MDR / Ordynacja

MDR nach dem 1. Oktober 2026 – was weiterhin zu melden ist

Ab dem 1. Oktober 2026 werden ausschließlich grenzüberschreitende Steuergestaltungen gemeldet – ohne VAT und Verbrauchsteuer, ohne Hilfsperson, MDR-2 und gesetzliche interne Verfahrensordnung, mit jährlicher MDR-3. Für frühere Pflichten sind die Übergangsvorschriften entscheidend. Wir zeigen, was bleibt, was entfällt und wie Sie die Verfahrensordnung im Unternehmen und in der Kanzlei umbauen.

Zbyszko Pora, polnischer Steuerberater nach polnischem Recht Nr. 14787Veröffentlicht: 30. September 2026Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ab Oktober wird sich in vielen Unternehmen die Frage stellen, ob die MDR – also die Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen – noch gelten. Sie gelten, aber in engerem Umfang. Das Änderungsgesetz vom 29. Mai 2026 beschränkt die Meldung auf grenzüberschreitende Vereinbarungen und beseitigt die Rolle der Hilfsperson (wspomagający), die MDR-2 sowie die gesetzliche Pflicht zu einer internen Verfahrensordnung (procedura wewnętrzna); die MDR-3 stellt es auf einen jährlichen Rhythmus um. Früher begonnene Vorgänge beendet es jedoch nicht. Wir erläutern, was in beiden Zeiträumen gilt, wie eine grenzüberschreitende Steuergestaltung einzuordnen ist und was mit der Verfahrensordnung im Unternehmen und in der Kanzlei zu tun ist.

Zwei Zeiträume, ein Änderungsgesetz

Bis zum 30. September 2026 wenden Sie das bisherige Kapitel 11a des Abschnitts III der polnischen Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa, AO-PL) an und ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich dessen neue Fassung, nach der ausschließlich eine grenzüberschreitende Vereinbarung eine Steuergestaltung ist.

Eingeführt werden die Änderungen des Kapitels 11a durch Art. 1 Nr. 24–39 des Gesetzes vom 29. Mai 2026 zur Änderung des Gesetzes – Abgabenordnung sowie einiger anderer Gesetze (ustawa z dnia 29 maja 2026 r. o zmianie ustawy — Ordynacja podatkowa oraz niektórych innych ustaw; Dz.U. z 2026 r. poz. 846). Nach Art. 35 tritt das Gesetz grundsätzlich am 1. Oktober 2026 in Kraft; die darin vorgesehenen Ausnahmen setzen das neue System nicht früher in Gang.

Umfang und Pflichten der MDR in zwei Zeiträumen

ElementBis zum 30. September 2026Ab dem 1. Oktober 2026Rechtsgrundlage (neue Fassung)
Umfanggrenzüberschreitende und nicht grenzüberschreitende Steuergestaltungen, auch bei VAT und Verbrauchsteuernur grenzüberschreitende Vereinbarungen, ohne VAT und VerbrauchsteuerArt. 86a § 1 und § 2 Nr. 13 AO-PL
Einordnungallgemeines Kennzeichen mit dem Kriterium des Hauptvorteils, spezifisches oder anderes spezifisches Kennzeichen; qualifizierter Nutzer (kwalifikowany korzystający) bei nicht grenzüberschreitenden Steuergestaltungenallgemeines Kennzeichen (Kriterium in seiner Definition) oder spezifisches KennzeichenArt. 86a § 2 Nr. 5, 8 und 15 AO-PL
RollenIntermediär (promotor), Nutzer (korzystający), HilfspersonIntermediär und NutzerArt. 86a § 2 Nr. 11 AO-PL; Art. 23 des Änderungsgesetzes
InformationenMDR-1, MDR-2, MDR-3 mit den Fristen der Steuererklärungen, MDR-4MDR-1, jährliche MDR-3, MDR-4; ohne MDR-2Art. 86b, 86f § 4 und 86j § 1 AO-PL; Art. 25 des Änderungsgesetzes
Interne Verfahrensordnungfür Rechtsträger nach Art. 86l (Schwelle von 8 Mio. PLN); Geldbuße (kara pieniężna) bis zu 2 Mio. PLN, ausnahmsweise bis zu 10 Mio. PLNzusammen mit der Geldbuße aufgehobenArt. 1 Nr. 36 des Änderungsgesetzes
BerufsgeheimnisBefreiung bei nicht standardisierten Steuergestaltungenohne diese Einschränkung; Benachrichtigung des Auftraggebers (zlecający) binnen 7 TagenArt. 86b § 4–4a AO-PL
Verbindliche Auskünfte im EinzelfallzulässigausgeschlossenArt. 14b § 2a Nr. 4 AO-PL; Art. 20 des Änderungsgesetzes
Finanzstrafrechtliche Sanktionenbis zu 720 Tagessätzen; bis zu 240 bei einer für ungültig erklärten Nummer der Steuergestaltungneue Beschreibung der Taten, auch verspätete Information über die AnwendungArt. 80f des Finanzstrafgesetzbuchs (Kodeks karny skarbowy, KKS); Art. 8 Nr. 2 des Änderungsgesetzes

Die Folgen für Verschmelzungen, Spaltungen und Sacheinlagen beschreiben wir im Beitrag MDR ab dem 1. Oktober 2026 — das Ende der nationalen Steuergestaltungen bei Reorganisationen. Erstellen Sie vor dem 1. Oktober eine Bestandsaufnahme der laufenden Vorgänge.

Grenzüberschreitender Bezug: eine Voraussetzung der Definition, nicht die Adresse des Geschäftspartners

Ab dem 1. Oktober 2026 beginnen Sie die Analyse mit der Frage, ob die Vereinbarung mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betrifft und eine der fünf gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der neue Art. 86a § 2 Nr. 13 Buchst. a–e AO-PL zählt sie alternativ auf. Die Beteiligten sind nicht im selben Staat ansässig, oder einer von ihnen ist in mehreren Staaten ansässig. Die Vereinbarung betrifft die Tätigkeit einer ausländischen Betriebsstätte, oder ein Beteiligter ist in einem anderen Staat ohne Ansässigkeit und ohne Betriebsstätte tätig. Schließlich kann die Vereinbarung Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten haben. Die Konstruktion stammt aus der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates (DAC6), die in die Richtlinie 2011/16/EU die Definition der grenzüberschreitenden Gestaltung und die Meldepflicht nach Art. 8ab eingefügt hat. Bis zum 30. September bestimmte Art. 86a § 1 Nr. 12 i. V. m. § 3 AO-PL den grenzüberschreitenden Bezug.

Der Fehler kann in beide Richtungen gehen. Eine polnische Gesellschaft kann die Tätigkeit ihrer ausländischen Betriebsstätte reorganisieren – beide Vertragsparteien haben polnische Adressen, und dennoch kann die Voraussetzung nach Buchst. c erfüllt sein. Umgekehrt macht ein ausländischer Gesellschafter, der an der Vereinbarung nicht beteiligt ist, sie nicht zu einer grenzüberschreitenden Vereinbarung.

Die Behörde kann einwenden, dass eine Transaktion innerhalb einer internationalen Gruppe ihrer Natur nach grenzüberschreitend sei. Dieses Argument ist nicht ausschlaggebend, denn beurteilt werden die konkrete Vereinbarung und die konkrete Voraussetzung, nicht die Eigentümerstruktur. Die neue Definition kennt dabei keine Wertschwelle – auch ein kleines Projekt kann eine Steuergestaltung sein.

Geben Sie im Aktenvermerk die Staaten, die Beteiligten, den Buchstaben der Vorschrift und das Dokument an, das die Ansässigkeit oder die Betriebsstätte zum Tag des Ereignisses bestätigt. Der grenzüberschreitende Bezug bedeutet noch keine Pflicht – erforderlich ist ein Kennzeichen.

Kennzeichen und Kriterium des Hauptvorteils

Ab dem 1. Oktober 2026 entsteht eine grenzüberschreitende Steuergestaltung durch ein allgemeines Kennzeichen, dessen Definition das Kriterium des Hauptvorteils umfasst, oder durch ein spezifisches Kennzeichen, das dieses Kriterium nicht voraussetzt.

Der bisherige Art. 86a § 1 Nr. 10 AO-PL kannte einen dritten Weg: das andere spezifische Kennzeichen mit nationalen Schwellen, z. B. Einkünfte eines Nichtansässigen aus der Vereinbarung, die im Kalenderjahr 25 000 000 PLN übersteigen (Nr. 1 Buchst. c). Die neuen Vorschriften beseitigen ihn. Beim allgemeinen Kennzeichen der grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen verbundenen Rechtsträgern sinkt die Schwelle des Steuersatzes von „weniger als 5 %“ (Übersetzung des Verfassers) auf höchstens 1 %; fehlende Besteuerung und Steuerbefreiungen bleiben erfasst (Art. 86a § 2 Nr. 8 Buchst. h). Das spezifische Kennzeichen der Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten – bei einem prognostizierten Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT), das weniger als 50 % des Ergebnisses ohne Übertragung beträgt – setzt nun eine grenzüberschreitende Übertragung voraus (Nr. 15 Buchst. j).

Auch das Kriterium ändert sich. Der bisherige Art. 86a § 2 fragte, ob ein vernünftig handelnder Rechtsträger „berechtigterweise eine andere Vorgehensweise wählen könnte“. Der neue Art. 86a § 2 Nr. 5 stellt auf den Vorteil als die Hauptwirkung oder eine der Hauptwirkungen ab, die vernünftigerweise zu erwarten sind.

Den bisherigen Ansatz der Behörde zeigt die verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Direktor der KIS) vom 10. Oktober 2025, Nr. 0114-KDIP2-2.4017.1.2021.19.S/SP. Den Verkauf von Forderungen durch eine Spar- und Kreditkasse (kasa oszczędnościowo-kredytowa) an einen inländischen Verbriefungsfonds stufte die Behörde als Steuergestaltung ein und verwies dabei auf das Kriterium des Hauptvorteils und das allgemeine Kennzeichen nach Art. 86a § 1 Nr. 6 Buchst. f. Das geschäftliche Argument reichte nicht aus: „Die Behörde bestreitet nicht die Behauptung der Kasse, dass die dargestellte Vorgehensweise mit den von ihr gehaltenen Forderungen für sie die beste Lösung ist, dies bedeutet jedoch auch, dass der Steuervorteil der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile ist, den die Kasse im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu erzielen erwartet“. Eine ähnliche, ausschließlich inländische Vereinbarung, die nach dem 30. September 2026 entstanden ist, liegt außerhalb der neuen Definition.

Die Behörde kann diesen Gedankengang auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen übertragen: Es habe eine Variante ohne Vorteil gegeben, also sei das Kriterium erfüllt. Nach unserer Auffassung entscheidet die neue Fassung dies nicht, weil sie die Formel der Alternative nicht wiederholt. Ein geschäftlicher Zweck allein genügt nicht – wirtschaftlicher Sinn und ein erheblicher Steuervorteil können nebeneinander bestehen. Trennen Sie deshalb im Aktenvermerk den steuerlichen Effekt, sein Gewicht für die Entscheidung und die rechtliche Beurteilung, auf der Grundlage von Unterlagen aus der Zeit der Entscheidung. Übertragen Sie die früheren Schwellen nicht in die neuen Formulare.

Der Intermediär übernimmt die Funktionen der Hilfsperson

Ab dem 1. Oktober 2026 ist die Hilfsperson keine eigenständige Rolle; wer jedoch Hilfe, Unterstützung oder Beratung leistet und von seiner Beteiligung an einer Steuergestaltung weiß oder wissen müsste, kann Intermediär sein.

Bisher beschrieb Art. 86a § 1 Nr. 8 AO-PL den Intermediär über seine Funktion – als Person oder Einheit, „die eine Vereinbarung konzipiert, vermarktet, zugänglich macht oder umsetzt oder die Umsetzung einer Vereinbarung verwaltet“. Die Hilfsperson war in Nr. 18 definiert. Der neue Art. 86a § 2 Nr. 11 vereint beide Funktionen und verlangt einen Bezug zur Europäischen Union, z. B. Ansässigkeit, eine Betriebsstätte oder eine Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation in einem Mitgliedstaat. Nimmt ein Arbeitnehmer die Handlungen des Intermediärs vor, ist der Arbeitgeber Intermediär (§ 6).

Den funktionalen Ansatz veranschaulicht die Auskunft des Direktors der KIS vom 19. September 2025, Nr. 0114-KDIP2-2.4017.10.2021.21.S/AS. Die Behörde stellte fest, dass „Intermediär in dieser Situation sowohl die Beratungsgesellschaft selbst als auch die natürliche Person sein kann, die inhaltlich und funktional für die jeweilige Leistung oder das Projekt und die Form der Beratung verantwortlich ist“. Nach Art. 86e § 1 AO-PL ist der Gesellschafter von der Pflicht befreit, wenn die Gesellschaft ihn in der Information angibt und ihn schriftlich über die Nummer der Steuergestaltung (NSP) unterrichtet, mit der Bestätigung ihrer Vergabe. Nach der Reform setzt die Befreiung von der Mehrfachmeldung u. a. den Nachweis der Meldung durch einen anderen Intermediär in Polen oder in einem anderen Mitgliedstaat voraus (Art. 86e § 1–1b).

Die Behörde kann die Auffassung vertreten, dass jede frühere Hilfsperson kraft Gesetzes zum Intermediär wird. Dieses Argument ist nicht ausschlaggebend, denn Art. 23 verlangt, dass die neue Definition erfüllt ist, einschließlich der Voraussetzung der Kenntnis. Das wirkt in beide Richtungen: Eine Klausel „die Leistung umfasst keine MDR“ beseitigt keine Rolle, die sich aus dem Gesetz ergibt.

Führen Sie für jede frühere Hilfsperson den neuen Test durch und halten Sie den Umfang ihrer Kenntnis, das Datum ihrer Erlangung und den Bezug zur Vereinbarung fest. Unterstützen Sie ein Projekt im Auftrag, ohne dass eine NSP oder ein Nachweis der Meldung vorliegt, und erkennen Sie die Möglichkeit einer Steuergestaltung, können Sie vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Vereinbarung keine Steuergestaltung ist. Die Antwort hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens binnen 7 Tagen (Art. 86b § 1a–1f).

Informationen und Fristen: MDR-2 entfällt, MDR-3 einmal im Jahr

Die Information über die Steuergestaltung (MDR-1) übermitteln Sie weiterhin binnen 30 Tagen ab dem frühesten Ereignis, während die Information über die Anwendung der Steuergestaltung (MDR-3) ab dem 1. Oktober 2026 einmal im Jahr eingereicht wird.

Die Frist von 30 Tagen wird ab der Zugänglichmachung, der Bereitstellung zur Umsetzung oder der ersten Handlung im Zusammenhang mit der Umsetzung berechnet (Art. 86b § 1 AO-PL). Der neue Art. 86j § 1 legt die Frist für die MDR-3 auf das Ende des vierten Monats nach dem Steuerjahr fest, in dem der Nutzer Handlungen vorgenommen hat, die Teil der Steuergestaltung sind, oder aus ihr einen Vorteil erlangt hat. Es entfällt § 4, der die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten ausschloss; Unterschrift und Vollmacht beurteilen Sie nach Art. 86n und 86na. Die NSP wird binnen 14 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Information vergeben, und ihre Vergabe bestätigt die Einordnung als Steuergestaltung, nicht die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Abrechnungen (Art. 86g).

Die Seite „Strukturen und Berichte MDR“ (Struktury i sprawozdania MDR) der Nationalen Steuerverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa), aktualisiert am 21. Juli 2026, nennt neue Muster für die MDR-1, MDR-3 und MDR-4 – ohne Entsprechung für die MDR-2.

Hypothetisches Beispiel: Das Steuerjahr des Nutzers entspricht dem Kalenderjahr, und er hat im Jahr 2026 Handlungen vorgenommen, die Teil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind. Das Jahr endet am 31. Dezember 2026, daher fällt die Frist für die MDR-3 auf den 30. April 2027.

Auch der Weg über die verbindliche Auskunft entfällt. Die Auskunft vom 19. September 2025 erging nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Naczelny Sąd Administracyjny, NSA) vom 9. April 2025, Az. III FSK 27/25. Das Gericht hob das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (Wojewódzki Sąd Administracyjny, WSA) in Poznań und die Beschlüsse über das Belassen des Antrags ohne Prüfung auf. Ab dem 1. Oktober nimmt Art. 14b § 2a Nr. 4 AO-PL die Vorschriften des Kapitels 11a vom Gegenstand eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft aus. Artikel 20 des Änderungsgesetzes erhält die bisherigen Regeln für bestimmte früher eingeleitete und nicht abgeschlossene Verfahren aufrecht.

Behandeln Sie nicht jede Ablehnung der Vergabe der NSP als Bestätigung, dass keine Steuergestaltung vorliegt – die Schutzwirkung nach Art. 86i § 7 betrifft die Ablehnung wegen fehlender Steuergestaltung, nicht wegen Mängeln der Information. Dokumentieren Sie die Erfüllung der Pflicht mit der amtlichen Empfangsbestätigung (UPO), nicht mit dem Datum der Speicherung der Datei.

Übergangsvorschriften: Jede Pflicht hat ihr eigenes Datum

Der 1. Oktober 2026 teilt ein Projekt nicht in „alt“ und „neu“ – über die maßgeblichen Vorschriften entscheiden die Art der Pflicht und die Übergangsvorschrift.

Für laufende Vorgänge sind vier Regeln des Änderungsgesetzes entscheidend:

  • Artikel 24: Auf Pflichten aus den bisherigen Art. 86b § 1 sowie Art. 86c § 1 und 2 AO-PL, deren Frist „am 30. Oktober 2026 abläuft“, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  • Artikel 25: Informationen über die Anwendung, die ab dem 1. Oktober übermittelt werden, unterliegen dem neuen Art. 86j § 1.
  • Artikel 26: Für nicht grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die vor dem 1. Oktober gemeldet wurden, werden keine Informationen über die Anwendung übermittelt.
  • Artikel 27: Weitere Zugänglichmachungen einer standardisierten Steuergestaltung nach diesem Datum unterliegen dem neuen Art. 86f § 4.

Hypothetisches Beispiel: Zugänglichmachung am 30. September 2026, ohne früheres Ereignis. Die Tage vom 1. bis 30. Oktober ergeben 30 Tage, daher läuft die Frist am Freitag, dem 30. Oktober, ab – ein Fall, der ausdrücklich unter Art. 24 fällt. Die MDR-1 reichen Sie nach den bisherigen Vorschriften ein, obwohl dies im Oktober geschieht. Bei einer Zugänglichmachung am 29. September endet die Frist am 29. Oktober, außerhalb des Wortlauts von Art. 24. Ob die Pflicht dann nach den bisherigen Vorschriften erfüllt wird, hängt von einer intertemporalen Analyse ab: vom Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht und vom Charakter der geänderten Vorschriften. Allein der Umstand, dass Art. 24 den Fall nicht erfasst, reicht nicht aus, um die Pflicht als erloschen anzusehen.

Die Voraussetzung des Art. 26 verlangt einen Nachweis der Absendung, nicht ein fertiges Formular. Eine nicht grenzüberschreitende Steuergestaltung, die am 25. September gemeldet wurde, profitiert von dieser Vorschrift; eine am 20. Oktober gemeldete nicht mehr – sie erfordert eine gesonderte Analyse.

Die Behörde kann Art. 24 weit auslegen, als Regel für alle Fristen, die „bis zum 30. Oktober“ ablaufen; der Steuerpflichtige kann davon ausgehen, dass Pflichten außerhalb seines Wortlauts erloschen sind. Keine dieser Lesarten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wir empfehlen, die ursprüngliche Einordnung beizubehalten und die Analyse zu dokumentieren, statt den Eintrag aus dem Register zu löschen. Beurteilen Sie frühere Versäumnisse nach Art. 2 KKS über das mildere Gesetz – ohne eine Amnestie anzunehmen und ohne über die Strafbarkeit vorab zu entscheiden.

Eine Zeitleiste der Pflichten mit Beispielen enthält das E-Book Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen (MDR) bei Umstrukturierungen: Analyse der Pflichten und Übergangsvorschriften. Teilen Sie die Vorgänge zum 1. Oktober in drei Gruppen ein: erledigte (Art. 26 und Nachweis), früher entstandene und nicht erledigte (Datumsangaben und Art. 24) sowie neue (neuer Umfang).

Berufsgeheimnis: eine weiter gefasste Befreiung, ein neuer Adressat der Benachrichtigung

Ein Rechtsanwalt (adwokat), ein Rechtsberater (radca prawny), ein Steuerberater nach polnischem Recht (doradca podatkowy) und ein Patentanwalt (rzecznik patentowy) können wegen des Berufsgeheimnisses weiterhin von der Meldung absehen. Ab dem 1. Oktober 2026 benachrichtigen sie jedoch den Auftraggeber, und die Befreiung beschränkt sich nicht auf nicht standardisierte Steuergestaltungen.

Der neue Art. 86b § 4 AO-PL erfasst diese Berufe sowie Personen, die ihren Beruf unter einer Berufsbezeichnung nach der Richtlinie 98/5/EG ausüben, wenn die Meldung das Berufsgeheimnis verletzen würde. Nach § 4a müssen sie den beauftragenden Intermediär oder, falls es keinen solchen gibt, den beauftragenden Nutzer schriftlich über die Pflicht und über die Nichtübermittlung der Information unterrichten, und zwar unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen ab Beginn des Fristlaufs. Der benachrichtigte Nutzer meldet selbst, auch wenn er die Einschätzung des Intermediärs nicht teilt (Art. 86c § 1 Nr. 3 und § 2). Geht die Benachrichtigung nach Ablauf der Frist ein, handelt der Nutzer unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach ihrem Eingang (§ 5). Das Änderungsgesetz ändert auch das Gesetz über die Steuerberatung (ustawa o doradztwie podatkowym), daher bestimmen Sie den Umfang des Berufsgeheimnisses eines Steuerberaters nach polnischem Recht (doradca podatkowy) nach beiden Gesetzen.

Bis zum 30. September wird der Kreis der Berufe in der allgemeinen verbindlichen Auskunft in Steuersachen des Ministers der Finanzen (Minister Finansów) vom 5. März 2025, Nr. DTS5.8092.2.2025, erläutert. Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-694/20 und C-623/22 wies der Minister darauf hin, dass befreiter Intermediär oder befreite Hilfsperson ist: „a) Rechtsanwalt, b) Rechtsberater, c) Steuerberater nach polnischem Recht, d) Patentanwalt“. Die Befreiung betrifft dort nicht standardisierte Steuergestaltungen und erfasst keine Berufe, die nicht zur Vertretung von Mandanten vor Gericht befugt sind.

Die Behörde kann die Berufung auf das Berufsgeheimnis durch ein Buchhaltungsbüro, einen Wirtschaftsprüfer (biegły rewident) oder eine Bank in Frage stellen – und findet dafür in dieser Auskunft eine Stütze; deshalb betrifft die These ausschließlich die genannten Berufe. Eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel ist kein Berufsgeheimnis.

Ersetzen Sie das bisherige Musterschreiben durch die Benachrichtigung nach Art. 86b § 4a: Bezeichnen Sie die Vereinbarung, die Grundlage der Rolle und des Schutzes, die unterbliebene Meldung sowie die Pflicht des Adressaten, und bewahren Sie anschließend den Zustellungsnachweis auf.

Interne Verfahrensordnung und Sanktionen: was entfällt und was bleibt

Die Aufhebung der Art. 86l und 86m AO-PL beseitigt die Pflicht zur internen Verfahrensordnung und die Geldbuße für ihr Fehlen, nicht aber die Meldepflichten oder Art. 80f KKS – es lohnt sich, die Verfahrensordnung umzubauen, statt sie abzuschaffen.

Bis zum 30. September erfasst Art. 86l bestimmte juristische Personen und Organisationseinheiten, die Intermediäre sind, Intermediäre beschäftigen oder ihnen tatsächlich eine Vergütung zahlen, und Art. 86m sieht eine Geldbuße vor. Ab dem 1. Oktober sind beide Vorschriften aufgehoben (Art. 1 Nr. 36 des Änderungsgesetzes). Bestehen bleibt Art. 80f KKS: in den Grundfällen bis zu 720 Tagessätzen, bei Verwendung einer für ungültig erklärten NSP bis zu 240, in einem minder schweren Fall – eine Steuerordnungswidrigkeit (wykroczenie skarbowe).

Die Verfahrensordnung erfüllte auch eine Beweisfunktion. In der Auskunft vom 19. September 2025 verknüpfte die Behörde die Befreiung des Gesellschafters mit seiner schriftlichen Unterrichtung über die NSP, „z. B. in der Weise, die in der von der Gesellschaft eingeführten internen Verfahrensordnung zur Verhinderung der Nichterfüllung der Pflicht zur Übermittlung von Informationen über Steuergestaltungen festgelegt ist“. Diese Funktion entfällt nicht zusammen mit der Pflicht.

Die Behörde kann jede Verspätung als Steuerstraftat (przestępstwo skarbowe) mit einer Obergrenze von 720 Tagessätzen behandeln. Dieses Argument ist nicht ausschlaggebend: Die Verantwortlichkeit ist persönlich und setzt Verschulden sowie die Feststellung voraus, wer sich tatsächlich mit den finanziellen Angelegenheiten des Rechtsträgers befasst hat (Art. 9 § 3 KKS). Prüfen Sie nach der Aufdeckung eines Versäumnisses eine Selbstanzeige (czynny żal) nach Art. 16 KKS.

Führen Sie im Unternehmen einen Filter für den grenzüberschreitenden Bezug zu Beginn des Projekts, ein Register der Entscheidungen mit Datumsangaben und Nachweisen sowie einen Kalender für die jährliche MDR-3 ein. Trennen Sie im Dokument die gesetzliche Anforderung vom freiwilligen Standard. Ergänzen Sie in der Kanzlei Muster für die Benachrichtigung nach Art. 86b § 4a und für das Verlangen einer Erklärung nach § 1a sowie einen Rollentest bei unterstützenden Leistungen. Löschen Sie die Nachweise für Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Oktober nicht.

Der häufigste Fehler

Der häufigste Fehler besteht darin, anzunehmen, dass die MDR nach dem 1. Oktober 2026 „nicht mehr gelten“, und den Prozess zusammen mit der Verfahrensordnung auslaufen zu lassen.

Die Geschäftsführung hört vom Ende der Verfahrensordnung und der Meldung nationaler Steuergestaltungen, die Steuerabteilung schließt das Register, und die Kanzlei fragt nicht mehr nach einem Auslandsbezug. Währenddessen überträgt die Gruppe Funktionen auf eine verbundene Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat oder nimmt ein Darlehen bei einem ausländischen verbundenen Rechtsträger auf, und die Zinsen sind beim Darlehensgeber steuerbefreit. Das sind weiterhin potenzielle grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit einer Frist von 30 Tagen. Aus dem Blickfeld geraten auch die Vorgänge nach Art. 24 mit Fristablauf am 30. Oktober 2026 und die jährlichen MDR-3.

Die Folge können nach Art. 80f KKS mit Strafe bedrohte Taten und fehlende Nachweise bei einer Prüfung sein, auch für die Voraussetzung nach Art. 26. Ändern Sie deshalb die Verfahrensordnung, statt sie zu entfernen, und schreiben Sie in Mitteilungen „MDR auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschränkt“, nicht „MDR abgeschafft“.

Zusammenfassung

  1. Ordnen Sie die Fassung des Rechts jeder Pflicht gesondert zu – der Einordnung, der MDR-1, den Benachrichtigungen und der MDR-3 – und prüfen Sie Art. 23–27 des Änderungsgesetzes.
  2. Prüfen Sie zuerst den grenzüberschreitenden Bezug nach dem neuen Art. 86a § 2 Nr. 13 Buchst. a–e AO-PL und danach das Kennzeichen.
  3. Führen Sie für die bisherigen Hilfspersonen einen neuen Rollentest durch und ersetzen Sie die Muster der Benachrichtigungen im Zusammenhang mit dem Berufsgeheimnis.
  4. Planen Sie die jährliche MDR-3 für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – wenn das Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, für 2026 bis zum 30. April 2027.
  5. Bauen Sie die Verfahrensordnung um, statt sie zu entfernen, und bewahren Sie die Nachweise für Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Oktober 2026 auf.

Zitierte Quellen

Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.

  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 19. September 2025, Nr. 0114-KDIP2-2.4017.10.2021.21.S/AS – ein für die Leistung inhaltlich verantwortlicher Gesellschafter einer Beratungsgesellschaft kann neben der Gesellschaft Intermediär sein; die Befreiung von der Übermittlung der Information nach Art. 86e § 1 AO-PL setzt seine Angabe in der Information der Gesellschaft und seine schriftliche Unterrichtung über die NSP voraus; Auffassung des Antragstellers als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/659510
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 10. Oktober 2025, Nr. 0114-KDIP2-2.4017.1.2021.19.S/SP – Verkauf von Forderungen durch eine genossenschaftliche Spar- und Kreditkasse an einen Verbriefungsfonds als Steuergestaltung (Kriterium des Hauptvorteils, allgemeines Kennzeichen nach Art. 86a § 1 Nr. 6 Buchst. f, qualifizierter Nutzer); Auffassung des Antragstellers als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/662381
  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 9. April 2025, Az. III FSK 27/25 – Aufhebung des Urteils des WSA in Poznań vom 26. September 2024, Az. I SA/Po 392/24, sowie der Beschlüsse des Direktors der KIS, mit denen ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Pflicht zur Meldung einer Steuergestaltung ohne Prüfung belassen wurde; das Urteil wurde in der Auskunft Nr. 0114-KDIP2-2.4017.10.2021.21.S/AS berücksichtigt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/659510
  • Allgemeine verbindliche Auskunft in Steuersachen des Ministers der Finanzen vom 5. März 2025, Nr. DTS5.8092.2.2025, betreffend das „rechtlich geschützte Berufsgeheimnis“ des Intermediärs und der Hilfsperson nach den Vorschriften über Steuergestaltungen (Dz.Urz. MF z 2025 r. poz. 14) – Kreis der Berufe, die wegen des Berufsgeheimnisses zur Befreiung von der Meldung berechtigt sind, und Beschränkung der Befreiung auf nicht standardisierte Steuergestaltungen. https://www.gov.pl/web/finanse/interpretacja-ogolna-nr-dts5809222025-ministra-finansow-z-dnia-5-marca-2025-r-w-sprawie-prawnie-chronionej-tajemnicy-zawodowej-promotora-i-wspomagajacego-na-gruncie-przepisow-o-schematach-podatkowych
  • Finanzministerium (Ministerstwo Finansów) – Nationale Steuerverwaltung, „Strukturen und Berichte MDR“ (Struktury i sprawozdania MDR), Fassung der Seite vom 21. Juli 2026 – Muster MDR-1 (2026/07/21/14335), MDR-3 (2026/07/21/14336) und MDR-4 (2026/07/21/14337), die ab dem 1. Oktober 2026 anzuwenden sind, sowie Anwendungszeiträume der bisherigen Strukturen. https://www.gov.pl/web/kas/struktury-mdr

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Charakter des Materials. Der Beitrag hat edukativen und informativen Charakter. Er stellt die uns bekannten Vorschriften, die Rechtsprechung und die Steuerauskünfte nach dem Rechtsstand vom 23. September 2026 dar und ist keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die Anwendung der beschriebenen Lösungen bedarf der Bestätigung durch einen Steuerberater nach polnischem Recht (doradca podatkowy), einen Rechtsberater (radca prawny) oder einen Rechtsanwalt (adwokat) unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls; für die Folgen einer Umsetzung ohne eine solche Bestätigung übernehmen wir keine Haftung.