Ist JPK_CIT eine Datei, die das Buchhaltungssystem nach dem Abschluss des Jahres erzeugt? Nein – das polnische Gesetz über die Einkommensteuer juristischer Personen (ustawa o CIT, KStG-PL) verlangt, die Handelsbücher (księgi rachunkowe) mithilfe von Computerprogrammen zu führen und um Zusatzdaten zu ergänzen, vor allem um Kontenkennzeichen (znaczniki kont). Ab den Handelsbüchern für 2026 kommen die Steuernummer (NIP) des Geschäftspartners, die Nummer der Rechnung im Nationalen E-Rechnungssystem (Krajowy System e-Faktur, KSeF) und die Differenzen zwischen handelsbilanziellem und steuerlichem Ergebnis hinzu. Diese Daten entstehen bei der Buchung und nicht beim Export. Im JPK_V7 hat ab der Abrechnung für Februar 2026 jedes Dokument entweder eine KSeF-Nummer oder die Kennzeichnung OFF, BFK oder DI, und von dieser Wahl hängt die spätere Korrektur ab. Wir erläutern, wer die Handelsbücher für welches Jahr und innerhalb welcher Frist übermittelt und wie Sie den Kontenplan und die VAT-Aufzeichnungen vorbereiten.
Wer die Handelsbücher im JPK_CIT für welches Jahr übermittelt
Über das erste Jahr, für das eine Gesellschaft ihre Handelsbücher in der Struktur JPK [Einheitliche Kontrolldatei] übermittelt, entscheiden die Einnahmen, die Zugehörigkeit zu einer steuerlichen Kapitalgruppe (podatkowa grupa kapitałowa, PGK) und die Art der Übermittlung der VAT-Aufzeichnungen.
Die Pflicht ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1c KStG-PL – die logische Struktur aus Art. 193a § 2 der polnischen Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa, AO-PL) –, die Reihenfolge aus Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021 zur Änderung u. a. des KStG-PL (Tabelle unten). Die zweite Stufe erfasst Rechtsträger, die zur Übermittlung der VAT-Aufzeichnungen „gemäß Art. 109 Abs. 3b“ (Übersetzung des Verfassers) verpflichtet sind. Diese Vorschrift des polnischen Umsatzsteuergesetzes (ustawa o VAT, UStG-PL) betrifft Steuerpflichtige nach Art. 99 Abs. 1, die monatliche Steuererklärungen einreichen. In einer PGK übermittelt jede Gesellschaft der Gruppe die Handelsbücher (Art. 9 Abs. 1g KStG-PL).
In der verbindlichen Auskunft im Einzelfall vom 21. Januar 2026, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.737.2025.1.DW, stellte der Direktor der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej) fest, dass „der Wortlaut der Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 Nr. 2 auf diejenigen Steuerpflichtigen hinweist, die die JPK_VAT-Aufzeichnungen in der monatlichen Variante (JPK_V7M) übermitteln“.
Die Behörde kann einwenden, dass über die Stufe allein der Status als aktiver VAT-Steuerpflichtiger (czynny podatnik VAT) entscheidet. Dieses Argument ist nicht ausschlaggebend, denn vierteljährlich abrechnende Steuerpflichtige übermitteln die Aufzeichnungen auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 3c und nicht von Abs. 3b – so hat die Behörde selbst die Vorschrift gelesen. Voraussetzung ist eine wirksame Wahl der vierteljährlichen Abrechnung (Art. 99 Abs. 2 und 3 UStG-PL).
Ermitteln Sie die Stufe nach den Einnahmen, der Zugehörigkeit zu einer PGK und der Art der VAT-Abrechnung; lassen Sie eine Änderung der Abrechnung im Laufe des Jahres durch eine verbindliche Auskunft bestätigen.
Stufen der JPK_CIT-Pflicht (Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr)
| Stufe | Wer erfasst ist | Erste Handelsbücher und Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| I | PGK; Steuerpflichtige und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit Einnahmen im Vorjahr über dem Gegenwert von 50 Mio. Euro | für 2025, bis Ende Juli 2026 | Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021; § 1 der Verordnung vom 16. Februar 2026 |
| II | Rechtsträger, die die VAT-Aufzeichnungen auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 3b UStG-PL übermitteln (JPK_V7M) | für 2026, bis Ende Juli 2027 | Art. 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021; Art. 9 Abs. 1c und 1e KStG-PL |
| III | alle übrigen, darunter Rechtsträger, die die VAT vierteljährlich abrechnen (JPK_V7K) | für 2027, bis Ende Juli 2028 | Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021; Art. 9 Abs. 1c und 1e KStG-PL |
| – | nach Art. 6 Abs. 1 von der Steuer befreite Rechtsträger, ausgenommen Familienstiftungen (fundacja rodzinna); Steuerpflichtige nach Art. 27a; Rechtsträger, die eine vereinfachte Aufzeichnung der Einnahmen und Kosten führen | keine Pflicht | Art. 9 Abs. 1d KStG-PL |
Frist: bis zum Ende des siebten Monats nach Ablauf des Jahres
Ab dem 1. Juli 2026 werden die Handelsbücher bis zum Ende des siebten Monats nach Ablauf des Jahres übermittelt – sowohl von CIT-Steuerpflichtigen als auch von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind.
Die Änderung wurde durch das Gesetz vom 15. Mai 2026 (Dz.U. z 2026 r. poz. 779) eingeführt. Bis zum 30. Juni 2026 verwies Art. 9 Abs. 1c KStG-PL auf die Frist für die Einreichung der Steuererklärung (Art. 27 Abs. 1) oder der Erklärung zur Pauschalsteuer (Art. 28r Abs. 1), Abs. 1e hingegen auf das Ende des dritten Monats nach dem Geschäftsjahr. Ab dem 1. Juli 2026 verlangt Art. 9 Abs. 1c, die Handelsbücher „in der Frist bis zum Ende des siebten Monats nach Ablauf des Steuerjahres“ zu übermitteln (Auskunft vom 20. August 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.415.2026.3.BS).
Eine unter Abs. 1e fallende Gesellschaft übermittelt die Handelsbücher selbst, „in der Frist bis zum Ende des siebten Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres dieser Gesellschaften“ (Art. 9 Abs. 1e). In der Auskunft vom 10. September 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.418.2026.1.BS, stellte die Behörde fest, dass eine offene Handelsgesellschaft (spółka jawna) nach Einreichung der Information CIT-15J, „obwohl sie nicht Steuerpflichtige der Körperschaftsteuer ist, zur Einreichung der Datei JPK_KR_PD verpflichtet ist“.
Für 2025 (Kalenderjahr) ergab sich die Frist bis Ende Juli 2026 aus der Verordnung des Ministers für Finanzen und Wirtschaft (Minister Finansów i Gospodarki) vom 16. Februar 2026, die nur Jahre erfasste, die vor dem 1. April 2026 endeten. Endet ein im Jahr 2025 begonnenes Jahr später, ermitteln Sie die Frist unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Gesetzes vom 15. Mai 2026.
Die Behörde kann einwenden, dass die sieben Monate nur den Gesellschaften nach Art. 9 Abs. 1e zustehen, da ein Teil der nach dem 1. Juli 2026 erteilten Auskünfte – auch die vom 10. September – Abs. 1c mit der Frist für die Steuererklärung anführt. Dieses Argument ist nicht ausschlaggebend: Die neue Fassung des Abs. 1c führen die Auskünfte vom 20. August 2026 und vom 27. August 2026, Nr. 0114-KDIP2-2.4010.286.2026.1.AP, an, und das Finanzministerium (Ministerstwo Finansów, MF) nennt eine Frist von sieben Monaten nach dem Steuerjahr oder dem Geschäftsjahr. Nach unserer Auffassung gilt diese Frist für beide Gruppen.
In der PIT führen nach Auffassung des MF diejenigen, die das JPK_V7M übermitteln, ihre Bücher und Aufzeichnungen ab 2026 ausschließlich in Computerprogrammen und übermitteln sie erstmals im Jahr 2027; die übrigen tun dies für die nach dem 31. Dezember 2026 beginnenden Jahre. Die Frist ist der 31. Juli nach Ablauf des Steuerjahres.
Kontenkennzeichen – die Pflicht betrifft die Handelsbücher, nicht die Datei
Kontenkennzeichen sind Daten, um die die Handelsbücher ergänzt werden; ein Konto, das Geschäftsvorfälle mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen zusammenführt, ist daher im Laufe des Jahres aufzuteilen und nicht bei der Erzeugung der Datei.
Grundlage ist Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 KStG-PL. Die Verordnung des Ministers der Finanzen (Minister Finansów) vom 16. August 2024 über die Zusatzdaten nennt die Kontenkennzeichen nach Kennzeichenverzeichnissen, für die meisten Gesellschaften nach dem Verzeichnis aus Anlage Nr. 7 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Die Kennzeichen werden nach den Klassifikationskriterien zugeordnet, die für die Buchungen in den Handelsbüchern festgelegt wurden (§ 2 Abs. 3).
In der Auskunft vom 12. August 2026, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.260.2026.2.AN, lehnte die Behörde eine technische Zuordnung der steuerlichen PD-Kennzeichen bei der Erzeugung der Datei JPK_KR_PD ohne neue Konten ab. Sie berief sich auf die Antwort des MF Nr. 138: Die Kennzeichen werden „in möglichst weitem Umfang“ angewandt, und Geschäftsvorfälle unterschiedlichen Inhalts werden auf gesonderten analytischen Unterkonten (konto analityczne) gebucht. Die Schlussfolgerung der Behörde: Die Steuerpflichtigen sollten „ein gesondertes analytisches Unterkonto (bilanzielles oder außerbilanzielles) zur Erfassung der NKUP einrichten“, d. h. der Kosten, die keine steuerlich abziehbaren Kosten (koszty uzyskania przychodów) sind.
Der Steuerpflichtige kann entgegnen, dass das Gesetz über die Rechnungslegung (ustawa o rachunkowości) eine solche Aufteilung nicht verlangt. Das MF räumt dies ein – „Es handelt sich also nicht um eine Pflicht, die sich unmittelbar aus dem Gesetz über die Rechnungslegung ergibt, sondern um eine besondere steuerliche Regelung“ –, weshalb das Argument nicht von der Aufteilung der Konten befreit.
Eine Gesellschaft, die der Pauschalbesteuerung der Einkünfte von Gesellschaften (ryczałt od dochodów spółek) unterliegt, wendet keine PD-Kennzeichen an, obwohl sie die Handelsbücher übermittelt. In der Auskunft vom 23. April 2026, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.86.2026.1.AJ, wies die Behörde darauf hin, dass in diesem Regime „das KStG-PL keine Pflicht zur laufenden Klassifizierung der Vorgänge für Zwecke des steuerlichen Ergebnisses vorsieht“.
Überprüfen Sie den Kontenplan noch im Jahr 2026: Richten Sie gesonderte analytische Unterkonten für NKUP und nicht steuerbare Einnahmen ein und ordnen Sie die Kennzeichen zu.
Handelsbücher für 2026: NIP, KSeF-Nummer und steuerliche Differenzen
Die Befreiung nach § 5 Abs. 1 erfasste ausschließlich die Handelsbücher für das im Jahr 2025 begonnene Jahr; für 2026 werden die Handelsbücher daher um die NIP, die KSeF-Nummer und die steuerlichen Differenzen ergänzt – auch in Gesellschaften, die gerade erst in das System eintreten.
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 16. August 2024 sind die Handelsbücher „für das Steuerjahr, das nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2026 beginnt“, von den Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 befreit. Die Vorschrift nennt Datumsangaben und nicht das erste Jahr der Pflicht; für die zweite Stufe gibt es diese Befreiung daher nicht. In der Auskunft vom 5. September 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.300.2025.2.BJ, stellte die Behörde gegenüber einer Gesellschaft, die die IFRS (MSSF) nicht anwendet, fest, dass für 2025 „Sie verpflichtet sein werden, die Handelsbücher um die entsprechenden sog. steuerlichen Kennzeichen zu ergänzen“.
Steuerpflichtige, die ihre Jahresabschlüsse nach IAS (MSR) und IFRS aufstellen, können die Kennzeichen dagegen weglassen – nach der Änderung des § 5 Abs. 2 in den Handelsbüchern für die „vor dem 1. Januar 2028“ begonnenen Jahre (Auskunft vom 27. August 2026).
Das MF zählt diese Daten auf: die NIP des Geschäftspartners, „sofern sie vergeben wurde“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), die Nummer, die die Rechnung im KSeF identifiziert, sowie Höhe, Art und Typ der Differenzen zwischen handelsbilanziellem und steuerlichem Ergebnis. Die Differenzen teilt die Verordnung in acht Kategorien ein (§ 2 Abs. 1 Nr. 5). Ein Gesellschafter einer steuerlich transparenten Gesellschaft, der selbst Handelsbücher übermittelt, weist im Knoten RPD deren Einnahmen (K_7) und Kosten (K_8) im Verhältnis zu seinem Anteil am Gewinn aus (Auskunft vom 10. September 2026).
Von der Übermittlung der Aufzeichnungen über die Sachanlagen sowie über die immateriellen Vermögenswerte (JPK_ST_KR) befreite die Verordnung des Ministers der Finanzen vom 13. Dezember 2024 nur für 2025; nach Auffassung des MF werden die Zusatzdaten keine Vermögensgegenstände erfassen, die vor dem 1. Januar 2025 in die Aufzeichnungen aufgenommen wurden.
Erfassen Sie die NIP und die KSeF-Nummer bei der Buchung des Dokuments und die steuerlichen Differenzen auf den Konten, die den Knoten RPD speisen. Ergänzen Sie in einer Gesellschaft der zweiten Stufe diese Daten für die bereits gebuchten Monate.
NrKSeF, OFF, BFK und DI – was in die JPK_V7-Aufzeichnungen einzutragen ist
Über den Eintrag entscheidet der Stand am Tag der Einreichung der Aufzeichnungen: die KSeF-Nummer, wenn die Rechnung eine hat, andernfalls OFF nur bei einem Ausfall (awaria), BFK bei einer Rechnung außerhalb des KSeF oder DI bei einem anderen Beleg als einer Rechnung.
Die JPK_VAT-Verordnung (rozporządzenie JPK_VAT) verlangt die KSeF-Nummer in der Umsatz- und der Einkaufsaufzeichnung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g, § 11 Abs. 4a) und regelt die Ersatzkennzeichnungen in § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 8. OFF ist „eine Rechnung nach Art. 106nf Abs. 1 des Gesetzes“, d. h. eine während eines Ausfalls des KSeF ausgestellte Rechnung, die am Tag der Einreichung der Aufzeichnungen keine Nummer hat. BFK ist „eine elektronische Rechnung sowie eine Rechnung in Papierform“, DI – „ein anderer Beleg als eine Rechnung“.
Nach der Broschüre des MF vom Januar 2026 wird die KSeF-Nummer „ergänzt, wenn die Rechnung am Tag der Einreichung des JPK_VAT eine vergebene KSeF-Nr. hat“. Für eine im Offline24-Modus (tryb offline24) nach Art. 106nda oder in einem Zeitraum der Nichtverfügbarkeit des KSeF (niedostępność KSeF) nach Art. 106nh Abs. 1 ausgestellte Rechnung, die an diesem Tag keine Nummer hat, sieht das MF die Kennzeichnung DI und deren Korrektur nach Erhalt der Nummer vor. Bei OFF ist die Korrektur nach Auffassung des MF nicht verpflichtend.
In der Auskunft vom 12. Juni 2026, Nr. 0114-KDIP1-2.4012.181.2026.2.RST, ordnete die Behörde BFK den Rechnungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (WNT) und beim Import von Dienstleistungen zu. Bei der Einfuhr von Gegenständen auf der Grundlage einer Zollanmeldung befand sie, dass „die zutreffende Kennzeichnung in jedem Fall das Kennzeichen DI sein wird – als anderer Beleg als eine Rechnung“. Buchungsnoten, die mittelbare Rabatte dokumentieren, werden „sowohl als mit WEW gekennzeichnete Belege als auch als mit DI gekennzeichnete“ erfasst (Auskunft vom 13. Juli 2026, Nr. 0111-KDIB3-3.4012.181.2026.1.MAZ).
Die Behörde kann einwenden, dass eine Rechnung aus dem Offline24-Modus kein anderer Beleg als eine Rechnung ist; in der Auskunft vom 13. Juli 2026 hat sie DI mit Dokumenten verbunden, die „keine KSeF-Nummer besitzen werden“. Die Verordnung entscheidet diesen Fall nicht; DI mit Korrektur stützt sich daher auf die Auffassung des MF. Schutzwirkung entfaltet erst eine eigene verbindliche Auskunft: Die Behörde hat dort unter Berufung auf das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (Wojewódzki Sąd Administracyjny, WSA) in Łódź vom 27. März 2015, Az. III SA/Łd 109/15, daran erinnert, dass verbindliche Auskünfte nicht die Kraft allgemein verbindlichen Rechts haben.
Kennzeichnungen in den JPK_V7-Aufzeichnungen ab der Abrechnung für Februar 2026
| Dokument am Tag der Einreichung der Aufzeichnungen | Eintrag | Nach Vergabe der KSeF-Nummer | Rechtsgrundlage / Quelle |
|---|---|---|---|
| Rechnung mit KSeF-Nummer, auch aus dem Offline24-Modus, einer Nichtverfügbarkeit oder einem Ausfall | KSeF-Nummer | – | § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g und § 11 Abs. 4a der JPK_VAT-Verordnung |
| Rechnung aus dem Notfallmodus (tryb awaryjny) ohne Nummer | OFF | Korrektur nicht verpflichtend | § 10 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a und § 11 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. a; Broschüre des MF |
| Rechnung aus dem Offline24-Modus oder aus einem Zeitraum der Nichtverfügbarkeit ohne Nummer | DI | Korrektur der Kennzeichnung auf die Nummer | Broschüre des MF |
| Rechnung außerhalb des KSeF: Verbraucher, WNT, Import von Dienstleistungen, Zeitraum vor der Pflicht, vollständiger Ausfall (awaria całkowita) | BFK | keine Korrektur, auch nach späterer Übermittlung an das KSeF | § 10 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und § 11 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. b; Auskünfte vom 12. Juni und 13. Juli 2026; Broschüre des MF |
| Zollanmeldung bei der Einfuhr von Gegenständen, Buchungsnote, die einen mittelbaren Rabatt dokumentiert | DI (Buchungsnote – auch WEW) | – | § 10 Abs. 5 Nr. 2 und § 11 Abs. 8 Nr. 2; Auskünfte wie oben |
Konfigurieren Sie im System eine Regel: Die KSeF-Nummer hat Vorrang, und die Ersatzkennzeichnung ergibt sich aus dem beim Dokument gespeicherten Kanal und Ausstellungsmodus.
Übereinstimmung mit dem KSeF: eine Nummer in der VAT, in den Handelsbüchern und in der Zahlung
Die KSeF-Nummer verbindet die VAT-Aufzeichnungen, die Handelsbücher im JPK_KR_PD und – ab dem 1. Januar 2027 – die Zahlung; erfassen Sie sie deshalb einmal, bei der Verbuchung des Dokuments, und gleichen Sie sie vor jedem JPK_V7 ab.
Eine Rechnung aus dem Offline24-Modus wird spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Ausstellung an das KSeF übermittelt (Art. 106nda Abs. 2). Eine Rechnung aus einem Zeitraum der Nichtverfügbarkeit wird spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Tag übermittelt, an dem die Nichtverfügbarkeit endet (Art. 106nh Abs. 2). Eine Rechnung aus dem Notfallmodus wird innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem in der Mitteilung angegebenen Ende des Ausfalls übermittelt (Art. 106nf Abs. 4).
Wird diese Frist eingehalten, hat eine Rechnung aus dem Offline24-Modus vor Ablauf der Frist für die Einreichung des JPK_V7 (der 25. Tag des Folgemonats, Art. 99 Abs. 1 UStG-PL) eine Nummer. DI bei einer solchen Rechnung bedeutet daher eine Einreichung der Aufzeichnungen vor der Übermittlung oder eine verspätete Übermittlung, OFF hingegen einen Ausfall, dessen Frist für die nachträgliche Übermittlung über den Tag der Einreichung der Aufzeichnungen hinausreicht.
Ab dem 1. Januar 2027 wird die KSeF-Nummer oder die Sammelkennung (identyfikator zbiorczy) auch bei der Zahlung zwischen aktiven VAT-Steuerpflichtigen für eine strukturierte Rechnung (faktura ustrukturyzowana) angegeben (Art. 108g UStG-PL). Ein Fehler in der Nummer wiederholt sich daher im JPK_V7, im JPK_KR_PD und in der Überweisung.
Führen Sie ein einziges Register der Dokumente mit Kanal, Ausstellungsmodus, KSeF-Nummer und Datum ihrer Vergabe, und gleichen Sie vor der Einreichung des JPK_V7 die mit DI und OFF gekennzeichneten Positionen mit dem KSeF ab.
Korrekturen des JPK_V7 und erneute Übermittlung der Handelsbücher
Nach Vergabe der KSeF-Nummer korrigieren Sie nach Auffassung des MF die Kennzeichnung DI bei einer Rechnung aus dem Offline24-Modus oder aus einem Zeitraum der Nichtverfügbarkeit; Einträge BFK und OFF müssen nicht korrigiert werden.
Bei BFK befand die Behörde, dass der Eintrag „den tatsächlichen Stand am Tag der Einreichung des JPK_VAT zutreffend wiedergeben wird“; eine spätere Übermittlung der Rechnung an das KSeF durch den Lieferanten erfordert daher keine Korrektur (Auskunft vom 13. Juli 2026). Sie ging ferner davon aus, dass die Berichtigung bei uneinbringlichen Forderungen (ulga na złe długi) nach Art. 89a UStG-PL die Kennzeichnung der ursprünglichen Rechnung wiederholt – BFK oder die KSeF-Nummer.
Artikel 9 KStG-PL sieht kein gesondertes Verfahren für die Korrektur übermittelter Handelsbücher vor. Ändern Sie nach der Übermittlung Buchungen – nach der Prüfung des Jahresabschlusses oder bei der Korrektur der Steuererklärung –, empfehlen wir, die Handelsbücher erneut in der Struktur JPK_KR_PD zu übermitteln, wobei der Knoten RPD mit der korrigierten Steuererklärung abgestimmt ist.
Die Behörde kann eine belassene Kennzeichnung DI als Fehler in den Aufzeichnungen behandeln, auch wenn die Steuer zutreffend ausgewiesen wurde – die Korrektur betrifft dann die Kennzeichnung, nicht die Beträge.
Führen Sie eine monatliche Durchsicht der Positionen DI und OFF sowie ein Register der Änderungen in den Handelsbüchern ein, die nach der Übermittlung des JPK_KR_PD vorgenommen wurden.
Der häufigste Fehler
Der häufigste Fehler besteht darin, JPK_CIT als Export zu behandeln, der nach dem Abschluss des Jahres gestartet wird, und nicht als Änderung des Kontenplans und der Beschreibung der Geschäftsvorfälle im Laufe des Jahres.
Ein Export ordnet einem Konto, auf dem Geschäftsvorfälle unterschiedlichen Inhalts gebucht wurden, kein Kennzeichen zu, und eine technische Lösung bei der Erzeugung der Datei akzeptiert die Behörde nicht (Auskunft vom 12. August 2026). Die Übertragung von Buchungen aus vergangenen Monaten erfordert Umbuchungsbelege, die diese Buchungen nach den neuen Klassifikationskriterien erfassen (Art. 20 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Rechnungslegung).
Hypothetisches Beispiel: Eine Gesellschaft der zweiten Stufe, die die IFRS nicht anwendet, bucht seit Januar 2026 auf einem einzigen Konto für Fremdleistungen Ausgaben, die zu den steuerlich abziehbaren Kosten gerechnet werden, und Ausgaben, die sie nicht dazu rechnet. Das Kennzeichen wird dem Konto zugeordnet; im Oktober muss die Gesellschaft daher ein gesondertes analytisches Unterkonto einrichten und die Buchungen aus neun Monaten umbuchen.
So vermeiden Sie diesen Fehler: Vergleichen Sie noch im Jahr 2026 den Kontenplan mit dem Kennzeichenverzeichnis, teilen Sie gemischte Konten auf, fügen Sie Felder für die NIP und die KSeF-Nummer hinzu und ordnen Sie die Konten den Differenzen im Knoten RPD zu. Das MF hat die Aufteilung der erzeugten Struktur JPK_KR_PD in monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zeiträume vorgesehen – erzeugen Sie daher eine Testdatei für die abgeschlossenen Monate. Führen Sie in einer Gesellschaft der dritten Stufe die Änderungen ab dem 1. Januar 2027 ein.
Zusammenfassung
- Ermitteln Sie die Stufe nach Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021: PGK und Einnahmen über 50 Mio. Euro – Handelsbücher für 2025, JPK_V7M – für 2026, alle übrigen – für 2027.
- Planen Sie die Übermittlung bis zum Ende des siebten Monats nach Ablauf des Jahres (Art. 9 Abs. 1c und 1e KStG-PL) – Handelsbücher für 2026 bis Ende Juli 2027.
- Bauen Sie den Kontenplan im Laufe des Jahres um: Teilen Sie gemischte Konten auf, ordnen Sie die Kennzeichen zu und erfassen Sie ab dem 1. Januar 2026 die NIP, die KSeF-Nummer sowie die Differenzen für den Knoten RPD.
- Kennzeichnen Sie die Dokumente im JPK_V7 nach dem Stand am Tag der Einreichung: KSeF-Nummer, OFF nur für Rechnungen aus einem Ausfall, BFK für Rechnungen außerhalb des KSeF, DI für andere Belege und – nach Auffassung des MF – für Offline24-Rechnungen ohne Nummer.
- Korrigieren Sie die Kennzeichnung DI nach Vergabe der Nummer und übermitteln Sie die Handelsbücher im JPK_KR_PD erneut, wenn Sie nach der Übermittlung Buchungen ändern.
Zitierte Quellen
Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 20. August 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.415.2026.3.BS – ein Steuerpflichtiger, der ausschließlich steuerfreie Einkünfte erzielt (Art. 27a KStG-PL), übermittelt JPK_KR_PD trotz Einnahmen über 50 Mio. Euro nicht; Fassung des Art. 9 Abs. 1c ab dem 1. Juli 2026 und Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/705773
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 27. August 2026, Nr. 0114-KDIP2-2.4010.286.2026.1.AP – die Handelsbücher einer selbstbilanzierenden ausländischen Zweigniederlassung unterliegen weder der Übermittlung im JPK_KR_PD noch der Ergänzung um Zusatzdaten; Fassung des Art. 9 Abs. 1c ab dem 1. Juli 2026 und § 5 der Verordnung vom 16. August 2024 nach der Änderung des Abs. 2. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/707957
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 10. September 2026, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.418.2026.1.BS – eine offene Handelsgesellschaft übermittelt nach Einreichung der CIT-15J das JPK_KR_PD auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1e KStG-PL, ein ausländischer Gesellschafter ohne Pflicht zur Führung von Handelsbüchern in Polen hingegen nicht; Ausweis der Einnahmen der Gesellschaft durch den Gesellschafter im Knoten RPD. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/708926
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 21. Januar 2026, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.737.2025.1.DW – die zweite Stufe erfasst Steuerpflichtige, die JPK_V7M übermitteln; bei vierteljährlicher VAT-Abrechnung besteht die Pflicht ab 2027. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/676209
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 12. August 2026, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.260.2026.2.AN – die PD-Kennzeichen müssen sich aus den Handelsbüchern ergeben; ihre Zuordnung bei der Erzeugung der Datei ohne Einrichtung gesonderter analytischer Unterkonten erfüllt die Pflicht nicht. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/704979
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 5. September 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.300.2025.2.BJ – Reichweite der Vereinfachung nach § 5 der Verordnung vom 16. August 2024; steuerliche Kennzeichen für 2025 verpflichtend bei Steuerpflichtigen, die die IFRS nicht anwenden. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/656738
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 23. April 2026, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.86.2026.1.AJ – eine der Pauschalbesteuerung der Einkünfte von Gesellschaften unterliegende Gesellschaft ergänzt die Handelsbücher nicht um PD-Kennzeichen. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/688174
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 12. Juni 2026, Nr. 0114-KDIP1-2.4012.181.2026.2.RST – BFK für Rechnungen beim WNT und beim Import von Dienstleistungen, DI für die Zollanmeldung bei der Einfuhr von Gegenständen. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/696196
- Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 13. Juli 2026, Nr. 0111-KDIB3-3.4012.181.2026.1.MAZ – BFK für eine außerhalb des KSeF erhaltene Rechnung ohne Korrektur nach ihrer späteren Übermittlung an das System, Buchungsnoten als WEW und DI, Kennzeichnungen im Fall der Berichtigung bei uneinbringlichen Forderungen. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/700467
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Łódź vom 27. März 2015, Az. III SA/Łd 109/15 (rechtskräftig) – verbindliche Auskünfte im Einzelfall haben nicht die Kraft allgemein verbindlichen Rechts; angeführt vom Direktor der Landesinformation der Finanzverwaltung in der Auskunft vom 13. Juli 2026, Nr. 0111-KDIB3-3.4012.181.2026.1.MAZ. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/700467
- Finanzministerium, „JPK_VAT mit Steuererklärung [JPK_V7M(3), JPK_V7K(3)]. Informationsbroschüre zur Struktur JPK_VAT mit Steuererklärung“ (JPK_VAT z deklaracją [JPK_V7M(3), JPK_V7K(3)]. Broszura informacyjna dot. struktury JPK_VAT z deklaracją), Warszawa, Januar 2026 – Regeln für die Eintragung der KSeF-Nummer und der Kennzeichnungen OFF, BFK, DI sowie für die Korrektur der Aufzeichnungen nach Vergabe der Nummer. https://www.podatki.gov.pl/media/wgbkrejs/broszura-jpk_vat-z-deklaracj%C4%85-od-1-lutego-2026-r.pdf
- Finanzministerium, „JPK_PD“, Portal podatki.gov.pl (Aktualisierung: 17. Juli 2026) – Stufen der Pflicht und Fristen nach dem Gesetz vom 15. Mai 2026: sieben Monate für die CIT und der 31. Juli für die PIT. https://www.podatki.gov.pl/podatki-firmowe/jednolity-plik-kontrolny/jpk_pd/jpk_pd
- Mitteilung des Finanzministeriums vom 26. August 2024 „Neue Regeln für die Digitalisierung der Buchhaltungsunterlagen in der CIT“ (Nowe zasady cyfryzacji dokumentacji księgowej w podatku CIT) – Zusatzdaten der Handelsbücher ab dem 1. Januar 2026, Aufteilung der Struktur und Ausschluss der Vermögensgegenstände aus der Zeit vor 2025. https://www.gov.pl/web/finanse/nowe-zasady-cyfryzacji-dokumentacji-ksiegowej-w-podatku-cit
- Mitteilung des Finanzministeriums vom 16. Oktober 2025 „Neue Regeln für die Buchhaltungsunterlagen in der PIT ab 2026 – wichtige Informationen“ (Nowe zasady dokumentacji księgowej w podatku PIT od 2026 r. – ważne informacje) – Pflichten der Unternehmer, die die PIT abrechnen und JPK_V7M übermitteln. https://www.gov.pl/web/finanse/nowe-zasady-dokumentacji-ksiegowej-w-podatku-pit-od-2026-r-wazne-informacje
Weiterführende Materialien
- KSeF im Jahr 2026 – Pflicht, Offline-Modus und was sich am 1. Januar 2027 ändert
- FuE-Abzug, IP Box, Robotisierung – wie man sie kombiniert und was vor Ende 2026 zu tun ist
Warum wir das tun
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Kontakt aufnehmen →Rechtsgrundlagen: Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Einkommensteuer juristischer Personen (Ustawa z dnia 15 lutego 1992 r. o podatku dochodowym od osób prawnych), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2026 r. poz. 554 mit späteren Änderungen: Art. 9 Abs. 1c, 1d, 1e, 1g und Abs. 5 Nr. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 27a, Art. 28r Abs. 1; Gesetz vom 15. Mai 2026 zur Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen, des Gesetzes über die Einkommensteuer juristischer Personen sowie des Gesetzes über die pauschalierte Einkommensteuer auf bestimmte von natürlichen Personen erzielte Einnahmen (Ustawa z dnia 15 maja 2026 r. o zmianie ustawy o podatku dochodowym od osób fizycznych, ustawy o podatku dochodowym od osób prawnych oraz ustawy o zryczałtowanym podatku dochodowym od niektórych przychodów osiąganych przez osoby fizyczne), Dz.U. z 2026 r. poz. 779: neue Fassung von Art. 9 Abs. 1c und 1e KStG-PL ab dem 1. Juli 2026; Gesetz vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen, des Gesetzes über die Einkommensteuer juristischer Personen sowie einiger anderer Gesetze (Ustawa z dnia 29 października 2021 r. o zmianie ustawy o podatku dochodowym od osób fizycznych, ustawy o podatku dochodowym od osób prawnych oraz niektórych innych ustaw): Art. 66 Abs. 2; Gesetz vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarów i usług), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2025 r. poz. 775 mit späteren Änderungen: Art. 89a, Art. 99 Abs. 1–3, Art. 106nda Abs. 2, Art. 106nf Abs. 1 und 4, Art. 106nh Abs. 1 und 2, Art. 108g, Art. 109 Abs. 3b und 3c; Gesetz vom 29. August 1997 – Abgabenordnung (Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r. – Ordynacja podatkowa), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2026 r. poz. 622 mit späteren Änderungen: Art. 193a § 2; Gesetz vom 29. September 1994 über die Rechnungslegung (Ustawa z dnia 29 września 1994 r. o rachunkowości), konsolidierte Fassung: Dz.U. z 2026 r. poz. 522: Art. 20 Abs. 3 Nr. 4; Verordnung des Ministers der Finanzen, Investitionen und Entwicklung vom 15. Oktober 2019 über den detaillierten Umfang der Daten in den Steuererklärungen und in den Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer (Rozporządzenie Ministra Finansów, Inwestycji i Rozwoju z dnia 15 października 2019 r. w sprawie szczegółowego zakresu danych zawartych w deklaracjach podatkowych i w ewidencji w zakresie podatku od towarów i usług), Dz.U. z 2019 r. poz. 1988 mit späteren Änderungen: § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g und Abs. 5, § 11 Abs. 4a und Abs. 8; Verordnung des Ministers der Finanzen vom 16. August 2024 über die Zusatzdaten, um die die geführten Handelsbücher zu ergänzen sind, die nach dem Gesetz über die Einkommensteuer juristischer Personen zu übermitteln sind (Rozporządzenie Ministra Finansów z dnia 16 sierpnia 2024 r. w sprawie dodatkowych danych, o które należy uzupełnić prowadzone księgi rachunkowe podlegające przekazaniu na podstawie ustawy o podatku dochodowym od osób prawnych): § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2 (Abs. 2 in der geänderten Fassung); Verordnung des Ministers der Finanzen vom 13. Dezember 2024 über die Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung eines Teils der Handelsbücher nach dem Gesetz über die Einkommensteuer juristischer Personen (Rozporządzenie Ministra Finansów z dnia 13 grudnia 2024 r. w sprawie zwolnienia z obowiązku przesyłania części ksiąg rachunkowych na podstawie ustawy o podatku dochodowym od osób prawnych); Verordnung des Ministers für Finanzen und Wirtschaft vom 16. Februar 2026 über die Verlängerung der Fristen für die Übermittlung der Handelsbücher für Zwecke der Einkommensteuer juristischer Personen (Rozporządzenie Ministra Finansów i Gospodarki z dnia 16 lutego 2026 r. w sprawie przedłużenia terminów przesyłania ksiąg rachunkowych w zakresie podatku dochodowego od osób prawnych): § 1.