CIT / PIT

Der Verkauf von Anteilen nach einer Umstrukturierung — woher die steuerlichen Kosten kommen

Beim Verkauf von Anteilen steht der Preis seit dem Tag der Vertragsunterzeichnung fest, die steuerlichen Kosten dagegen nicht. Über ihre Höhe entscheidet nicht die Transaktion selbst, sondern die Art und Weise, in der die Anteile zuvor übernommen wurden. Prüfen Sie, was eine neutrale Reorganisation überträgt und welche Unterlagen man noch nach Jahren haben muss.

Zbyszko Pora, Steuerberater Nr. 14787Veröffentlicht: 10. September 2026Lesezeit: ca. 11 Minuten

In einer typischen Anteilstransaktion streiten die Parteien über den Preis, über die Garantien und Zusicherungen sowie über den Mechanismus der Kaufpreisanpassung. Über die Höhe der Steuer entscheidet unterdessen meist die andere Seite der Gleichung. Die Einnahme im steuerlichen Sinne (przychód) ergibt sich aus dem Kaufvertrag und steht auf den Złoty genau fest; die Kosten der Einnahmenerzielung dagegen müssen aus einer Geschichte rekonstruiert werden, die mitunter älter ist als die erwerbende Gesellschaft selbst. Finden sich in dieser Geschichte eine Sacheinlage, ein Anteilstausch, eine Verschmelzung oder eine Spaltung, so sind die Kosten weder der Preis vom Tag der Reorganisation noch eine für die Transaktion erstellte Bewertung. Sie sind ein von den ursprünglichen Anteilen übertragener Wert. Gerade die frühere Reorganisation und nicht der Verkauf entscheidet über das steuerliche Ergebnis.

Die Einnahme ist offensichtlich, die Kosten sind es nicht

Auf Seiten eines Körperschaftsteuerpflichtigen gehört die Veräußerung von Anteilen zu den Kapitalgewinnen. Grundlage ist Art. 7b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Körperschaftsteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych, KStG-PL) (art. 7b ust. 1 pkt 3 lit. a ustawy o CIT), wonach als Einnahmen aus Kapitalgewinnen die Einnahmen aus der Beteiligung (Aktie) an einer juristischen Person gelten, „darunter die Einnahmen aus der Veräußerung eines Anteils (einer Aktie), einschließlich der zum Zwecke ihrer Einziehung vorgenommenen Veräußerung“ (Übersetzung des Verfassers). Einnahme ist der Preis aus dem Vertrag, mit der Möglichkeit seiner Überprüfung nach Art. 14 Abs. 1 KStG-PL.

Bei einer natürlichen Person ist der Verkauf von Anteilen eine Einnahme aus Geldkapital (Art. 17 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych, EStG-PL) (art. 17 ust. 1 pkt 6 lit. a ustawy o PIT)), besteuert mit einem Steuersatz von 19 % nach den Regeln des Art. 30b und abgerechnet in der Erklärung PIT-38 bis zum 30. April des Folgejahres (Art. 45 Abs. 1a Nr. 1 EStG-PL).

Der Zeitpunkt der Einnahme ist von der Zahlung unabhängig. Der Direktor der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Dyrektor KIS) hat dies eindeutig gefasst: „Der Tag, an dem auf Seiten des Veräußerers die Einnahme entsteht, ist somit der Tag, an dem der Übergang des Eigentumsrechts an den Anteilen auf den Erwerber erfolgt ist, ohne Rücksicht darauf, wann die tatsächliche Zahlung aus diesem Titel erfolgt“ (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 24. Januar 2025, Nr. 0114-KDIP2-2.4010.633.2024.2.SJ). Die operative Schlussfolgerung: Eine gestundete Zahlung, ein Earn-out oder ein Treuhandkonto verschieben die Einnahme nicht. Sind die Kosten vor der Unterzeichnung des Vertrags nicht ermittelt, so entsteht die Steuerschuld gleichwohl.

Die Kosten funktionieren anders. Die Aufwendungen für die Übernahme oder den Erwerb von Anteilen sind von den laufenden Kosten ausgenommen und „unterliegen daher nicht der Zuordnung zu den Kosten der Einnahmenerzielung im Zeitpunkt ihres Anfalls, sondern erst im Zeitpunkt der Ermittlung des Einkommens aus der entgeltlichen Veräußerung dieser Anteile“ (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 1. April 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.110.2025.1.DK). So wirken Art. 16 Abs. 1 Nr. 8 KStG-PL und Art. 23 Abs. 1 Nr. 38 EStG-PL. Die Kosten warten — mitunter über ein Dutzend Jahre —, und mit ihnen wartet die Pflicht, sie zu belegen.

Acht Wege zu denselben Anteilen

Dasselbe Anteilspaket kann ganz unterschiedliche steuerliche Kosten aufweisen, je nachdem, wie es entstanden ist. Die folgende Tabelle ordnet die Varianten, die in Strukturen nach einer Umstrukturierung vorkommen.

### Wie die Anteile übernommen wurden und wie hoch die Kosten beim Verkauf sind

Art der Übernahme der AnteileSteuerliche Kosten bei der VeräußerungRechtsgrundlage CITRechtsgrundlage PITErforderliches Dokument
Erwerb gegen BarzahlungAufwendungen, die den Erwerb unmittelbar bedingen: Preis, PCC, Notargebühren; abzugsfähig erst bei der VeräußerungArt. 16 Abs. 1 Nr. 8Art. 23 Abs. 1 Nr. 38Kaufvertrag mit notariell beglaubigten Unterschriften, Zahlungsnachweis, Erklärung PCC-3, Anteilsbuch
Übernahme gegen BareinlageBetrag der tatsächlich geleisteten EinlageArt. 16 Abs. 1 Nr. 8Art. 23 Abs. 1 Nr. 38Beschluss über die Kapitalerhöhung, Übernahmeerklärung, Kontoauszug, Beschluss über die Eintragung im KRS
Übernahme gegen eine Sacheinlage von Bestandteilen, die weder ein Unternehmen noch ein ZCP sindDer im Vertrag oder in der Satzung bestimmte Wert der Einlage, nicht niedriger als der Marktwert — also die bei der Sacheinlage erfasste EinnahmeArt. 15 Abs. 1k Nr. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7Art. 22 Abs. 1f Nr. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Nr. 9Vertrag oder Satzung mit dem Wert der Einlage, Bewertung des Einlagegegenstands, Berechnung der Einnahme und Steuererklärung für das Jahr der Sacheinlage
Übernahme gegen die Sacheinlage eines Unternehmens oder eines ZCPDer steuerliche Wert der Bestandteile, der sich aus den Büchern und Verzeichnissen am Tag der Übernahme ergibt, nicht höher als der Wert der an diesem Tag übernommenen AnteileArt. 15 Abs. 1k Nr. 2Art. 22 Abs. 1f Nr. 2Steuerbilanz des ZCP zum Tag der Sacheinlage, Verzeichnis der Bestandteile, Verzeichnis der Sachanlagen und der immateriellen Vermögenswerte und Rechte (WNiP)
Anteile der erwerbenden Gesellschaft, die der Gesellschafter im Anteilstausch erhalten hatDie historischen Anschaffungskosten der in die erwerbende Gesellschaft eingebrachten Anteile, ermittelt so, als würden sie unmittelbar veräußertArt. 16 Abs. 1 Nr. 8dArt. 23 Abs. 1 Nr. 38cVollständige Unterlagen über den Erwerb der ursprünglichen Anteile sowie der Einbringungsvertrag und der Beschluss über die Ausgabe
Anteile der Tochtergesellschaft, die die Holdinggesellschaft im Anteilstausch erworben hatDer Nennwert der an die Gesellschafter ausgegebenen eigenen Anteile, erhöht um die zulässige Zahlung in barArt. 16 Abs. 1 Nr. 8enicht einschlägig — Erwerber ist ein KörperschaftsteuerpflichtigerErhöhungsbeschluss mit Angabe des Nennwerts, Plan des Tauschs, Bestätigung der Zuzahlung
Anteile der übernehmenden oder der neu gegründeten Gesellschaft nach der VerschmelzungAufwendungen für den Erwerb oder die Übernahme der Anteile der übernommenen Gesellschaft, ermittelt nach den für ihre ursprüngliche Übernahme maßgebenden RegelnArt. 16 Abs. 1 Nr. 8c Buchst. a und bArt. 24 Abs. 8 Nr. 1 und 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 1f oder Art. 23 Abs. 1 Nr. 38Verschmelzungsplan, Umtauschverhältnis, Unterlagen über den Erwerb der Anteile der übernommenen Gesellschaft
Anteile nach einer Spaltung durch AusgliederungDie historischen Kosten, aufgeteilt nach dem Verhältnis des Werts des auszugliedernden Vermögens zum Wert des Vermögens der gespaltenen Gesellschaft unmittelbar vor der SpaltungArt. 16 Abs. 1 Nr. 8c Buchst. cArt. 24 Abs. 8 Nr. 3Spaltungsplan, Bewertung beider Vermögensteile zum Tag unmittelbar vor der Spaltung, Berechnung der Proportion

Die Tabelle zeigt die Regel, die das Ganze ordnet: Die Kosten kehren stets zu dem Ereignis zurück, bei dem zum ersten Mal eine tatsächliche Aufwendung angefallen oder eine Einnahme erfasst worden ist. Eine Reorganisation verschiebt diesen Wert, sie erzeugt ihn aber nicht.

Die Neutralität überträgt die Kosten, sie aktualisiert sie nicht

Die Steuerneutralität einer Reorganisation bedeutet einen Besteuerungsaufschub und keine endgültige Befreiung. Den Preis dieses Aufschubs zahlt man beim Verkauf: Der Gesellschafter, der beim Anteilstausch keine Einnahme erfasst hat, darf keine neuen, höheren Kosten erfassen.

In der Einkommensteuer natürlicher Personen ist der Mechanismus eindeutig. Die Behörde hat bei der Analyse der Abfolge Umwandlung einer Forderung → Sacheinlage der Anteile → spätere Veräußerung festgestellt, dass „die Kosten der Einnahmenerzielung auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Nr. 38c des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen zu ermitteln sind, was wiederum zu der Feststellung führt, dass Kosten der Einnahmenerzielung aus dem Titel der Veräußerung der Anteile an (…) die historischen Anschaffungskosten der Anteile an (…) sein müssen“ (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 26. Februar 2025, Nr. 0112-KDIL2-1.4011.911.2024.2.JK). Die Kosten gehen um zwei Glieder zurück, bis zu dem Ereignis, bei dem der Gesellschafter tatsächlich etwas aufgewendet hat.

In der Körperschaftsteuer wirkt die spiegelbildliche Konstruktion des Art. 16 Abs. 1 Nr. 8d KStG-PL. Eine gesonderte Regel hat der Gesetzgeber für die erwerbende Gesellschaft selbst vorgesehen: Verkauft die Holding die im Anteilstausch erworbenen Anteile der Tochtergesellschaft, so sind Kosten nicht der Ausgabewert (wartość emisyjna) der eigenen Anteile, sondern deren Nennwert, erhöht um die zulässige Zuzahlung. Der Direktor der KIS hat die abweichende Auffassung des Steuerpflichtigen für unzutreffend gehalten und ausgeführt: „Da wir es in der analysierten Sache also mit einer Transaktion des Anteilstauschs zu tun haben, ist die für die Ermittlung der Kosten der Einnahmenerzielung bei der Veräußerung der Aktien der D. durch die A. maßgebende Vorschrift Art. 16 Abs. 1 Nr. 8e KStG-PL“ (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 18. Dezember 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.518.2025.1.SG). Der Unterschied zwischen dem Ausgabewert und dem Nennwert kann in dieser Konfiguration dem gesamten Agio entsprechen.

Bei der Spaltung durch Ausgliederung verschwinden die Kosten nicht und verdoppeln sich nicht — sie teilen sich auf. Die Behörde hat bestätigt, dass bei der Veräußerung der Anteile der übernehmenden Gesellschaft „die Kosten der Einnahmenerzielung auf der Grundlage der in Art. 16 Abs. 1 Nr. 8c Buchst. c KStG-PL bestimmten Proportion zu ermitteln sind“ und dass unter dem Wert des Vermögens der Marktwert beider Teile „unmittelbar vor der Spaltung“ zu verstehen ist, der sowohl die Aktiva als auch die Verbindlichkeiten berücksichtigt (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 22. Oktober 2025, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.513.2025.1.AN). Der verbleibende Teil der Kosten entfällt auf die in der gespaltenen Gesellschaft behaltenen Anteile. Die operative Schlussfolgerung: Die Bewertungen beider Vermögensteile sind am Tag der Spaltung zu erstellen und zu archivieren und nicht einige Jahre später, wenn ein Käufer auftaucht.

Hinzu kommt die Voraussetzung der Fortführung des steuerlichen Werts — Art. 12 Abs. 11 Nr. 4 KStG-PL verlangt, dass der für steuerliche Zwecke angesetzte Wert der vom Gesellschafter erworbenen Anteile nicht höher ist als der Wert der veräußerten Anteile, der angesetzt worden wäre, wenn es nicht zum Tausch gekommen wäre. Schon diese Vorschrift schließt die These einer Aktualisierung der Kosten auf den Marktwert aus.

Ausführlicher zu den Voraussetzungen der Neutralität selbst schreiben wir in den Beiträgen Anteilstausch — Aufbau einer Holding sowie Steuerneutralität von Umstrukturierungen.

Die Alternative: der Verkauf des Unternehmens oder eines ZCP

Sind die historischen Kosten der Anteile niedrig oder nicht belegt, so lohnt sich die Erwägung der zweiten Konstruktion. Beim Verkauf eines Unternehmens oder eines organisierten Unternehmensteils (zorganizowana część przedsiębiorstwa, ZCP) ist Veräußerer die Gesellschaft, und Einnahme und Kosten werden Bestandteil für Bestandteil erfasst: Bei den Sachanlagen und den immateriellen Vermögenswerten und Rechten sind Kosten im Grundsatz der noch nicht abgeschriebene Wert, bei den Vorräten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie nicht bereits früher abgerechnet worden sind.

Auf Seiten des Erwerbers entsteht der Geschäfts- oder Firmenwert. Nach Art. 16g Abs. 2 KStG-PL ist das der positive Unterschied zwischen dem Anschaffungspreis und dem Marktwert der Vermögensbestandteile, die zu dem erworbenen Unternehmen oder zu seinem organisierten Teil gehören, unter Berücksichtigung der Definition des Art. 4a Nr. 2 und der übernommenen Schulden. Ein im Wege des Kaufs erworbener Geschäfts- oder Firmenwert unterliegt auf der Grundlage des Art. 16b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KStG-PL der Abschreibung über einen Zeitraum von nicht weniger als 60 Monaten (Art. 16m Abs. 1 Nr. 4). Ein auf andere Weise als durch Kauf entstandener Geschäfts- oder Firmenwert unterliegt keiner Abschreibung — das ist der Unterschied, der über die Ökonomie der gesamten Transaktion entscheidet.

Die Wahl zwischen share deal und asset deal hat jedoch weitere Folgen: den Ausschluss aus der Umsatzsteuer auf der Grundlage des Art. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (ustawa o podatku od towarów i usług, UStG-PL) (art. 6 pkt 1 ustawy o VAT), den Übergang der Vorsteuerberichtigungen auf den Erwerber (Art. 91 Abs. 9 UStG-PL), die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers nach Art. 112 der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) (art. 112 Ordynacji podatkowej) und die Bescheinigung nach Art. 306g. Den Test des Transaktionsgegenstands beschreiben wir im Beitrag Organisierter Unternehmensteil — der ZCP-Test.

Die Holdingbefreiung und ihr Kalender

Kapitel 5b KStG-PL erlaubt es einer Holdinggesellschaft, das Einkommen aus der Veräußerung der Anteile einer Tochtergesellschaft von der Steuer zu befreien. Die Vorschriften gelten und verlangen in der in der Auskunftspraxis des Jahres 2025 bestätigten Fassung kumulativ: den Status der Holdinggesellschaft und der Tochtergesellschaft nach Art. 24m Abs. 1, das unmittelbare Halten von mindestens 10 % der Anteile aufgrund eines Eigentumstitels, eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Fehlen einer kapitalmäßigen Verflechtung mit einer Jurisdiktion aus den in Art. 24m Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bezeichneten Listen.

Entscheidend sind zwei Fristen. Erstens Art. 24m Abs. 2 KStG-PL: „Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung, wenn am Tag vor der Erzielung der Einnahmen aus Dividenden oder aus der Veräußerung von Anteilen (Aktien) die in Abs. 1 Nr. 1–4 bestimmten Voraussetzungen ununterbrochen während eines Zeitraums von mindestens 2 Jahren erfüllt sind“ (Übersetzung des Verfassers). Zweitens die Erklärung über die Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen, die die Holdinggesellschaft beim Leiter des Finanzamts „mindestens 5 Tage vor dem Tag der Veräußerung“ einreicht (Art. 24o Abs. 1) (Übersetzung des Verfassers). Die Behörde hat dies knapp zusammengefasst: „Adressat der angeführten Rechtsnorm ist die Holdinggesellschaft, die die Anteile (Aktien) der Tochtergesellschaft an einen unverbundenen Rechtsträger veräußert, unter der Voraussetzung, dass sie die entsprechende Erklärung bei dem zuständigen Leiter des Finanzamts einreicht“ (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 8. Mai 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.124.2025.2.SG).

Die Befreiung findet keine Anwendung, wenn mindestens 50 % des Werts der Aktiva der Tochtergesellschaft unmittelbar oder mittelbar aus in Polen belegenen Grundstücken oder aus Rechten daran bestehen (Art. 24o Abs. 3). Erwerber muss ein unverbundener Rechtsträger im Sinne des Art. 11a Abs. 1 Nr. 3 sein.

Die persönliche Voraussetzung ist mitunter Gegenstand des Streits. Im Urteil vom 9. Juli 2025, Az. II FSK 1425/24, hat das Oberste Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny, NSA) die Kassationsbeschwerde der Behörde zurückgewiesen und angenommen, dass das Erfordernis, sämtliche Aktionäre auf den mittelbaren Ebenen der Holdingstruktur nachzuweisen, „unverhältnismäßig und der teleologischen Auslegung der eingeführten Vorschriften zuwiderlaufend ist“ (Übersetzung des Verfassers), soweit es um eine Gesellschaft mit Börseninvestoren geht, „deren Zahl und Umfang der Kapitalinvestitionen sich dynamisch ändert“ (Übersetzung des Verfassers).

Das Gericht hat jedoch selbst die Grenze dieser Entscheidung gezogen, und dieser Vorbehalt ist für die Praxis ausschlaggebend: „Hervorzuheben ist, dass die vorstehenden Erwägungen allein auf die vorliegende Sache zu beziehen sind, und zwar in der Situation eines gestreuten Aktionärskreises. Die von der Steuerbehörde vertretene These über die Notwendigkeit, die Daten sämtlicher mittelbar an der Holdinggesellschaft beteiligter Rechtsträger zu beschaffen, kann sich bei einer anderen (überprüfbaren) Eigentümerstruktur des konkreten Rechtsträgers als durchgreifend erweisen“ (Übersetzung des Verfassers). Das Urteil befreit also nicht davon, die Eigentümerstruktur dort zu ermitteln, wo sie sich ermitteln lässt. Den Holdingstatus sollte man durch eine verbindliche Auskunft im Einzelfall vor dem Beginn des Zweijahreszeitraums bestätigen lassen und nicht erst während der Verhandlungen mit einem Investor.

PCC und die Dokumentation der Kosten

Die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (podatek od czynności cywilnoprawnych, PCC) belastet den Käufer und fällt je nach Gegenstand der Transaktion unterschiedlich aus. Der Verkauf von Anteilen und Aktien unterliegt als Verkauf sonstiger Vermögensrechte dem Satz von 1 %, berechnet vom Marktwert; Grundlage ist Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (ustawa o podatku od czynności cywilnoprawnych, PCC) (art. 7 ust. 1 pkt 1 lit. b ustawy o PCC). Die Befreiung dieses Verkaufs von der Umsatzsteuer beseitigt die PCC wegen Art. 2 Nr. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich nicht. Gesondert ist Art. 9 Nr. 9 PCC zu prüfen.

Der Verkauf eines Unternehmens oder eines ZCP erfordert eine Aufteilung des Preises: 2 % auf die in Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bezeichneten Sachen und Rechte, 1 % auf sonstige Vermögensrechte. Werden die den verschiedenen Sätzen unterliegenden Bestandteile nicht gesondert ausgewiesen, so gebietet Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 PCC, auf ihren Gesamtwert den höchsten Satz anzuwenden. Die Aufteilung wird vor der Unterzeichnung des Vertrags vorbereitet — ausführlicher dazu im Beitrag über die PCC bei Umstrukturierungen.

Die Dokumentation der Kosten hat einen eigenen Kalender, und er ist länger, als es die Intuition nahelegt. Nach Art. 86 § 1 Ordynacji podatkowej werden die mit der Buchführung zusammenhängenden Unterlagen bis zum Ablauf der Verjährung der Steuerschuld aufbewahrt, und diese verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Frist für die Zahlung der Steuer abgelaufen ist (Art. 70 § 1). Bezugspunkt ist also das Jahr der Abrechnung des Verkaufs und nicht das Jahr der Übernahme der Anteile. Ein Beispiel: Anteile, die 2014 gegen eine Sacheinlage übernommen und 2026 verkauft wurden, werden in der Erklärung für 2026 abgerechnet, mit dem Zahlungstermin 30. April 2027, und die Unterlagen zur Sacheinlage müssen bis zum Ende des Jahres 2032 verfügbar bleiben — insgesamt achtzehn Jahre. Wir empfehlen, jede Reorganisation mit einem gesonderten „Kostenpaket“ abzuschließen: der Berechnung der Kosten zum Tag des Ereignisses, den vollständigen Verträgen, Beschlüssen und Bewertungen sowie einer Notiz, die die Rechtsgrundlage der gewählten Methode benennt.

Der häufigste Fehler

Der häufigste Fehler besteht in der Annahme, dass nach einem neutralen Anteilstausch oder nach einer Verschmelzung steuerliche Kosten der Marktwert der Anteile vom Tag der Reorganisation seien — meist in Gestalt des Ausgabewerts der an die Gesellschafter ausgegebenen Anteile oder einer für das Umtauschverhältnis erstellten Bewertung. Das Argument klingt überzeugend: Wenn der Gesellschafter Vermögen von bestimmtem Wert „getauscht“ hat, sollte er diesen Wert auch abrechnen dürfen. Der Gesetzgeber hat anders entschieden. Art. 23 Abs. 1 Nr. 38c EStG-PL und Art. 16 Abs. 1 Nr. 8d KStG-PL gebieten, auf die für die ursprünglichen Anteile angefallenen Kosten zurückzugreifen, und Art. 16 Abs. 1 Nr. 8c KStG-PL sowie Art. 24 Abs. 8 EStG-PL übertragen diese Kosten durch Verschmelzung und Spaltung hindurch, ohne sie zu aktualisieren. Eine auf den Ausgabewert gestützte Auffassung wurde in der Auskunft vom 18. Dezember 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.518.2025.1.SG, für unzutreffend gehalten.

Wie Sie das vermeiden: Erstellen Sie vor jeder Reorganisation für jedes Anteilspaket gesondert eine Berechnung der Kosten, benennen Sie darin die Vorschrift, aus der sich die Methode ergibt, und fügen Sie die Quellunterlagen bei. Aktualisieren Sie die Berechnung nach der Reorganisation und bewahren Sie sie zusammen mit dem Anteilsbuch auf. Umfasst die Geschichte mehrere Etappen oder einen ausländischen Rechtsträger, so erwägen Sie einen gemeinsamen Antrag auf eine verbindliche Auskunft im Einzelfall für die Gesellschaft und die Gesellschafter — die Auskunft schützt in den gesetzlichen Grenzen nur ihren eigenen Adressaten und den beschriebenen Sachverhalt.

Zusammenfassung

  1. Ermitteln Sie die steuerlichen Kosten jedes Anteilspakets vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags und nicht danach — die Einnahme entsteht mit dem Tag des Eigentumsübergangs, unabhängig vom Termin der Kaufpreiszahlung.
  2. Rekonstruieren Sie die Art der Übernahme der Anteile Paket für Paket und ordnen Sie ihr die maßgebende Vorschrift zu: Art. 16 Abs. 1 Nr. 8, 8c, 8d oder 8e und Art. 15 Abs. 1k KStG-PL beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Nr. 38 und 38c sowie Art. 22 Abs. 1e–1f und Art. 24 Abs. 8 EStG-PL.
  3. Gehen Sie davon aus, dass eine neutrale Reorganisation die historischen Kosten überträgt; den Marktwert vom Tag der Reorganisation behandeln Sie als Grundlage des Umtauschverhältnisses und nicht als steuerliche Kosten.
  4. Berechnen Sie bei der Variante asset deal die Folgen Bestandteil für Bestandteil sowie den Geschäfts- oder Firmenwert beim Erwerber und seine Abschreibung über sechzig Monate; beim share deal berechnen Sie die PCC des Käufers und prüfen Sie die Aufteilung des Preises.
  5. Erwägen Sie die Befreiung nach Art. 24o KStG-PL, so planen Sie den Zweijahreszeitraum des Art. 24m Abs. 2 und die Fünf-Tage-Erklärung rückwärts vom angenommenen Tag der Veräußerung; prüfen Sie den Anteil der Grundstücke an den Aktiva der Tochtergesellschaft und den Status des Erwerbers. Nach der Inanspruchnahme der Befreiung weisen Sie die Angaben zur Höhe der von ihr erfassten Einkünfte in der Jahressteuererklärung aus — das verlangt Art. 24p KStG-PL.
  6. Archivieren Sie das Kostenpaket bis zum Ablauf der Verjährung der Steuerschuld aus dem Jahr des Verkaufs und nicht aus dem Jahr der Übernahme der Anteile.

Zitierte Quellen

Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.

  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 24. Januar 2025, Nr. 0114-KDIP2-2.4010.633.2024.2.SJ — Ermittlung der Kosten bei der Veräußerung von Anteilen zum Zwecke der Einziehung; Zeitpunkt der Entstehung der Einnahme mit dem Tag des Übergangs des Eigentums an den Anteilen. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/624346
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 26. Februar 2025, Nr. 0112-KDIL2-1.4011.911.2024.2.JK — Kosten der Veräußerung von im Anteilstausch übernommenen Anteilen; historische Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile (Art. 23 Abs. 1 Nr. 38c i. V. m. Art. 22 Abs. 1f Nr. 1 EStG-PL). https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/628493
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 1. April 2025, Nr. 0111-KDIB1-2.4010.110.2025.1.DK — Kosten der Veräußerung von Anteilen, die gegen eine Sacheinlage übernommen wurden, die weder ein Unternehmen noch ein ZCP ist (Art. 15 Abs. 1k Nr. 1 KStG-PL); Aufschub der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Übernahme der Anteile. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/633344
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 8. Mai 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.124.2025.2.SG — Status der Holdinggesellschaft nach Art. 24m Abs. 1 Nr. 2 sowie die Befreiung nach Art. 24o Abs. 1 KStG-PL; Wortlaut des Art. 24m Abs. 1–2 und des Art. 24o Abs. 1–3. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/638464
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 22. Oktober 2025, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.513.2025.1.AN — Ermittlung der Kosten bei der Veräußerung von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft, die im Zusammenhang mit einer Spaltung erworben wurden; die Proportion aus Art. 16 Abs. 1 Nr. 8c Buchst. c KStG-PL, berechnet vom Marktwert beider Vermögensteile. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/663612
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 18. Dezember 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.518.2025.1.SG — die Auffassung des Steuerpflichtigen wurde für unzutreffend gehalten; die Kosten der Veräußerung von Aktien, die die erwerbende Gesellschaft im Anteilstausch erworben hat, werden nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 8e KStG-PL und nicht nach dem Ausgabewert der eigenen Aktien ermittelt. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/671949
  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2025, Az. II FSK 1425/24 — Voraussetzungen der Holdingbefreiung; Art. 24m Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e i. V. m. Art. 24o KStG-PL gegenüber einer Gesellschaft mit gestreutem Aktionärskreis. Zurückweisung der Kassationsbeschwerde des Direktors der Kammer der Finanzverwaltung (Dyrektor Izby Administracji Skarbowej) gegen das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (Wojewódzki Sąd Administracyjny, WSA) in Warszawa vom 5. Juni 2024, Az. III SA/Wa 907/24. Die Entscheidung ist rechtskräftig; der vollständige Text der Begründung wurde in der Zentralen Datenbank der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (Centralna Baza Orzeczeń Sądów Administracyjnych) gelesen. https://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/71EABDB176
  • Art. 24p des Gesetzes über die Einkommensteuer juristischer Personen — der Wortlaut wurde im einheitlichen Text gelesen, der mit der Bekanntmachung des Marschalls des Sejm veröffentlicht wurde (Dz.U. z 2026 r. poz. 554), sowie in der konsolidierten Fassung: „Steuerpflichtige, die die in Art. 24n Abs. 1 oder in Art. 24o Abs. 1 bezeichneten Befreiungen in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, in der in Art. 27 Abs. 1 bezeichneten Erklärung die Angaben zur Höhe der von diesen Befreiungen erfassten Einkünfte (Einnahmen) auszuweisen“ (Übersetzung des Verfassers). Die Vorschrift gilt, sie schließt das Kapitel 5b ab und ist eine Berichtspflicht und nicht die Grundlage der Befreiung selbst.

Hinweis auf die E-Books

Ausgewählte Fragen der Umstrukturierung behandeln wir ausführlicher in der E-Book-Reihe „Biblioteka Restrukturyzacji“ (Bibliothek der Umstrukturierungen; Zbyszko Pora, JTWPOLAND): Umwandlung eines Einzelunternehmers in eine sp. z o.o., Spaltung einer Gesellschaft durch Ausgliederung oder Abspaltung sowie der Test des organisierten Unternehmensteils. Die PDF-Dateien sind im E-Book-Bereich kostenlos erhältlich; die Reihe erscheint derzeit auf Polnisch.

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Charakter des Materials. Der Beitrag hat edukativen Charakter und gibt die Rechtslage am Tag der Veröffentlichung (10. September 2026) wieder. Er stellt keine Steuerberatung im Einzelfall dar; vor einer Entscheidung empfiehlt es sich, den konkreten Sachverhalt mit einem Steuerberater zu besprechen.