CIT / PIT

FuE-Abzug, IP Box, Robotisierung – wie man sie kombiniert und was vor Ende 2026 zu tun ist

Das 2026 beginnende Steuerjahr ist das letzte, auf das sich der Robotisierungsabzug erstreckt, und der Abzug umfasst die Abschreibungen, nicht den Preis des Roboters. Wir zeigen, wie Sie den FuE-Abzug berechnen, von welchen Einkünften Sie ihn bei der IP Box abziehen, wie viel der Abzug für innovative Arbeitnehmer wirklich bringt und welche Abzüge Sie nicht auf die folgenden Jahre vortragen können.

Zbyszko Pora, polnischer Steuerberater nach polnischem Recht Nr. 14787Veröffentlicht: 30. September 2026Lesezeit: ca. 12 Minuten

Das 2026 beginnende Steuerjahr ist das letzte, auf das sich der Robotisierungsabzug (ulga na robotyzację) erstreckt. Gesellschaften, die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchführen, fragen, ob sich der FuE-Abzug (ulga badawczo-rozwojowa, ulga B+R) mit dem Satz von 5 % der IP Box kombinieren lässt. Das ist möglich, aber zu Bedingungen, die die Berechnung verändern. Den Robotisierungsabzug berechnen Sie von den bis zum Ende dieses Jahres als Kosten erfassten Abschreibungen und nicht vom Preis des Roboters. Qualifizierte Kosten, die mit einem qualifizierten Recht des geistigen Eigentums (kwalifikowane prawo własności intelektualnej) zusammenhängen, ziehen Sie von den mit 5 % besteuerten Einkünften ab und nicht von den mit 19 % besteuerten. Wir zeigen, wie Sie jede der Vergünstigungen berechnen, welche davon auf die folgenden Jahre übergehen und was zu tun ist, bevor das Jahr abgeschlossen wird.

Robotisierungsabzug: das letzte Jahr und der Rhythmus der Abschreibungen

Der Robotisierungsabzug umfasst ausschließlich steuerlich abziehbare Kosten (koszty uzyskania przychodów), die bis zum Ende des 2026 beginnenden Steuerjahres erfasst werden – und bei einem Roboter, der abgeschrieben wird, sind die Kosten die Abschreibungen, nicht der Kaufpreis.

Artikel 38eb Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Einkommensteuer juristischer Personen (ustawa o CIT, KStG-PL) erlaubt es, 50 % der im Steuerjahr für die Robotisierung angefallenen Kosten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, bis zur Höhe der Einkünfte aus anderen Einnahmen als Kapitalgewinnen (zyski kapitałowe). Der Katalog in Abs. 2 umfasst fabrikneue Industrieroboter und die mit ihnen verbundenen Geräte (Peripherie-, Sicherheits- und Ferndiagnosegeräte sowie Geräte zur Interaktion mit dem Menschen), die erforderlichen immateriellen Vermögenswerte, Schulungen sowie Zahlungen bei einem Leasing, das mit der Übertragung des Eigentums endet. Der Roboter muss die Definition in Abs. 3 erfüllen und dazu u. a. mehrzweckfähig sein und mindestens 3 Freiheitsgrade haben. Die Grenze legt Abs. 5 fest: Der Abzug „gilt für steuerlich abziehbare Kosten, die für die Robotisierung angefallen sind, vom Beginn des Steuerjahres, das im Jahr 2022 begonnen hat, bis zum Ende des Steuerjahres, das im Jahr 2026 begonnen hat“ (Übersetzung des Verfassers). Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahr reicht der Zeitraum daher bis in das Jahr 2027 hinein.

In der verbindlichen Auskunft im Einzelfall vom 14. September 2026, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.305.2026.2.ED, stellte der Direktor der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Direktor der KIS) fest: „Der zusätzliche Abzug steht nur für diejenigen Abschreibungen zu, die während der Geltungsdauer des Abzugs steuerlich abziehbare Kosten darstellen.“ Der Direktor der KIS versagte den einmaligen Abzug von 50 % des Preises des Roboters und sah eine vollständig generalüberholte Maschine als nicht fabrikneu an. Ebenso entschied er in der verbindlichen Auskunft vom 29. April 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.101.2025.2.ED – Schulungen werden jedoch unmittelbar als Kosten erfasst, und zwar am Tag, an dem sie anfallen. Die Behörde versteht die „Kosten des Erwerbs“ in Abs. 2 als Abschreibungen; planen Sie daher nach dieser Variante.

Beispiel (hypothetisch). Eine Gesellschaft, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, nimmt im Oktober 2026 einen Roboter mit einem Anfangswert (wartość początkowa) von 1 200 000 PLN in Betrieb; die in den Kosten des Jahres 2026 erfassten Abschreibungen betragen 40 000 PLN. Abzug: 40 000 PLN × 50 % = 20 000 PLN, d. h. eine um 20 000 PLN × 19 % = 3 800 PLN niedrigere Steuer. Die Abschreibungen auf die verbleibenden 1 160 000 PLN entfallen auf Jahre, in denen der Abzug nach den derzeitigen Vorschriften nicht gilt. Den Überschuss des Abzugs über die Einkünfte rechnen Sie in den sechs folgenden Jahren ab (Abs. 8 i. V. m. Art. 18d Abs. 8 Satz 1 und 2), und die Veräußerung des Roboters vor dem Ende der Abschreibung erfordert die Hinzurechnung der Abzüge (Abs. 6).

Nehmen Sie den Roboter im 2026 beginnenden Steuerjahr so früh wie möglich in Betrieb, rechnen Sie die Schulungen im selben Jahr ab und prüfen Sie vor der Bestellung die Mehrzweckfähigkeit der Maschine. Im Verzeichnis der Gesetzgebungsarbeiten des Ministerrats (wykaz prac legislacyjnych Rady Ministrów) ist ein Gesetzentwurf aufgeführt, der die Verlängerung des Robotisierungsabzugs und die Aufhebung des Expansionsabzugs (ulga na ekspansję) vorsieht – bis zur Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes gelten die oben beschriebenen Vorschriften.

FuE-Abzug: 200 % der Vergütungen, 100 % der übrigen Kosten

Die meisten Steuerpflichtigen ziehen von der Bemessungsgrundlage 200 % der Vergütungskosten der Personen, die FuE-Arbeiten ausführen, und 100 % der übrigen qualifizierten Kosten ab – zusätzlich dazu, dass diese Ausgaben bereits steuerlich abziehbare Kosten sind.

Artikel 18d Abs. 1 KStG-PL erlaubt es, die für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit angefallenen steuerlich abziehbaren Kosten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, bis zur Höhe der Einkünfte aus anderen Einnahmen als Kapitalgewinnen. Das ist eine schöpferische, systematische und auf die Erweiterung des Wissensbestands ausgerichtete Tätigkeit, die wissenschaftliche Forschung oder Entwicklungsarbeiten umfasst (Art. 4a Nr. 26–28). Der abschließende Katalog der Kosten umfasst u. a. Bezüge aus Arbeitsverträgen, Auftragsverträgen und Werkverträgen samt Beiträgen – in dem Teil, der der Arbeitszeit für FuE im jeweiligen Monat entspricht (Abs. 2 Nr. 1 und 1a) –, Materialien (Nr. 2) sowie Abschreibungen, ausgenommen Personenkraftwagen, Bauwerke, Gebäude und Räumlichkeiten (Abs. 3). Die Grenze nach Art. 18d Abs. 7 Nr. 3 beträgt „100 % der in Abs. 2 Nr. 2–5, Abs. 2a und 3 genannten Kosten sowie 200 % der in Abs. 2 Nr. 1 und 1a genannten Kosten“; die gesonderten Grenzen nach Nr. 1 und 2 betreffen die in Abs. 3a genannten Steuerpflichtigen. Den Überschuss über die Einkünfte rechnen Sie in den sechs folgenden Jahren ab (Abs. 8).

In der verbindlichen Auskunft vom 31. Oktober 2025, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.506.2025.2.JKU, nannte die Behörde unter den Voraussetzungen des Abzugs die gesonderte Erfassung der Kosten in den Aufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 1b und fügte hinzu: „Daher ist es für Beweiszwecke angezeigt, dass der den Abzug in Anspruch nehmende Steuerpflichtige Aufzeichnungen über die Arbeitszeit führt, die die Arbeitnehmer für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aufgewendet haben.“

Beispiel (hypothetisch). Die Vergütungen und Beiträge der in FuE tätigen Arbeitnehmer betragen 1 080 000 PLN, die Materialien 100 000 PLN. Abzug: 1 080 000 PLN × 200 % + 100 000 PLN × 100 % = 2 260 000 PLN; bei ausreichenden Einkünften und einem Satz von 19 % mindert dies die Steuer um 2 260 000 PLN × 19 % = 429 400 PLN. Eine Berechnung, die für die Vergütungen 100 % ansetzt, weist für diese Position 1 080 000 PLN × 19 % = 205 200 PLN statt 2 160 000 PLN × 19 % = 410 400 PLN aus.

Dokumentieren Sie die Arbeitszeit für FuE jeden Monat und berechnen Sie den Abzug gesondert für die Vergütungen und für die übrigen Kosten. In der PIT sieht Art. 26e des polnischen Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ustawa o PIT, EStG-PL) den FuE-Abzug vor, Art. 30ca die IP Box.

FuE und IP Box zusammen: Der Abzug verlagert sich auf die mit 5 % besteuerten Einkünfte

Den FuE-Abzug können Sie neben dem Satz von 5 % anwenden; die qualifizierten Kosten, die in den Einkünften aus dem qualifizierten Recht des geistigen Eigentums berücksichtigt sind, ziehen Sie jedoch von diesen Einkünften ab – nicht von den mit 19 % oder 9 % besteuerten Einkünften.

Artikel 24d Abs. 1 KStG-PL sieht einen Satz von 5 % auf die qualifizierten Einkünfte aus qualifizierten Rechten vor, und Abs. 2 nennt acht Kategorien dieser Rechte, darunter das Urheberrecht an einem Computerprogramm, das im Rahmen der FuE-Tätigkeit des Steuerpflichtigen geschaffen, weiterentwickelt oder verbessert wurde. Qualifizierte Einkünfte sind die Einkünfte aus dem Recht, multipliziert mit dem Nexus-Faktor (a + b) × 1,3 / (a + b + c + d): a – eigene FuE-Tätigkeit, b – von nicht verbundenen Rechtsträgern erworbene Arbeitsergebnisse, c – solche von verbundenen Rechtsträgern, d – Erwerb des qualifizierten Rechts (Abs. 4). Kosten, die nicht unmittelbar mit dem Recht zusammenhängen, bleiben außer Betracht (Abs. 5). Seit 2022 bestimmt Art. 24d Abs. 9a, dass der Steuerpflichtige von den Einkünften aus dem qualifizierten Recht die qualifizierten Kosten nach Art. 18d Abs. 2–3b, die zu dessen Schaffung, Weiterentwicklung oder Verbesserung geführt haben, „abziehen kann“, „wobei die Vorschriften des Art. 18d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3c–9 entsprechend anzuwenden sind“.

In der verbindlichen Auskunft vom 10. April 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.27.2025.2.AZ, befand die Behörde, dass qualifizierte Kosten, „die als Kosten zur Ermittlung der Einkünfte aus der IP Box berücksichtigt werden, weiterhin nicht im Rahmen des FuE-Abzugs von den nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Einkünften abgezogen werden können“. In der verbindlichen Auskunft vom 6. Juni 2025, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.82.2025.2.JKU, fügte sie hinzu: „Der Steuerpflichtige muss entscheiden, ob die steuerlich abziehbaren Kosten mit der Erzielung von Einnahmen zusammenhingen, die nach den allgemeinen Grundsätzen oder nach dem Vorzugssatz der IP Box besteuert werden.“ Dort schloss sie die Kosten der Verwaltung, des Vertriebs, des Marketings und der Messen von Buchstabe a aus. Leistungen nicht verbundener B2B-Auftragnehmer fallen unter Buchstabe b (steuerliche Erläuterungen vom 15. Juli 2019, Punkt 115), sodass solche Aufträge den Faktor nicht mindern. Die Worte „abziehen kann“ eröffnen für dieselben Kosten keine Wahl der Einkünfte: Entscheidend ist der Zusammenhang mit den Einnahmen, und Art. 18d Abs. 5 schließt einen erneuten Abzug aus.

Beispiel (hypothetisch). Die Einkünfte aus dem qualifizierten Recht betragen 1 000 000 PLN, der Nexus-Faktor 1 und die damit zusammenhängenden FuE-Vergütungen 400 000 PLN. Der Abzug von 400 000 PLN × 200 % = 800 000 PLN ergibt eine Steuer von (1 000 000 PLN − 800 000 PLN) × 5 % = 10 000 PLN statt 1 000 000 PLN × 5 % = 50 000 PLN. Der Vorteil beträgt 800 000 PLN × 5 % = 40 000 PLN und nicht 800 000 PLN × 19 % = 152 000 PLN.

Ordnen Sie die Kosten zuerst nach ihrem tatsächlichen Zusammenhang mit den Einnahmen den Kategorien der Einkünfte zu und berechnen Sie erst danach den Vorteil aus der Kombination der Vergünstigungen.

Abzug für innovative Arbeitnehmer (ulga na innowacyjnych pracowników): PIT-Vorauszahlungen statt Vortrag

Der Abzug nach Art. 18db zahlt den nicht genutzten FuE-Abzug nicht aus, sondern erlaubt es, einen Teil der PIT-Vorauszahlungen nicht abzuführen – höchstens bis zum Produkt aus dem nicht abgezogenen Betrag und dem CIT-Satz und nur bis zum Ende des Jahres, in dem Sie die Steuererklärung einreichen.

Artikel 18db Abs. 1 KStG-PL erlaubt es dem Steuerentrichtungspflichtigen, der einen Verlust erlitten oder Einkünfte erzielt hat, die niedriger sind als der Betrag des Abzugs nach Art. 18d, die PIT-Vorauszahlungen „um das Produkt aus dem nicht abgezogenen Betrag und dem für diesen Steuerpflichtigen im jeweiligen Steuerjahr geltenden Steuersatz“ zu mindern. Es geht um Vorauszahlungen auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis, aus Auftrags- oder Werkverträgen und aus Urheberrechten (Abs. 2), die an Personen gezahlt werden, die im jeweiligen Monat mindestens 50 % ihrer Zeit für FuE aufwenden (Abs. 3). Die Berechtigung besteht ab dem Monat nach der Einreichung der Steuererklärung bis zum Ende des Steuerjahres, in dem sie eingereicht wurde (Abs. 4), und die Minderungen werden beim Abzug in den folgenden Jahren berücksichtigt (Art. 18d Abs. 8 Satz 3).

In der verbindlichen Auskunft vom 12. Februar 2025, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.815.2024.1.MBD, ging die Behörde davon aus, dass die Schwelle von 50 % anhand der Gesamtarbeitszeit einschließlich des Urlaubs berechnet wird und dass „zur Gesamtarbeitszeit auch der Zeitraum zu rechnen ist, in dem der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist“. Eine lange Abwesenheit kann den FuE-Anteil daher unter die Schwelle senken.

Beispiel (hypothetisch). Die FuE-Vergütungen betragen 800 000 PLN, die Einkünfte 200 000 PLN. Vom Abzug von 800 000 PLN × 200 % = 1 600 000 PLN nutzt die Gesellschaft in der Steuererklärung 200 000 PLN, sodass der nicht abgezogene Betrag 1 600 000 PLN − 200 000 PLN = 1 400 000 PLN beträgt. Die Obergrenze der Minderung der Vorauszahlungen beträgt 1 400 000 PLN × 19 % = 266 000 PLN; der Ansatz der vollen 1 400 000 PLN würde den Vorteil etwa fünffach überhöhen. Die tatsächliche Grenze bilden die einbehaltenen Vorauszahlungen: Bei 6 000 PLN monatlich ergibt eine im Januar eingereichte Steuererklärung 11 × 6 000 PLN = 66 000 PLN, eine im März eingereichte 9 × 6 000 PLN = 54 000 PLN.

Entspricht das Steuerjahr dem Kalenderjahr, mindern Sie die Vorauszahlungen bis Dezember 2026 aufgrund des in der Steuererklärung für 2025 ausgewiesenen nicht abgezogenen Betrags, denn mit dem Jahresende erlischt die Berechtigung. Reichen Sie die Steuererklärung für 2026 im Jahr 2027 so früh wie möglich ein.

Prototyp, Expansion, Konsolidierung, Sponsoring – was auf die folgenden Jahre übergeht

Die vier übrigen Abzüge unterscheiden sich vor allem in der Folge zu niedriger Einkünfte: Den Prototypabzug (ulga na prototyp) und den Expansionsabzug rechnen Sie in den sechs folgenden Jahren ab, während beim Konsolidierungsabzug (ulga konsolidacyjna) und beim Sponsoringabzug (ulga sponsoringowa) der nicht abgezogene Teil verfällt.

Die vier übrigen Abzüge im KStG-PL – Höhe, Hauptvoraussetzung, Abrechnung

AbzugHöhe des AbzugsHauptvoraussetzungNiedrige EinkünfteRechtsgrundlage
Prototypabzug30 % der Kosten der Probeproduktion und der Markteinführung eines neuen Produkts, höchstens 10 % der Einkünfte außerhalb der KapitalgewinneNeues Produkt (ohne Dienstleistungen), das aus FuE-Arbeiten des Steuerpflichtigen hervorgegangen ist; im Jahr des Abzugs angefallene Kosten6 folgende JahreArt. 18ea Abs. 1–3, 5, 9, 11
Expansionsabzug100 % der Kosten aus einem abschließenden Katalog (Messen, Verkaufsförderung, Verpackungen, Zertifizierung, Ausschreibungsunterlagen), höchstens 1 000 000 PLN jährlichVom Steuerpflichtigen hergestellte Sachen, die an nicht verbundene Rechtsträger verkauft werden; binnen 2 Jahren Anstieg der Einnahmen aus ihrem Verkauf oder Verkauf bisher nicht angebotener Produkte – andernfalls Hinzurechnung6 folgende JahreArt. 18eb Abs. 1–7, 9
KonsolidierungsabzugRechtsberatung und Bewertung, Notar-, Gerichts- und Stempelgebühren, Steuern – ohne den Preis der Anteile und ohne Finanzierungskosten; höchstens 250 000 PLNAbsolute Mehrheit der Stimmrechte in einer einzigen Transaktion erworben; gleicher oder unterstützender, nichtfinanzieller Unternehmensgegenstand; 24 Monate Tätigkeit beider Parteien, 2 Jahre nicht verbunden; Anteile 36 Monate gehaltenNur das Jahr des ErwerbsArt. 18ec Abs. 1–7
Sponsoringabzug50 % der Kosten sportlicher und kultureller Tätigkeit sowie der Förderung der Hochschulbildung und der WissenschaftDie Ausgabe muss zu den steuerlich abziehbaren Kosten gehören; Information über das Kostenverzeichnis wird mit der Steuererklärung eingereichtNur das Jahr, in dem die Kosten anfallenArt. 18ee Abs. 1–3, 8–11

In der verbindlichen Auskunft vom 8. Januar 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.541.2025.1.SG, stellte die Behörde fest: „Somit erstreckt sich der Konsolidierungsabzug nicht auf Ausgaben, die in dem Jahr angefallen sind, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anteile der Gesellschaft erworben wurden.“ In der verbindlichen Auskunft vom 24. Juli 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.127.2024.11.BJ, erkannte sie den Sponsoringabzug bei gleichwertigen Leistungen der Parteien an, versagte ihn aber bei einem Rabatt, weil „im Rahmen des Sponsoringabzugs nur diejenigen Kosten dem Abzug unterliegen, die die Kriterien steuerlich abziehbarer Kosten im Sinne der Vorschriften über die Einkommensteuer erfüllen“.

Planen Sie die Due-Diligence-Prüfung so, dass die Beraterkosten und der Erwerb der Anteile in dasselbe Steuerjahr fallen. Gestalten Sie den Sponsoringvertrag so, dass die Leistung des Gesponserten Werbecharakter hat und dem Wert der Unterstützung entspricht.

PSI und estnische CIT – wann die Abzüge teilweise oder gar nicht greifen

Die Befreiung aufgrund einer Förderentscheidung (decyzja o wsparciu) beschränkt die Abzüge nur hinsichtlich der Kosten, die in die steuerfreien Einkünfte eingerechnet werden, während die Pauschalbesteuerung der Einkünfte von Gesellschaften (ryczałt od dochodów spółek, sog. „estnische CIT“) sie vollständig ausschließt, weil es bei ihr keine Bemessungsgrundlage nach Art. 18 gibt, von der die Abzüge vorgenommen werden.

Die Polnische Investitionszone (Polska Strefa Inwestycji, PSI) wirkt über eine Befreiung: Steuerfrei sind – in den Grenzen der zulässigen staatlichen Beihilfe – die Einkünfte aus der Durchführung einer neuen Investition, die in einer auf der Grundlage des Gesetzes über die Förderung neuer Investitionen (ustawa o wspieraniu nowych inwestycji) erlassenen Förderentscheidung bestimmt ist, soweit sie in dem in der Entscheidung bezeichneten Gebiet erzielt werden (Art. 17 Abs. 1 Nr. 34a und Abs. 4 KStG-PL). Ein Steuerpflichtiger, der diese Befreiung in Anspruch nimmt, wendet den FuE-Abzug, den Prototypabzug, den Expansionsabzug und den Robotisierungsabzug ausschließlich auf Kosten an, die bei der Berechnung der steuerfreien Einkünfte nicht berücksichtigt wurden (Art. 18d Abs. 6, Art. 18ea Abs. 10, Art. 18eb Abs. 8 und Art. 38eb Abs. 8). Die angekündigte Reform der Förderentscheidung bleibt ein Gesetzentwurf – bis zur Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes gelten die oben beschriebenen Vorschriften.

Alle hier behandelten Abzüge werden von der nach Art. 18 KStG-PL ermittelten Bemessungsgrundlage vorgenommen, während bei der estnischen CIT die Einkünfte nach Art. 28m Abs. 1 der Besteuerung unterliegen, u. a. der ausgeschüttete Gewinn. Artikel 28h Abs. 1 bestimmt: „Ein pauschal besteuerter Steuerpflichtiger unterliegt nicht der Besteuerung nach den in Art. 19, Art. 24b, Art. 24ca und Art. 24d festgelegten Grundsätzen.“ In der verbindlichen Auskunft vom 16. April 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.84.2025.2.ANK, erläuterte die Behörde, dass „für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Pauschalbesteuerung keine anderen Vorschriften des KStG-PL angewandt werden, die analoge Fragen regeln, d. h. hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte, der Bemessungsgrundlage, des Steuersatzes“. Der Ministerrat hat am 22. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gesetze über die PIT, die CIT und die Pauschalsteuer (ustawy o PIT, CIT i ryczałcie) angenommen, der u. a. die estnische CIT umfasst – bis zur Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes gelten die oben beschriebenen Vorschriften.

Bevor Sie die Pauschalbesteuerung der Einkünfte von Gesellschaften wählen, vergleichen Sie den Wert der Abzüge mit dem Vorteil aus dem Steueraufschub und ermitteln Sie, was mit den vor ihrer Wahl nicht genutzten Abzügen geschieht. Erfassen Sie bei einer Förderentscheidung in den Aufzeichnungen, welche Kosten in die steuerfreien Einkünfte eingegangen sind.

Der häufigste Fehler

Der häufigste Fehler besteht darin, die Aufzeichnungen der FuE- und IP-Box-Kosten erst nach dem Abschluss des Jahres aufzubauen, wenn Daten über die Arbeitszeit, die Projekte und die Zuordnung der Kosten zu einem konkreten Recht fehlen.

Die Vorschriften verlangen die gesonderte Erfassung der FuE-Kosten in den Aufzeichnungen (Art. 9 Abs. 1b KStG-PL) und die Berechnung der Vergütungen nach der Arbeitszeit für FuE im jeweiligen Monat (Art. 18d Abs. 2 Nr. 1). Die Aufzeichnungen nach Art. 24e müssen jedes qualifizierte Recht, die darauf entfallenden Einnahmen, Kosten und Einkünfte sowie die Kosten nach den Buchstaben a–d des Nexus-Faktors gesondert ausweisen. Der Steuerpflichtige kann zu seiner Verteidigung anführen, dass die Vorschriften keine Form der Aufzeichnungen vorschreiben – die Behörde selbst räumte in der verbindlichen Auskunft vom 31. Oktober 2025 ein, dass „der Gesetzgeber den Unternehmern keine Form der Aufteilung/gesonderten Erfassung vorgeschrieben hat“. In der verbindlichen Auskunft vom 6. Juni 2025 ließ sie zudem den Satz von 5 % für die Jahre 2023–2024 im Wege der Berichtigung der Steuererklärungen zu, weil die Gesellschaft Aufzeichnungen führte, die die Ermittlung der Einkünfte ermöglichten. Dieses Argument hilft jedoch einem Steuerpflichtigen ohne Quelldaten nicht: In der verbindlichen Auskunft vom 22. Januar 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.205.2021.16.S/PP, lehnte die Behörde als Grundlage des Abzugs eine „mittlere, durchschnittliche, prozentual oder mutmaßlich errechnete Zeit“ ab, sodass die Einträge zur Arbeitszeit und zur Zuordnung der Kosten im Laufe des Jahres entstehen sollten.

Die Folge sind die Infragestellung des Abzugs und ein Steuerrückstand mit Zinsen, bei der IP Box der Verlust des Satzes von 5 % (Art. 24e Abs. 2). Führen Sie jeden Monat Aufzeichnungen über die Arbeitszeit für FuE-Projekte mit Zuordnung zum jeweiligen Recht, kennzeichnen Sie die FuE-Kosten in den Büchern und gleichen Sie vor der Steuererklärung die Aufzeichnungen mit der Berechnung des Abzugs ab.

Zusammenfassung

  1. Nehmen Sie im 2026 beginnenden Steuerjahr den Roboter in Betrieb und rechnen Sie die Schulungen ab – der Abzug umfasst 50 % der Abschreibungen, nicht den Kaufpreis.
  2. Berechnen Sie den FuE-Abzug nach Art. 18d Abs. 7 Nr. 3 und erfassen Sie seine Kosten jeden Monat gesondert in den Aufzeichnungen.
  3. Ordnen Sie die Kosten den IP-Einkünften oder den Einkünften nach den allgemeinen Grundsätzen zu, bevor Sie den Vorteil aus der Kombination des FuE-Abzugs mit der IP Box berechnen.
  4. Nutzen Sie bis zum Jahresende die Minderung der PIT-Vorauszahlungen nach Art. 18db, höchstens bis zum Produkt aus dem nicht abgezogenen Betrag und dem CIT-Satz.
  5. Planen Sie den Erwerb der Anteile so, dass die Beraterkosten auf das Jahr des Erwerbs entfallen, und stützen Sie das Sponsoring auf gleichwertige Leistungen – diese Abzüge gehen nicht auf die folgenden Jahre über.

Zitierte Quellen

Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.

  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 14. September 2026, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.305.2026.2.ED – der Robotisierungsabzug umfasst 50 % der während seiner Geltungsdauer vorgenommenen Abschreibungen, ohne einmaligen Abzug des Preises des Roboters; eine vollständig generalüberholte Maschine ist nicht fabrikneu, und eine Maschine, die eine einzige Messaufgabe ausführt, ist nicht mehrzweckfähig; Auffassung als teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/709081
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 29. April 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.101.2025.2.ED – Laser-Werkzeugmaschine als Industrieroboter; Abzug im Rhythmus der Abschreibungen, Schulungen am Tag ihres Anfallens, Montagekosten im Anfangswert; Auffassung als teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/637346
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 31. Oktober 2025, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.506.2025.2.JKU – Spieleproduktion als Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, qualifizierte Kosten nach Art. 18d Abs. 2 Nr. 1 und 1a sowie gesonderte Erfassung der Kosten in den Aufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 1b; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/665392
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 10. April 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.27.2025.2.AZ – Software als qualifiziertes Recht des geistigen Eigentums, Kosten unter den Buchstaben a und b des Nexus-Faktors sowie Abzug der qualifizierten Kosten von den IP-Einkünften auf der Grundlage von Art. 24d Abs. 9a; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/634982
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 6. Juni 2025, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.82.2025.2.JKU – Satz von 5 % für eine Lizenz für ein Computerprogramm, auch im Wege der Berichtigung der Steuererklärungen für die Jahre 2023–2024; Kosten der Verwaltung, des Vertriebs und des Marketings außerhalb von Buchstabe a; Verbot der zweifachen Abrechnung derselben Kosten; Auffassung als teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/642830
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 12. Februar 2025, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.815.2024.1.MBD – die Gesamtarbeitszeit für die Schwelle von 50 % nach Art. 18db Abs. 3 umfasst Urlaub und Krankschreibung; Auffassung als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/626195
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 8. Januar 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.541.2025.1.SG – der Konsolidierungsabzug erstreckt sich nicht auf Ausgaben, die in dem Jahr vor dem Jahr des Erwerbs der Anteile angefallen sind; Auffassung als unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/675065
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 24. Juli 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.127.2024.11.BJ – Sponsoringabzug bei einem auf gleichwertigen Leistungen beruhenden Sponsoring und bei der Abrechnung von Lizenzgebühren, kein Abzug für einen Preisrabatt; Auffassung als teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/650257
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 16. April 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.84.2025.2.ANK – Bemessungsgrundlage bei der Pauschalbesteuerung der Einkünfte von Gesellschaften nach Art. 28m und 28n sowie Ausschluss der Grundsätze nach Art. 19, 24b, 24ca und 24d durch Art. 28h Abs. 1; Auffassung als zutreffend beurteilt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/635869
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 22. Januar 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.205.2021.16.S/PP – als qualifizierte Kosten gilt die Vergütung in dem Teil, der der tatsächlichen Arbeitszeit für FuE im jeweiligen Monat entspricht, und nicht in dem Teil, der einem anhand analytischer Daten durchschnittlich ermittelten Zeitanteil entspricht (insoweit Auffassung als unzutreffend beurteilt); Aufzeichnungen nach Art. 24e Abs. 1 Nr. 4 für die Kategorie Software zulässig. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/623860
  • Steuerliche Erläuterungen vom 15. Juli 2019 zur Vorzugsbesteuerung der durch Rechte des geistigen Eigentums generierten Einkünfte – IP BOX, Finanzministerium (Ministerstwo Finansów) – Punkte 114–116: Personalkosten unter Buchstabe a des Nexus-Faktors, B2B-Leistungen nicht verbundener Rechtsträger unter Buchstabe b, verbundener Rechtsträger unter Buchstabe c und bei Übertragung des Rechts unter Buchstabe d. https://www.gov.pl/web/finanse/objasnienia-podatkowe-dot-preferencyjnego-opodatkowania-dochodow-wytwarzanych-przez-prawa-wlasnosci-intelektualnej-ip-box

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