziehung von Steuern ist. Art. 12 Abs. 14 KStG-PL (art. 12 ust. 14 ustawy o CIT) stellt eine Vermutung eines solchen Zwecks auf, wenn die Verschmelzung nicht aus wirtschaftlich triftigen Gründen durchgeführt wurde.
Praxis. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bei der Auslegung der Entsprechung dieser Voraussetzung in der Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen im Urteil vom 10. November 2011 in der Rechtssache C-126/10 Foggia, ECLI:EU:C:2011:718, darauf hingewiesen, dass „die Ersparnis in Gestalt einer Senkung der Verwaltungskosten eine natürliche Folge jedes Vorgangs der Verschmelzung durch Aufnahme ist“ (Rn. 48) (Übersetzung des Verfassers) und dass der wirtschaftliche Zweck dann nicht nachgewiesen ist, wenn „die Einsparungen der Gruppe bei den Strukturkosten völlig geringfügig sind“ (Rn. 47) (Übersetzung des Verfassers) gemessen am steuerlichen Vorteil.
Schlussfolgerung. Die „Vereinfachung der Struktur“ ist keine Begründung, sondern nur deren Überschrift. Nach unserer Auffassung sollte die wirtschaftliche Begründung zahlenmäßig unterlegt sein: wie viele Prozesse zusammengeführt werden, um wie viel die Kosten der gesellschaftsrechtlichen Verwaltung sinken, wie sich die Finanzierung ändert. Erstellen Sie das Dokument vor den Beschlüssen; wie es aufgebaut wird, beschreiben wir im Beitrag über die wirtschaftliche Begründung von Umstrukturierungen.
Steuerliche Verluste nach der Verschmelzung
These. Die Rechtsnachfolge nach der Abgabenordnung überträgt keine Verluste, und die eigenen Verluste der übernehmenden Gesellschaft können ihre Verrechenbarkeit verlieren.
Grundlage. Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 KStG-PL (art. 7 ust. 3 pkt 4 i ust. 4 ustawy o CIT) schließen die Berücksichtigung der Verluste übernommener Unternehmer aus; die Ausnahme für die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft erfasst die Verschmelzung nicht. Art. 7 Abs. 3 Nr. 7 KStG-PL (art. 7 ust. 3 pkt 7 ustawy o CIT) beschränkt die Verrechnung der eigenen Verluste der übernehmenden Gesellschaft, wenn infolge der Aufnahme ihre tatsächliche Haupttätigkeit ganz oder teilweise eine andere geworden ist oder wenn mindestens 25 % der Anteile von Rechtsträgern gehalten werden, die diese Rechte am letzten Tag des Steuerjahres, in dem der Verlust entstanden ist, nicht innehatten.
Schlussfolgerung. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 Nr. 7 KStG-PL stehen alternativ nebeneinander — eine genügt. Prüfen Sie die Richtung der Verschmelzung (wer wen aufnimmt), bevor Sie die Entscheidung treffen, und nicht nach der Unterzeichnung des Plans.
Umgekehrte Verschmelzung und fehlende Erhöhung des Stammkapitals
These. Das Ausbleiben einer Erhöhung des Stammkapitals bedeutet weder, dass dem Gesellschafter keine Anteile gewährt wurden, noch, dass deren Ausgabewert nicht zu ermitteln wäre.
Grundlage. Bei der umgekehrten Verschmelzung (połączenie odwrotne) nimmt die Tochtergesellschaft die Muttergesellschaft auf und erlangt im Rahmen des übernommenen Vermögens eigene Anteile, die sie den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft aushändigt (Art. 515 § 1 KSH). Anwendung finden Art. 12 Abs. 1 Nr. 8c, 8d und 8ba KStG-PL samt den ihnen entsprechenden Herausnahmen. Eine gesonderte Konfiguration ist das Verfahren nach Art. 515¹ § 1 KSH, für das das Gesetz bei Art. 12 Abs. 1 Nr. 8d KStG-PL eine eigene Ausnahme vorsieht.
Praxis. Streitig ist, ob bei fehlender Ausgabe neuer Anteile überhaupt von einem Ausgabewert die Rede sein kann. Der Direktor der KIS hat in der Auskunft vom 27. August 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.340.2025.2.AND, angenommen, dass dies möglich ist: „auch im Fall einer umgekehrten Verschmelzung sollten die Transaktionsparteien eine ‚Marktbewertung' vornehmen, obwohl tatsächlich keine neuen Anteile (Aktien) ausgegeben werden. Daher ist bei der bezeichneten umgekehrten Verschmelzung der Wert, zu dem die Anteile (Aktien) übernommen werden, der Wert des Vermögens der übernommenen Gesellschaft, was eben als Ausgabewert zu verstehen ist.“ (Übersetzung des Verfassers) Die Behörde hat ergänzt, dass, wenn die übernehmende Gesellschaft dem Gesellschafter eigene Anteile aushändigt, auf seiner Seite „grundsätzlich eine steuerliche Einnahme auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Nr. 8ba des Körperschaftsteuergesetzes entsteht“ (Übersetzung des Verfassers) — die sodann durch Art. 12 Abs. 4 Nr. 12 KStG-PL beseitigt wird. In der Auskunft vom 24. März 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.34.2025.2.JF, die dieselbe Konfiguration betraf, hat die Behörde die Auffassung als zutreffend beurteilt und von einer rechtlichen Begründung der Beurteilung abgesehen.
Schlussfolgerung. Bei der umgekehrten Verschmelzung muss der Verschmelzungsplan das Umtauschverhältnis und die Bewertung des Vermögens enthalten, obwohl sich das Stammkapital nicht ändert. Ohne diese Bewertung lässt sich nicht nachweisen, dass der Marktwert des übernommenen Vermögens den Ausgabewert der ausgehändigten eigenen Anteile nicht übersteigt. Die Reichweite der auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Rechte und Pflichten behandeln wir im Beitrag über die steuerliche Rechtsnachfolge bei Umstrukturierungen.
PCC und VAT bei der Verschmelzung
These. Die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften bleibt außerhalb der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen, und die Übertragung eines Unternehmens oder eines organisierten Unternehmensteils außerhalb des Anwendungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes — beide Herausnahmen haben jedoch Grenzen.
Grundlage und Schlussfolgerung. Gesellschaftsverträge und deren Änderungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften unterliegen nach Art. 2 Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (ustawa o podatku od czynności cywilnoprawnych, PCC) (art. 2 pkt 6 lit. a ustawy o PCC) nicht der PCC; die Herausnahme erfasst auch die Kapitalerhöhung, die Bestandteil einer solchen Verschmelzung ist, wohingegen Konfigurationen unter Beteiligung einer Personengesellschaft sowie von der Verschmelzung getrennte Rechtshandlungen eine gesonderte Einordnung erfordern. In der Umsatzsteuer ist die Übertragung eines Unternehmens oder seines organisierten Teils nach Art. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (ustawa o podatku od towarów i usług, UStG-PL) (art. 6 pkt 1 ustawy o VAT) vom Gesetz ausgenommen — es handelt sich um einen Ausschluss der Anwendung des Gesetzes und nicht um eine Befreiung —, und die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung geht nach Art. 91 Abs. 9 UStG-PL (art. 91 ust. 9 ustawy o VAT) auf den Erwerber über. Übt die übernommene Gesellschaft keine Tätigkeit mehr aus und verfügt sie über einzelne Aktiva, ist die Einordnung des Übertragungsgegenstands von Neuem vorzunehmen.
Der häufigste Fehler
Der häufigste Fehler besteht darin, die Voraussetzung der Fortführung der steuerlichen Werte als technischen Vorgang zu behandeln, den die Buchhaltung nach dem Tag der Verschmelzung erledigt — „wir übertragen die Salden, sobald wir die Daten haben“. Dabei beschreibt Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e KStG-PL eine materielle Voraussetzung: Die übernehmende Gesellschaft hat die Vermögensbestandteile mit dem Wert anzusetzen, der sich aus den Steuerbüchern der übernommenen Gesellschaft ergibt. Die Rechtsfolge entsteht auf den Tag vor dem Tag der Verschmelzung, und nachzuweisen ist sie mit Beweisen aus diesem Zeitraum.
Hat die übernommene Gesellschaft keine gesonderten Aufzeichnungen der steuerlichen Werte geführt oder wurden die Aktiva nach der Verschmelzung mit den beizulegenden Zeitwerten aus der Erwerbsmethode angesetzt und ebenso steuerlich abgeschrieben, so ist die Voraussetzung insoweit nicht erfüllt, und die Herausnahme wirkt in demselben Umfang nicht mehr.
Wie sich das vermeiden lässt: Erstellen Sie vor der Fassung der Beschlüsse eine Tabelle der übernommenen Bestandteile mit drei Spalten — Bilanzwert, steuerlicher Wert, geplanter Anfangswert bei der übernehmenden Gesellschaft — und stimmen Sie sie mit der letzten Körperschaftsteuererklärung der übernommenen Gesellschaft ab. Beschreiben Sie gesondert, welcher in Polen ausgeübten Tätigkeit die Bestandteile zugeordnet werden, und halten Sie fest, dass die gewählte Methode der bilanziellen Abbildung die steuerlichen Werte nicht ändert.
Zusammenfassung
- Führen Sie vier getrennte Berechnungen durch: Art. 12 Abs. 1 Nr. 8c, 8d, 8f und 8ba KStG-PL, jede auf den Tag vor dem Tag der Verschmelzung, und ordnen Sie jeder die zutreffende Herausnahme zu.
- Klären Sie die Beteiligungsstruktur vor der Verschmelzung — von ihr hängt ab, ob Art. 12 Abs. 1 Nr. 8d oder Nr. 8f greift und ob es zu einer Anteilsausgabe kommt.
- Sammeln Sie die Beweise für die Fortführung der steuerlichen Werte und für die Zuordnung des Vermögens zur Tätigkeit in Polen vor dem Tag der Eintragung in das KRS, nicht danach.
- Erstellen Sie für jeden Gesellschafter die Anteilsgeschichte; die Beweislast für die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 Nr. 12 KStG-PL trifft den Gesellschafter (Art. 12 Abs. 12b KStG-PL).
- Prüfen Sie die Verluste in beiden Gesellschaften gesondert — Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 KStG-PL für die übernommene Gesellschaft, Art. 7 Abs. 3 Nr. 7 für die eigenen Verluste der übernehmenden Gesellschaft —, bevor Sie die Richtung der Verschmelzung wählen.
Zitierte Quellen
Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 11. Juni 2025, Nr. 0111-KDWB.4010.12.2025.2.KP — Komplementarität des Art. 12 Abs. 1 Nr. 8d und Nr. 8f KStG-PL; Herausnahmen nach Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e und 3f. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/643735
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 2. Juni 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.141.2025.2.MF — zwei Voraussetzungen der Herausnahme nach Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e KStG-PL; Art. 12 Abs. 4 Nr. 3f bei einer Beteiligung von 100 %. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/642518
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 2. April 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.74.2025.2.SH — Verständnis des „Marktwerts des Vermögens“; Art. 12 Abs. 4 Nr. 12 KStG-PL beim Gesellschafter; Beweislast. Ausstellungsdatum laut Dokumentenmetrik: 2. April 2025; Veröffentlichungsdatum: 11. April 2025. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/633563
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 27. August 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.340.2025.2.AND — Ausgabewert bei der umgekehrten Verschmelzung ohne Erhöhung des Stammkapitals; Aushändigung eigener Anteile und Art. 12 Abs. 1 Nr. 8ba KStG-PL. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/655651
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 24. März 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.34.2025.2.JF — umgekehrte Verschmelzung ohne Erhöhung des Stammkapitals; die Behörde hat die Auffassung als zutreffend beurteilt und von einer rechtlichen Begründung der Beurteilung abgesehen, weshalb die Auskunft keine eigene Argumentation der Behörde enthält. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/632474
- Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. November 2011 in der Rechtssache C-126/10 Foggia — Sociedade Gestora de Participações Sociais SA gegen Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais, ECLI:EU:C:2011:718 — Rn. 47–48 zu den wirtschaftlich triftigen Gründen. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/PL/TXT/?uri=CELEX:62010CJ0126
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Ausgewählte Fragen der Umstrukturierung behandeln wir ausführlicher in der E-Book-Reihe „Biblioteka Restrukturyzacji“ (Bibliothek der Umstrukturierungen; Zbyszko Pora, JTWPOLAND): Umwandlung eines Einzelunternehmers in eine sp. z o.o., Spaltung einer Gesellschaft durch Ausgliederung oder Abspaltung sowie der Test des organisierten Unternehmensteils. Die PDF-Dateien sind im E-Book-Bereich kostenlos erhältlich; die Reihe erscheint derzeit auf Polnisch.
Warum wir das tun
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Kontakt aufnehmen →Rechtsgrundlagen: Gesetz vom 15. September 2000 — Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych) (t.j. Dz.U. z 2024 r. poz. 18 ze zm.) — Art. 491–494, 498–508, 514, 515, 515¹, 516.; Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Einkommensteuer juristischer Personen (ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 554 ze zm.) — Art. 4a Nr. 16a; Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 4; Art. 12 Abs. 1 Nr. 8ba, 8c, 8d und 8f; Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e, 3f und 12; Art. 12 Abs. 12b und Abs. 13–16; Art. 26 Abs. 1.; Gesetz vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 592 ze zm.) — Art. 24 Abs. 5 Nr. 6 und 7a, Abs. 8, Abs. 8da und 8db, Abs. 19–20.; Gesetz vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (ustawa o podatku od towarów i usług) (t.j. Dz.U. z 2025 r. poz. 775 ze zm.) — Art. 2 Nr. 27e, Art. 6 Nr. 1, Art. 91 Abs. 9.; Gesetz vom 9. September 2000 über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (ustawa o podatku od czynności cywilnoprawnych) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 191) — Art. 1 Abs. 1–3, Art. 2 Nr. 6 Buchst. a.; Gesetz vom 29. August 1997 — Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 622 ze zm.) — Art. 93, Art. 93d–93e, Art. 14k–14m und 14na, Art. 119a und 119c.; Gesetz vom 29. September 1994 über die Rechnungslegung (ustawa o rachunkowości) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 522 ze zm.) — Art. 12, Art. 44a–44c, Art. 64 Abs. 3.; Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 (Dz.Urz. UE L 310 z 25.11.2009, s. 34).