Die Steuerbehörde fragt nicht, ob in den Akten der Gesellschaft ein Dokument mit der Überschrift „wirtschaftliche Begründung“ liegt. Sie fragt, welche Tatsachen am Tag der Entscheidung der Geschäftsführung bestanden und womit sie sich heute nachweisen lassen. Die wirtschaftliche Begründung ist Beweismaterial, und Beweismaterial entsteht zusammen mit dem wirtschaftlichen Vorgang, nicht danach. Ein später erstelltes Dokument ist nicht bedeutungslos — die Behörde würdigt das gesamte Material (Art. 191 der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) (art. 191 Ordynacji podatkowej)) —, doch es erzeugt keine Gründe, die im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bestanden. Im Folgenden: welche zwei Tests dieses Material bestehen muss und wie es aufzubauen ist.
Zwei Regime, zwei unabhängige Tests
These. Eine Umstrukturierung durchläuft zwei gesonderte Tests des wirtschaftlichen Zwecks; das Bestehen des einen schließt den anderen nicht aus.
Grundlage. Der erste Test sind die besonderen Umstrukturierungsklauseln: Art. 12 Abs. 13–14 des Körperschaftsteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych, KStG-PL) (art. 12 ust. 13–14 ustawy o CIT) sowie Art. 24 Abs. 19–20 des Einkommensteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych, EStG-PL) (art. 24 ust. 19–20 ustawy o PIT). In der Körperschaftsteuer bewirken sie den Ausschluss der Vergünstigungen aus Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e–3h, Nr. 12 und Nr. 25 Buchst. b sowie Abs. 4d; den Test führt die Steuerbehörde im gewöhnlichen Steuerfestsetzungsverfahren durch. Der zweite Test ist die allgemeine Missbrauchsklausel des Art. 119a § 1 Ordynacji podatkowej. Sie wendet der Leiter der Landesfinanzverwaltung (Szef Krajowej Administracji Skarbowej) in einem gesonderten Verfahren nach Abschnitt IIIa an, und sie kann eine Gesamtheit miteinander verbundener Rechtshandlungen erfassen (Art. 119f Ordynacji podatkowej).
Praxis. Der Gegenstand beider Tests ist ein anderer: Die besondere Klausel prüft den Zweck einer der aufgezählten Rechtshandlungen und entzieht eine konkrete Vergünstigung; die allgemeine Klausel prüft zusätzlich, ob der Vorteil dem Zweck des Gesetzes zuwiderläuft und ob die Vorgehensweise künstlich war.
Schlussfolgerung. Stellen Sie einen einzigen Bestand an Beweisen zusammen, beurteilen Sie ihn aber zweimal: einmal anhand der Tatbestandsmerkmale des KStG-PL oder des EStG-PL, ein zweites Mal anhand des Art. 119a § 1 Ordynacji podatkowej. Die Erfüllung der Voraussetzungen der Neutralität schließt die zweite Frage nicht ab.
| Kriterium | Besondere Umstrukturierungsklausel | Allgemeine Missbrauchsklausel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Gegenstand der Beurteilung | Zweck der Verschmelzung, der Spaltung, des Anteilstauschs oder der Sacheinlage | Rechtshandlung oder Gesamtheit miteinander verbundener Rechtshandlungen, auch verschiedener Rechtsträger | Art. 12 Abs. 13 KStG-PL, Art. 24 Abs. 19 EStG-PL; Art. 119a § 1 und Art. 119f Ordynacji podatkowej |
| Tatbestandsmerkmale | Umgehung oder Hinterziehung von Steuern als Hauptzweck oder als einer der Hauptzwecke | dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Vorteil, Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke, Künstlichkeit — kumulativ | Art. 12 Abs. 13 KStG-PL; Art. 119a § 1 und Art. 119c Ordynacji podatkowej |
| Gesetzliche Vermutung | ja — beim Fehlen wirtschaftlich triftiger Gründe | keine entsprechende Vermutung | Art. 12 Abs. 14 KStG-PL, Art. 24 Abs. 20 EStG-PL |
| Zuständige Behörde | Steuerbehörde im Steuerfestsetzungsverfahren | Leiter der Landesfinanzverwaltung | Abschnitt IIIa Ordynacji podatkowej |
| Rechtsfolge | Verlust der Vergünstigung, Einnahme bei dem betreffenden Beteiligten | Folgen wie bei einer angemessenen Rechtshandlung oder bei deren Fehlen | Art. 12 Abs. 13 KStG-PL; Art. 119a § 2–3 Ordynacji podatkowej |
Die Vermutung des Art. 12 Abs. 14 KStG-PL
These. Die Vermutung des Art. 12 Abs. 14 KStG-PL überträgt dem Steuerpflichtigen die Last, Tatsachen beizubringen, nicht die Last, eine Erklärung abzugeben.
Grundlage. Die Vorschrift bestimmt: „Wurden die Verschmelzung von Gesellschaften, die Spaltung von Gesellschaften, der Anteilstausch oder die Einbringung einer nicht in Geld bestehenden Einlage nicht aus wirtschaftlich triftigen Gründen durchgeführt, so wird für die Zwecke des Abs. 13 vermutet, dass der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke dieser Rechtshandlungen die Umgehung oder die Hinterziehung von Steuern ist“ (Übersetzung des Verfassers). Entsprechendes bestimmt Art. 24 Abs. 20 EStG-PL.
Praxis. Die Konstruktion ist zweistufig. Die Behörde stellt zunächst fest, ob die Rechtshandlung aus wirtschaftlich triftigen Gründen durchgeführt wurde. Stellt sie solche Gründe nicht fest, so muss sie den steuerlichen Zweck nicht mehr gesondert beweisen — er folgt aus der Vermutung. Die Vermutung ist widerlegbar, doch widerlegt wird sie durch Beweise und nicht durch ein Bestreiten: durch Unterlagen aus dem Entscheidungsprozess, Finanzdaten, externe Korrespondenz, einen Vergleich der Varianten. Die Vermutung allein ist keine Grundlage für die Berechnung der Steuer — es ist anzugeben, welche Vergünstigung entfällt und welche Einnahme bei welchem Beteiligten entsteht.
Schlussfolgerung. Der Satz „die Verschmelzung wird aus wirtschaftlich triftigen Gründen durchgeführt“, eingefügt in den Verschmelzungsplan, widerlegt die Vermutung nicht. Widerlegt wird sie durch die Projektakten.
Was eine verbindliche Auskunft im Einzelfall tatsächlich bestätigt
These. Der Direktor der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Dyrektor KIS) übernimmt die Erklärung über die wirtschaftlich triftigen Gründe als Bestandteil der Darstellung des künftigen Sachverhalts und lehnt ihre Beurteilung ausdrücklich ab.
Grundlage. Eine verbindliche Auskunft ergeht in den Grenzen der vom Antragsteller vorgelegten Darstellung (Art. 14b § 1 und 3 Ordynacji podatkowej), und ihre Schutzfunktion wirkt nur dann, wenn der tatsächliche Sachverhalt mit der Darstellung übereinstimmt (Art. 14k–14m Ordynacji podatkowej).
Praxis. In der verbindlichen Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 24. Januar 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.704.2024.2.SH, die eine umgekehrte Verschmelzung betraf, stellte die Behörde fest: „die Prüfung der Voraussetzungen und der Zwecke der vorgenommenen umgekehrten Verschmelzung der Gesellschaften ist in vollem Umfang erst im Rahmen eines etwaigen Steuerverfahrens, einer Steuerprüfung oder eines Prüfungsverfahrens der Zoll- und Finanzkontrollbehörde möglich“ (Übersetzung des Verfassers). Ebenso in der Auskunft vom 11. Juni 2025, Nr. 0111-KDWB.4010.12.2025.2.KP: „die Feststellung, dass die Verschmelzung aus wirtschaftlich triftigen Gründen durchgeführt wird, während weder der Hauptzweck noch einer der Hauptzwecke der geplanten Verschmelzung das Streben nach einem Steuervorteil sein wird (…), kann der Beurteilung durch die Behörde nicht unterliegen“ (Übersetzung des Verfassers). Am deutlichsten hat es die Behörde in der Auskunft vom 31. August 2026, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.289.2026.3.AS, formuliert: „Die vorgenannten Umstände wurden als der rechtlichen Beurteilung nicht unterliegende Darstellung der Sache zugrunde gelegt“ (Übersetzung des Verfassers).
Schlussfolgerung. Die Auskunft bestätigt die Auslegung der Vorschrift unter der Annahme, dass die wirtschaftlichen Gründe bestehen. Sie bestätigt nicht, dass sie bestehen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist der Prüfung zugewiesen, und dort ist es zu beweisen.
Künstlichkeit im Sinne des Art. 119a und des Art. 119c Ordynacji podatkowej
These. Die allgemeine Klausel fragt nicht nach einem Dokument, sondern danach, ob ein vernünftig handelnder Rechtsträger aus außersteuerlichen Gründen ebenso vorgegangen wäre.
Grundlage. Nach Art. 119a § 1 Ordynacji podatkowej führt eine Rechtshandlung nicht zur Erlangung eines Steuervorteils, wenn die Erlangung dieses Vorteils, der unter den gegebenen Umständen dem Gegenstand oder dem Zweck des Steuergesetzes oder einer seiner Vorschriften zuwiderläuft, der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke ihrer Vornahme war und die Vorgehensweise künstlich war. Die Tatbestandsmerkmale gelten kumulativ. Art. 119c § 1 fügt hinzu, dass die Vorgehensweise nicht künstlich ist, wenn ein vernünftig handelnder Rechtsträger sie überwiegend aus wirtschaftlich triftigen Gründen angewendet hätte; als ein solcher Grund gilt nicht das Ziel, einen dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Vorteil zu erlangen.
Praxis. Art. 119c § 2 nennt unter anderem die ungerechtfertigte Aufteilung von Vorgängen, zwischengeschaltete Rechtsträger ohne wirtschaftliche Rechtfertigung, Elemente, die zu einem Zustand führen, der dem vor der Rechtshandlung nahekommt, sich gegenseitig aufhebende Elemente sowie ein wirtschaftliches Risiko, das die erwarteten nichtsteuerlichen Vorteile übersteigt.
Schlussfolgerung. Beantworten Sie für jede Stufe zwei Fragen: welche wirtschaftliche Funktion sie erfüllt und welches Risiko sie tatsächlich verlagert. Lautet die Antwort auf beide „keine“, so bedarf die Stufe einer Neugestaltung oder eines Schutzgutachtens.
Die unionsrechtliche Quelle des Tests: die Richtlinie 2009/133/EG und das Urteil Foggia
These. Die polnischen Umstrukturierungsklauseln bilden Art. 15 der Richtlinie 2009/133/EG nach, und den Begriff der triftigen Gründe legt der Gerichtshof der Europäischen Union aus.
Grundlage. Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erlaubt es, die Vorteile aus Art. 4–14 zu versagen, wenn die Rechtshandlung als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder die Steuerumgehung hat; das Fehlen vernünftiger wirtschaftlicher Gründe wie der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der Tätigkeit kann die Vermutung eines solchen Zwecks rechtfertigen.
Praxis. Im Urteil vom 10. November 2011 in der Rechtssache C-126/10 Foggia, ECLI:EU:C:2011:718, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass „die übernommene Gesellschaft im Zeitpunkt der Verschmelzung keine Tätigkeit ausübt, keine finanziellen Beteiligungen hält und der übernehmenden Gesellschaft lediglich Verluste in beträchtlicher Höhe und aus unbekannten Gründen einbringt, die Vermutung rechtfertigen kann, dass der Vorgang nicht aus «vernünftigen wirtschaftlichen Gründen» erfolgt ist (…), auch wenn er zu Vorteilen bei den Strukturkosten des Konzerns führt“ (Übersetzung des Verfassers). Der Gerichtshof hat dabei darauf hingewiesen, dass die mit dem Wegfall der übernommenen Gesellschaft einhergehende Senkung der Verwaltungs- und Geschäftsführungskosten die natürliche Folge jeder Verschmelzung durch Aufnahme ist. Zuvor hatte der Gerichtshof im Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 Leur-Bloem, ECLI:EU:C:1997:369, entschieden, dass die nationalen Behörden sich nicht auf im Voraus festgelegte allgemeine Kriterien beschränken dürfen, sondern jeden Einzelfall einer Gesamtprüfung unterziehen müssen.
Schlussfolgerung. Das Argument „wir sparen bei der Verwaltung“ ist für sich genommen kein wirtschaftlicher Grund im Sinne des Tests — es beschreibt das, was bei jeder Verschmelzung geschieht. Zeigen Sie den Umfang und die Quelle des Effekts sowie das, was sich ohne die Reorganisation nicht erreichen lässt.
Der Beweis des wirtschaftlichen Zwecks — was vorzubereiten ist und wann
These. Der Beweis des wirtschaftlichen Zwecks besteht aus mehreren Dokumenten mit unterschiedlichen Daten, und ihre zeitliche Abfolge ist Teil des Beweises.
Grundlage. Der Katalog der Beweismittel ist nicht abschließend: Beweismittel ist alles, was zur Aufklärung der Sache beitragen kann und nicht rechtswidrig ist (Art. 180 § 1 Ordynacji podatkowej), und die Behörde würdigt das gesamte Material (Art. 187 § 1 und Art. 191).
Praxis. Die Zusammenstellung bildet die typische Abfolge eines Verschmelzungs- oder Spaltungsprojekts ab.
| Dokument | Was es belegen soll | Zeitpunkt der Erstellung | Wer verantwortlich ist |
|---|---|---|---|
| Grundsatzbeschluss der Geschäftsführung oder der Gesellschafter | dass das Problem erkannt und eine Analyse in Auftrag gegeben wurde | vor den Arbeiten an den Varianten | Geschäftsführung, Gesellschafter |
| Entscheidungsmemorandum der Geschäftsführung | Problem, außersteuerliche Ziele, Empfehlung und deren Gründe | vor dem Beschluss über die Annahme des Plans | Geschäftsführung, Berater |
| Variantenanalyse samt Verwerfung der Alternativen | welche anderen Wege erwogen wurden, einschließlich des gegenwärtigen Zustands, und warum sie verworfen wurden | vor der Wahl der Variante | Finanzvorstand, Berater |
| Finanzmodell und Businessplan | Umfang und Quelle der Effekte: Kosten, Margen, Zahlungsströme, Aufwendungen | vor der Entscheidung über die Wahl der Variante | Finanzvorstand, Controlling |
| Bewertungen des Vermögens und der Anteile | dass das Umtauschverhältnis und der Ausgabewert eine wirtschaftliche Grundlage haben | vor der Erstellung des Plans | Geschäftsführung, Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer |
| Korrespondenz mit der Bank oder dem Investor | dass die Anforderung von außen stammt und keinen steuerlichen Charakter hat | ab den ersten Gesprächen | Geschäftsführung, Finanzvorstand |
| Steuerliche Analyse: besondere Klauseln, GAAR, MDR, Verrechnungspreise | dass die steuerlichen Folgen benannt und nicht verborgen wurden | vor den Beschlüssen und der Umsetzung | Steuerberater |
| Verschmelzungs- oder Spaltungsplan und Beschlüsse | Übereinstimmung der Zweckbeschreibung mit der steuerlichen Dokumentation | nach dem Verfahren des Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften | Geschäftsführung, gesellschaftsrechtliche Betreuung |
| Zeitplan für Umsetzung und Integration | dass den Zielen Fristen und Personen zugeordnet sind | vor dem Tag der Verschmelzung oder der Spaltung | Projektleiter |
| Bericht nach Abschluss der Umstrukturierung | dass die Ziele erreicht wurden oder warum sich die Annahmen geändert haben | 6–12 Monate nach der Eintragung in das Register | Geschäftsführung, Controlling |
Schlussfolgerung. Jedes dieser Dokumente hat ein Datum und einen Urheber. Ein Aktenbestand, in dem sämtliche Daten später liegen als die Eintragung in das Register, sagt etwas anderes aus.
Die Schutzinstrumente und ihre tatsächliche Reichweite
These. Drei behördliche Instrumente schützen in unterschiedlicher Reichweite, und keines ersetzt die übrigen.
Grundlage. Die verbindliche Auskunft im Einzelfall — Art. 14b und Art. 14k–14n Ordynacji podatkowej. Das Schutzgutachten — Art. 119w ff. Die steuerlichen Erläuterungen — Art. 14n, mit einer Schutzwirkung, die für denjenigen, der sie befolgt hat, der einer Auskunft entspricht.
Praxis. Die Auskunft schützt nicht vor der allgemeinen Klausel: Nach Art. 14na § 1 Nr. 1 Ordynacji podatkowej finden die Art. 14k–14n keine Anwendung, wenn der Sachverhalt oder der künftige Sachverhalt, der Gegenstand der Auskunft ist, Bestandteil von Rechtshandlungen ist, die Gegenstand einer unter Anwendung des Art. 119a erlassenen Entscheidung sind. Die Behörde kann die Erteilung einer Auskunft auch hinsichtlich derjenigen Elemente ablehnen, bei denen die begründete Annahme einer Klauselentscheidung besteht. Das Schutzgutachten erteilt der Leiter der Landesfinanzverwaltung, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass auf die Rechtshandlung Art. 119a keine Anwendung findet (Art. 119y § 1); der Antrag unterliegt einer Gebühr von 20 000 PLN, die binnen 7 Tagen ab dem Tag der Antragstellung zu entrichten ist, und bei einem gemeinsamen Antrag erhöht sie sich ab dem fünften und jedem weiteren Beteiligten um 5 000 PLN (Art. 119zc). Die Erledigungsfrist beträgt 6 Monate, mit einer Verlängerung in komplizierten Sachen um nicht mehr als 9 Monate, insgesamt also bis zu 15 Monate (Art. 119zb).
Schlussfolgerung. Bauen Sie den Zeitplan rückwärts von der Frist des Art. 119zb auf und nicht vom Datum des geplanten Beschlusses. Liegt der Kern des Zweifels in der Auslegung einer Vorschrift — genügt eine verbindliche Auskunft. Liegt er im Zweck, in der Abfolge und im Umfang des Vorteils — ist das Schutzgutachten das richtige Instrument.
Mehrstufiges Projekt — beurteilt wird die gesamte Abfolge
These. In einem mehrstufigen Projekt wird die Abfolge beurteilt, nicht der einzelne Beschluss.
Grundlage. Art. 119f § 1 Ordynacji podatkowej erlaubt es, eine Gesamtheit miteinander verbundener Rechtshandlungen, die von denselben oder von verschiedenen Rechtsträgern vorgenommen wurden, als eine einzige Rechtshandlung anzusehen.
Praxis. Typische Abfolgen sind der Anteilstausch vor einem Verkauf, die Spaltung durch Ausgliederung vor der Veräußerung der übernehmenden Gesellschaft oder die Umwandlung vor der Ausschüttung historischer Gewinne. Die Beurteilung erfasst dann auch die Stufe, die für sich genommen keinen Vorteil erzeugt. Von Bedeutung ist, ob die weiteren Schritte von Anfang an geplant waren, in welchem Abstand sie aufeinanderfolgen und ob sich das Ergebnis des Ganzen vom Ausgangszustand unterscheidet.
Schlussfolgerung. Beschreiben Sie das gesamte Projekt — auch im Antrag auf eine Auskunft und im Antrag auf ein Schutzgutachten. Die Aufteilung der Anträge auf einzelne Stufen begrenzt nicht die Beurteilung durch die Behörde, sondern die Reichweite des Schutzes.
Der häufigste Fehler
Der häufigste Fehler besteht darin, die wirtschaftliche Begründung erst für die Antwort auf eine Aufforderung der Behörde zu erstellen — mit einem Datum, das später liegt als die Gesellschafterbeschlüsse und die Eintragung in das Register. Ein solches Dokument ist als Beweismittel nicht ausgeschlossen, denn die Behörde würdigt das gesamte Material. Die Schwierigkeit liegt woanders: Es beschreibt Ziele, die kein Dokument aus dem Entscheidungszeitraum bestätigt, und formuliert sie mitunter anders als der Verschmelzungsplan, der Bericht der Geschäftsführung oder der Anhang zum Jahresabschluss. Es stellt sich die Frage, warum die angeblich für die Wahl der Variante ausschlaggebenden Argumente nicht früher aufgetaucht sind.
Wie Sie das vermeiden: Legen Sie vor dem ersten Grundsatzbeschluss gesonderte Projektakten an und legen Sie die Dokumente dort ab, sobald sie entstehen — auch die verworfenen. Eine verworfene Variante, die teurer oder operativ schwieriger war, ist einer der besten Beweise dafür, dass die Entscheidung eine wirtschaftliche Wahl war. Entsteht die Analyse erst nach der Transaktion, trennen Sie historische Daten von späteren Bewertungen und geben Sie die Quelle jeder Zahl an.
Zusammenfassung
- Stellen Sie einen einzigen Bestand an Beweisen zusammen und prüfen Sie ihn zweimal: anhand des Art. 12 Abs. 13–14 KStG-PL oder des Art. 24 Abs. 19–20 EStG-PL sowie anhand des Art. 119a § 1 Ordynacji podatkowej.
- Widerlegen Sie die Vermutung des Art. 12 Abs. 14 KStG-PL mit Tatsachen: mit dem Entscheidungsmemorandum, der Variantenanalyse, dem Finanzmodell, der Bewertung und der externen Korrespondenz — nicht mit einer Erklärung im Verschmelzungsplan.
- Behandeln Sie eine verbindliche Auskunft im Einzelfall nicht als Bestätigung der wirtschaftlichen Gründe; der Direktor der KIS übernimmt sie als Darstellung der Sache, und Art. 14na § 1 Nr. 1 Ordynacji podatkowej schließt den Schutz bei einer Klauselentscheidung aus.
- Stützen Sie das Argument der Einsparung von Verwaltungskosten mit Zahlen und zeigen Sie, was sich ohne die Reorganisation nicht erreichen lässt — für sich genommen genügt es nach dem Urteil C-126/10 Foggia nicht.
- Beschreiben Sie die gesamte Abfolge der Rechtshandlungen und planen Sie bei einem erheblichen Steuervorteil ein Schutzgutachten ein: 6 Monate Frist mit Verlängerung auf bis zu 15 Monate sowie eine Gebühr von 20 000 PLN binnen 7 Tagen ab Antragstellung.
Zitierte Quellen
Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 24. Januar 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.704.2024.2.SH (grenzüberschreitende umgekehrte Verschmelzung; die wirtschaftlichen Gründe wurden als Bestandteil der Darstellung des künftigen Sachverhalts zugrunde gelegt). https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/624031
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 11. Juni 2025, Nr. 0111-KDWB.4010.12.2025.2.KP (Verschmelzung durch Aufnahme einer Tochtergesellschaft; Ablehnung der Beurteilung der Erklärung über die wirtschaftlich triftigen Gründe). https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/643735
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 31. August 2026, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.289.2026.3.AS (umgekehrte Verschmelzung und Konfusion; die den Zweck betreffenden Umstände wurden als der rechtlichen Beurteilung nicht unterliegende Darstellung der Sache zugrunde gelegt). https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/707789
- Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. November 2011 in der Rechtssache C-126/10 Foggia – Sociedade Gestora de Participações Sociais SA gegen Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais, ECLI:EU:C:2011:718 (CELEX 62010CJ0126).
- Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 A. Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2, ECLI:EU:C:1997:369 (CELEX 61995CJ0028).
Die Angaben zur Gebühr und zur Frist im Verfahren über die Erteilung eines Schutzgutachtens wurden anhand des Wortlauts des Art. 119zb und des Art. 119zc Ordynacji podatkowej ermittelt.
Hinweis auf die E-Books
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Als Steuerberater achte ich auf die fachliche Qualität unserer kostenlosen Materialien. Mein Ziel ist es, den Markt durch verlässliche Analysen zu informieren, die es Unternehmern ermöglichen, das Recht in der Praxis sicher anzuwenden.
Kontakt aufnehmen →Rechtsgrundlagen: Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Einkommensteuer juristischer Personen (ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 554 ze zm.) — Art. 12 Abs. 1 Nr. 8ba, 8c, 8d, 8f, Abs. 4 Nr. 3e–3h, Nr. 12, Nr. 25 Buchst. b, Abs. 4d sowie Abs. 13–16.; Gesetz vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 592 ze zm.) — Art. 21 Abs. 1 Nr. 109, Art. 24 Abs. 8, 8a sowie Abs. 19–20.; Gesetz vom 29. August 1997 — Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 622 ze zm.) — Art. 14b, Art. 14k–14n, Art. 14na, Art. 180 § 1, Art. 187 § 1, Art. 191, Art. 119a–119f, Art. 119w–119zf.; Gesetz vom 15. September 2000 — Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych) (t.j. Dz.U. z 2024 r. poz. 18 ze zm.) — Art. 491 ff., Art. 499, Art. 501, Art. 528 ff., Art. 536.; Gesetz vom 29. September 1994 über die Rechnungslegung (ustawa o rachunkowości) (t.j. Dz.U. z 2026 r. poz. 522 ze zm.) — Art. 44a–44d, Art. 49, Art. 54.; Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Spaltungen durch Ausgliederung, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Dz.Urz. UE L 310 z 25.11.2009, s. 34) — Art. 4, Art. 8, Art. 15.