CIT / PIT / KSH

Grenzüberschreitende Reorganisationen — das Verfahren ist bereits einfacher, die Steuern nicht

Seit dem 15. September 2023 verfügt das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften über ein einheitliches Verfahren für die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung. Das Verfahren entscheidet jedoch nicht über die steuerlichen Folgen — diese hängen davon ab, ob in Polen eine Betriebsstätte verbleibt, was mit dem steuerlichen Wert der Vermögensbestandteile geschieht und ob ein exit tax entsteht.

Zbyszko Pora, Steuerberater Nr. 14787Veröffentlicht: 10. September 2026Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 hat die Lücke geschlossen, die die Mobilität von Gesellschaften erschwerte: Das polnische Recht regelt heute nicht nur die grenzüberschreitende Verschmelzung, sondern auch die grenzüberschreitende Spaltung und Umwandlung, und zwar in einem einheitlichen Verfahrensschema. Diese Änderung ist real. In den Steuern hat sie nichts geändert. Die Bescheinigung des Registergerichts bestätigt die Vereinbarkeit des Verfahrens mit dem polnischen Recht — sie bestätigt weder die Neutralität des Vorgangs noch schließt sie die Fragen des exit tax, der Ansässigkeit und der Betriebsstätte ab. Im Folgenden zeigen wir, wo die Grenze verläuft und was vor dem Antrag auf die Bescheinigung zu klären ist.

Drei Rechtshandlungen, ein Verfahrensschema

Das polnische Gesellschaftsrecht kennt heute drei grenzüberschreitende Wege der Reorganisation und führt sie nach einem gemeinsamen Muster durch. Grundlage sind Art. 491 § 1(1) und Art. 516(1) ff. des Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych, KSH) (art. 491 § 1(1) i art. 516(1) i nast. KSH) für die Verschmelzung, Art. 528 § 1(1) und Art. 550(2) ff. KSH für die Spaltung sowie Art. 551 § 1(1) und Art. 580(1) ff. KSH für die Umwandlung; die Vorschriften erfassen die dort bezeichneten Gesellschaften aus Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie sind am 15. September 2023 aufgrund des Gesetzes vom 16. August 2023 zur Änderung des Gesetzes — Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften sowie einiger anderer Gesetze (Dz.U. z 2023 r. poz. 1705) in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 umgesetzt wurde.

Das Schema ist jedes Mal dasselbe: der Plan des Vorgangs, der Bericht der Geschäftsführung für die Gesellschafter und die Arbeitnehmer, im Grundsatz die Prüfung des Plans durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der Schutz der Gesellschafter und der Gläubiger, der Beschluss, die Bescheinigung des Registergerichts über die Vereinbarkeit mit dem polnischen Recht und die Eintragung im Register des Zielstaates. Das anwendbare Recht wechselt an einem einzigen Punkt: Nach Art. 580(2) KSH unterliegt die Umwandlung bis zum Tag des Erhalts der Bescheinigung dem Recht des Sitzstaates der umzuwandelnden Gesellschaft, nach diesem Tag dem Recht des Sitzstaates der umgewandelten Gesellschaft. Entsprechungen dieser Regel enthalten die Vorschriften über die Verschmelzung und die Spaltung.

Zwei Beschränkungen sollte man vor der Wahl der Variante kennen. Die grenzüberschreitende Spaltung ist ausschließlich durch die Übertragung des Vermögens der gespaltenen Gesellschaft auf eine oder mehrere neu gegründete Gesellschaften zulässig (Art. 550(5) KSH); nicht jedes inländische Modell hat eine grenzüberschreitende Entsprechung. Die Umwandlung wahrt dagegen die rechtliche Identität der Gesellschaft, was die Praxis bestätigt: „Die Gesellschaft wird nämlich lediglich ihren Sitz in einen anderen Staat verlegen und im Landesgerichtsregister als polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) eingetragen werden, was der Aufnahme einer neuen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gleichsteht“ (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Dyrektor KIS) vom 10. Juni 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.131.2025.1.AR). Wer die Kontinuität des Rechtsträgers, der Verträge und der Genehmigungen sucht, für den ist die Umwandlung der richtige Weg.

Die Bescheinigung des Gerichts und das Gutachten des Leiters der Landesfinanzverwaltung

Die Bescheinigung ist keine Formalität, und der Weg zu ihr führt über die Steuerbehörde. Die Geschäftsführung reicht beim Registergericht den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Vereinbarkeit der Rechtshandlung mit dem polnischen Recht zusammen mit dem Antrag an die zuständige Steuerbehörde ein (Art. 516(12), 550(15) und 580(13) KSH). Das Gericht leitet den steuerlichen Antrag weiter und führt sodann seine eigene Prüfung durch, auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs, der Verletzung oder der Umgehung des Rechts; Art. 580(13) § 7 KSH stellt die Vermutung auf, dass solche Umstände nicht vorliegen, wenn der Vorgang zu einer tatsächlichen Geschäftsleitung oder zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Zielstaat führt.

Den Umfang des Gutachtens des Leiters der Landesfinanzverwaltung (Szef Krajowej Administracji Skarbowej) bestimmt Art. 119zzl der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) (art. 119zzl Ordynacji podatkowej): Die Behörde beurteilt, ob keine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Vorgang eine von der allgemeinen Missbrauchsklausel erfasste Rechtshandlung darstellt, Maßnahmen zur Beschränkung abkommensrechtlicher Vorteile unterliegt oder einen Rechtsmissbrauch in der Umsatzsteuer darstellt, und sie bestätigt die Befriedigung oder Sicherstellung der bezeichneten öffentlich-rechtlichen Forderungen. Dem Antrag sind unter anderem die Bescheinigung mit den nach Art. 306e § 4 Ordynacji podatkowej erforderlichen Angaben, die unter dem Vorbehalt strafrechtlicher Verantwortlichkeit abgegebene Erklärung der Mitglieder der Geschäftsführung über die Belegenheit von Grundstücken in Polen sowie der Zahlungsnachweis beizufügen.

Praktische Bedeutung hat der Kalender. Das Gutachten wird ohne unnötigen Aufschub erteilt, spätestens binnen einer Frist von einem Monat ab dem Erhalt des Antrags; in einer besonders komplizierten Sache kann die Frist um höchstens 3 Monate verlängert werden (Art. 119zzm Ordynacji podatkowej); die Gebühr beträgt 50 % des am Tag der Antragstellung geltenden Mindestentgelts und ist binnen einer Frist von 7 Tagen zu zahlen (Art. 119zzo). Das Registergericht entscheidet über den Antrag binnen einer Frist von 3 Monaten, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 3 Monate (Art. 580(13) § 5 und § 9 KSH). Die Schlussfolgerung für die Praxis: Bereiten Sie das vollständige Material für beide Verfahren vor der Beschlussfassung vor. Das Gutachten des Leiters der KAS ersetzt weder die verbindliche Auskunft im Einzelfall noch das Schutzgutachten.

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer — die zweite Uhr im Zeitplan

Eine grenzüberschreitende Reorganisation kann ein gesondertes, mehrmonatiges Verfahren auslösen. Es wird durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (uczestnictwo pracowników) in der aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften hervorgegangenen Gesellschaft (Dz.U. z 2023 r. poz. 1784) geregelt, das seit dem 15. September 2023 gilt (Art. 60 des Gesetzes). Es betrifft die Mitbestimmung in den Organen der Gesellschaft und nicht die laufende Unterrichtung und Anhörung.

Der Mechanismus beruht auf der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums, das mit dem Organ der Gesellschaft eine Vereinbarung über die Grundsätze der Mitbestimmung schließt; die Mitglieder des Gremiums werden in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates gewählt oder bestellt (Art. 4 des Gesetzes). Die Pflicht zur Einsetzung des Gremiums hängt nicht von der Zahl der Beschäftigten ab: Art. 5 des Gesetzes gebietet, es „unverzüglich nach der Bekanntmachung durch das zuständige Organ der Gesellschaft“ einzusetzen, und gemeint ist die Bekanntmachung des Plans der grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung (Übersetzung des Verfassers). Zahlenmäßige Schwellen tauchen erst später auf und betreffen etwas anderes — Art. 32 Abs. 1 macht die Anwendung der Standardregelungen (zasady standardowe) davon abhängig, ob die Formen der Mitbestimmung mindestens ein Drittel der Zahl der Arbeitnehmer der sich verschmelzenden Gesellschaften erfasst haben. Für den Zeitplan maßgebend ist Art. 24: Die Verhandlungen können bis zu 180 Tage ab dem Tag der Einberufung der ersten Sitzung dauern, und die Parteien können sie gemeinsam bis auf ein Jahr verlängern. Kommt keine Vereinbarung zustande, so greifen die gesetzlichen Standardregelungen (Art. 30–35 des Gesetzes).

Schlussfolgerung: Bestehen in einer der beteiligten Gesellschaften Formen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Organen, so ist vor der Bekanntmachung des Plans mit einem Zuschlag von einigen bis zu über einem Dutzend Monaten zu rechnen. Die Information über die Verfahren der Mitbestimmung ist Bestandteil des Plans des Vorgangs, und die arbeitsrechtliche Dokumentation ist Anlage des Antrags auf die Bescheinigung (Art. 580(13) § 2 KSH).

Die Neutralität in der Körperschaftsteuer hängt von der Betriebsstätte ab, nicht vom Verfahren

Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren nach dem KSH begründet keine Steuerneutralität. Den unionsrechtlichen Hintergrund bildet die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009, die die Neutralität nicht an die Tatsache der Verschmelzung knüpft, sondern daran, dass die übertragenen Aktiva und Passiva — wie ihr Art. 4 Abs. 2 Buchst. b bestimmt — tatsächlich einer Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft zuzurechnen bleiben und zur Erzielung der Gewinne oder Verluste beitragen. Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erlaubt es, die Vorteile zu versagen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe des Vorgangs die Steuerhinterziehung oder die Steuerumgehung ist; das Fehlen vernünftiger wirtschaftlicher Gründe kann eine Vermutung in diese Richtung rechtfertigen.

Die polnischen Vorschriften bilden diese Konstruktion nach. Die Einnahme im steuerlichen Sinne (przychód) der übernehmenden Gesellschaft nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 8c des Körperschaftsteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych, KStG-PL) (art. 12 ust. 1 pkt 8c ustawy o CIT) ist auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e nur dann ausgeschlossen, wenn kumulativ gilt: Die Vermögensbestandteile wurden für steuerliche Zwecke mit dem Wert angesetzt, der sich aus den Steuerbüchern des übernommenen Rechtsträgers ergibt, und sie wurden der im Hoheitsgebiet der Republik Polen ausgeübten Tätigkeit zugeordnet, auch über eine ausländische Betriebsstätte. Der spiegelbildliche Mechanismus des Art. 12 Abs. 4 Nr. 3g betrifft die außerhalb Polens zugeordneten Vermögensbestandteile. Gesondert zu prüfen sind Art. 12 Abs. 1 Nr. 8d, 8f und 8ba sowie die persönlichen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 15–16, und Art. 12 Abs. 13–14 schließt die Vergünstigung aus, wenn der hauptsächliche Zweck oder einer der hauptsächlichen Zwecke des Vorgangs die Steuervermeidung oder die Steuerhinterziehung ist.

In der aus Polen herausführenden Konstellation hat die Behörde dies so gefasst: Erfüllt werden zwei Voraussetzungen, nämlich „a) die übernehmende Gesellschaft (die ausländische, im besprochenen Fall die Belgische Gesellschaft) wird diese Vermögensbestandteile für steuerliche Zwecke mit dem Wert ansetzen, der sich aus den Steuerbüchern der Polnischen Gesellschaft ergibt, sowie b) die übernehmende Gesellschaft (die Belgische Gesellschaft) wird diese Vermögensbestandteile der im Hoheitsgebiet der Republik Polen über die Zweigniederlassung ausgeübten Tätigkeit zuordnen“ (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 17. April 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.130.2025.2.DK). In der umgekehrten Konstellation, in der eine polnische Tochtergesellschaft die ausländische Muttergesellschaft übernimmt, verlagert sich die Analyse auf den Ausgabewert: „im Falle der bezeichneten umgekehrten Verschmelzung wird der Wert, zu dem die Aktien/Anteile übernommen werden, der Wert des Vermögens der Übernommenen Gesellschaft sein, was gerade als Ausgabewert (wartość emisyjna) zu verstehen ist“ (Übersetzung des Verfassers) (verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der KIS vom 24. Januar 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.704.2024.2.SH).

Schlussfolgerung: Bevor Sie das Datum der Eintragung festlegen, klären Sie, welcher Tätigkeit jeder wesentliche Vermögensbestandteil zugeordnet wird und mit welchem steuerlichen Wert ihn der Rechtsnachfolger ansetzen wird.

Exit tax — ein gesondertes Ereignis, ein gesonderter Test

Das exit tax folgt nicht aus der Verschmelzung; es folgt aus der Verlagerung oder aus der Migration. Nach Art. 24f Abs. 2 KStG-PL unterliegen der Besteuerung die Verlagerung eines Vermögensbestandteils aus dem Hoheitsgebiet der Republik Polen, infolge deren Polen das Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus seiner Veräußerung ganz oder teilweise verliert, wobei der Bestandteil im Eigentum desselben Rechtsträgers verbleibt, sowie die Änderung der steuerlichen Ansässigkeit des Steuerpflichtigen; Art. 24f Abs. 3 erfasst insbesondere die Verlagerung in eine ausländische Betriebsstätte und die Verlagerung der von einer solchen Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit. Der Steuersatz beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage (Art. 24f Abs. 1), und Einkommen ist der Überschuss des Marktwerts des Bestandteils über seinen steuerlichen Wert (Art. 24f Abs. 5) — nicht über seinen Bilanzwert.

Die Ausnahmen sind eng bestimmt. Art. 24g KStG-PL schließt die Besteuerung bei einer vorübergehenden Verlagerung des Bestandteils für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in den dort beschriebenen Fällen aus. Art. 24i erlaubt es, die Ratenzahlung über einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren bei einer Verlagerung in einen Staat der Europäischen Union oder in einen entsprechenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu beantragen; das ist eine Entscheidung der Behörde und kein automatischer Aufschub. Die Steuer ist bis zum 7. Tag des Monats zu zahlen, der auf den Monat der Entstehung des Einkommens folgt (Art. 24j). In der Körperschaftsteuer gibt es keine betragsmäßige Schwelle.

In der Einkommensteuer natürlicher Personen ist die Konstruktion ähnlich, die Sätze und Schwellen sind jedoch andere: 19 %, wenn der steuerliche Wert des Bestandteils ermittelt wird, oder 3 %, wenn dieser Wert nach den Vorschriften nicht ermittelt wird (Art. 30da Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych, EStG-PL) (art. 30da ust. 1 ustawy o PIT)), bei den Voraussetzungen des Art. 30da Abs. 2. Art. 30da findet keine Anwendung, wenn der Gesamtmarktwert der verlagerten Bestandteile 4 000 000 PLN nicht übersteigt (Art. 30db Abs. 1). Für das Privatvermögen wird der Anwendungsbereich zusätzlich durch den Katalog des Art. 30da Abs. 3 sowie durch die Voraussetzung begrenzt, dass der Steuerpflichtige im Zehnjahreszeitraum vor der Änderung der Ansässigkeit insgesamt mindestens fünf Jahre in Polen gewohnt hat.

Schlussfolgerung: Führen Sie für jeden wesentlichen Vermögensbestandteil einen gesonderten Test des Art. 24f durch, jeweils mit dem Datum des Ereignisses. Verlagerungen vor und nach der Verschmelzung sind selbständig zu beurteilen.

Grenzüberschreitende Reorganisation — die vor dem Antrag auf die Bescheinigung zu klärenden Bereiche

BereichEntscheidende FrageRechtsgrundlageDokument
Art der RechtshandlungFällt der Vorgang unter einen der drei grenzüberschreitenden Wege?Art. 491 § 1(1), 528 § 1(1), 551 § 1(1), 550(5) KSHRichtungsbeschluss mit einem Vergleich der Varianten
Anwendbares RechtAb wann findet das Recht des Zielstaates Anwendung?Art. 580(2) KSH und EntsprechungenMemorandum beider Rechtsordnungen
Betriebsstätte in PolenBleiben die Bestandteile der Tätigkeit in der Republik Polen zugeordnet?Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e Buchst. b und Nr. 3g, Art. 4a Nr. 11 KStG-PL; SteuerabkommenKarte der Aktiva mit der Zuordnung zur Betriebsstätte
Steuerlicher WertWird der Rechtsnachfolger die Werte aus den Steuerbüchern des Vorgängers ansetzen?Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e Buchst. a KStG-PLAufstellung der Bilanz-, Steuer- und Marktwerte
Zweck des VorgangsBesteht die wirtschaftliche Begründung vor dem Beschluss?Art. 12 Abs. 13–14 KStG-PL; Art. 15 der Richtlinie 2009/133/EG; Art. 119a Ordynacji podatkowejDatierte wirtschaftliche Begründung
Exit taxFindet eine Verlagerung eines Bestandteils oder eine Änderung der Ansässigkeit mit Verlust des Besteuerungsrechts statt?Art. 24f Abs. 2–3, 24g, 24i KStG-PL; Art. 30da–30db EStG-PLTest des Art. 24f samt Bewertung
Ansässigkeit und GeschäftsleitungWo wird der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegen?Art. 3 Abs. 1 und 1a KStG-PL; SteuerabkommenProtokolle und Nachweise des Entscheidungsorts
Gutachten des Leiters der KASSind die Unterlagen am Tag der Antragstellung bei Gericht vollständig?Art. 119zzl–119zzp Ordynacji podatkowej; Art. 516(12), 550(15), 580(13) KSHAntrag auf das Gutachten, Bescheinigung nach Art. 306e § 4, Erklärung über die Grundstücke, Zahlungsnachweis
Mitbestimmung der ArbeitnehmerWird das Verhandlungsverfahren ausgelöst und wie lange dauert es?Art. 4, 24 und 30–35 des Gesetzes vom 26. Mai 2023Zeitplan des Gremiums und der Verhandlungen
Recht des ZielstaatesWelche steuerlichen Werte wird die dortige Behörde beim Eingang ansetzen?Recht des Staates der anderen SeiteGutachten eines Beraters vor Ort

Die übrigen Risiken, die zu schließen sind

Eine in der Körperschaftsteuer neutrale Reorganisation kann andere Belastungen auslösen. Die steuerliche Ansässigkeit hängt nicht von der Registereintragung ab: Art. 3 Abs. 1 und 1a KStG-PL gebieten, den Sitz oder die Geschäftsleitung zu prüfen, einschließlich der tatsächlichen Art und Weise der Führung der Geschäfte. Fallen nach der Umwandlung die strategischen Entscheidungen weiterhin in Polen, so kann ein Ansässigkeitskonflikt oder eine Betriebsstätte entstehen und mit ihr Pflichten in der Körperschaftsteuer, in der Umsatzsteuer und auf der Seite des Entrichtungspflichtigen.

Die Quellensteuer erfordert nach jeder Änderung des Eigentümers, der Finanzierung oder der Rechte des geistigen Eigentums eine erneute Durchsicht. Der Umfang der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten wird für die konkrete Zahlung und die konkrete Vergünstigung bestimmt; Auslegungslinien enthalten die steuerlichen Erläuterungen des Finanzministers vom 3. Juli 2025 „Stosowanie tzw. klauzuli rzeczywistego właściciela dla celów podatku u źródła“. Gesondert prüfen Sie CFC (Art. 24a KStG-PL, Art. 30f EStG-PL) — ein Sitz in der Europäischen Union schließt diese Vorschriften nicht automatisch aus.

Der grenzüberschreitende MDR wird nach dem Datum des Ereignisses beurteilt; das Regime, das sich aus dem Gesetz vom 29. Mai 2026 zur Änderung des Gesetzes — Abgabenordnung sowie einiger anderer Gesetze (Dz.U. z 2026 r. poz. 846) ergibt, findet ab dem 1. Oktober 2026 Anwendung, was bei Vorgängen an der Schwelle der Regime eine genaue Datierung der Rechtshandlungen erfordert. Die Verrechnungspreise kommen überall dort ins Spiel, wo Funktionen, Aktiva oder Risiken übertragen werden; die Vergütung für eine Umstrukturierung und das exit fee sind eine vom exit tax gesonderte Frage (Art. 11a–11t KStG-PL).

Ausländisches Recht — was eine polnische Analyse nicht entscheidet

Der Beitrag beschreibt ausschließlich die polnische Seite und ersetzt nicht das Gutachten eines Beraters aus der Rechtsordnung des anderen Staates. Das ist kein Höflichkeitsvorbehalt. Ein polnischer Berater beurteilt die Vereinbarkeit des Vorgangs mit dem KSH und seine Folgen in den polnischen Steuern, er entscheidet aber nicht darüber, ob das ausländische Register die betreffende Rechtsform annimmt, welchen steuerlichen Wert der Bestandteile die dortige Behörde beim Eingang ansetzt, ob im Ausgangsstaat eine eigene Wegzugsbesteuerung entsteht und wie die Rechtsnachfolge in die Rechte aus Verträgen und Genehmigungen eingeordnet wird.

Wir empfehlen eine zweigleisige Formel: ein gemeinsames Memorandum, zwei Teams, die jeweils für ihre Rechtsordnung verantwortlich sind, eine Liste der Abweichungen. Widersprüche klären Sie vor dem Beschluss — später steigen die Kosten eines Variantenwechsels sprunghaft.

Der häufigste Fehler

Der häufigste Fehler betrifft nicht das materielle Steuerrecht, sondern den Kalender. Die Geschäftsführung legt das Datum der Eintragung im Zielregister fest — meist den Beginn des Geschäftsjahres oder einen mit dem Investor oder der Bank abgestimmten Termin — und baut den gesellschaftsrechtlichen Zeitplan rückwärts auf, wobei sie zwei Verfahren übergeht, die ihrem eigenen Rhythmus folgen.

Das erste ist das Gutachten des Leiters der KAS: ein Monat ab dem Erhalt des Antrags, mit einer Verlängerung um höchstens 3 Monate (Art. 119zzm Ordynacji podatkowej), wobei die Frist ab dem vollständigen Antrag läuft und jede Aufforderung zur Ergänzung den Startpunkt verschiebt. Hinzu kommt die dreimonatige Frist des Registergerichts, verlängerbar um weitere 3 Monate (Art. 580(13) § 5 und § 9 KSH). Das zweite ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer: bis zu 180 Tage Verhandlungen, mit der Möglichkeit der Verlängerung bis auf ein Jahr (Art. 24 des Gesetzes vom 26. Mai 2023).

Die Folge ist stets ähnlich: Das Datum der Eintragung verschiebt sich um einige Monate, und mit ihm geraten die daran geknüpften Dinge aus dem Takt — das Steuerjahr und der Zeitpunkt des Abschlusses der Bücher, die Bewertungsannahmen im Plan des Vorgangs, die Change-of-Control-Klauseln, die dem Investor genannten Vollzugstermine. Wie Sie das vermeiden: Rechnen Sie das Datum der Eintragung rückwärts und legen Sie dabei die vollen gesetzlichen Fristen beider Verfahren samt Verlängerungen zugrunde; stellen Sie die Anlagen zum Antrag auf das Gutachten vor dem Beschluss zusammen; klären Sie den Stand der Mitbestimmung der Arbeitnehmer bereits in der Phase der Variantenanalyse; und behandeln Sie das Datum der Eintragung als Zieldatum und nicht als Verpflichtung gegenüber Dritten.

Zusammenfassung

  1. Klären Sie eingangs, welcher der drei Wege dem Vorhaben entspricht — die grenzüberschreitende Spaltung ist ausschließlich auf neu gegründete Gesellschaften zulässig (Art. 550(5) KSH), und die Umwandlung wahrt die Identität der Gesellschaft.
  2. Erstellen Sie eine Karte der Vermögensbestandteile mit Bilanz-, Steuer- und Marktwerten sowie mit der Zuordnung zur Tätigkeit in Polen oder außerhalb Polens; sie und nicht das Verfahren nach dem KSH entscheidet über die Anwendung des Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e und Nr. 3g KStG-PL.
  3. Führen Sie für jeden wesentlichen Vermögensbestandteil und für jedes Datum eines Ereignisses einen gesonderten Test des Art. 24f KStG-PL (entsprechend des Art. 30da und 30db EStG-PL) durch; setzen Sie das exit tax weder mit den Folgen der Verschmelzung selbst noch mit der Vergütung für eine Umstrukturierung gleich.
  4. Bauen Sie den Zeitplan aus den gesetzlichen Fristen für das Gutachten des Leiters der KAS, für die Prüfung durch das Registergericht und für etwaige Verhandlungen mit den Arbeitnehmern — samt Verlängerungen — auf und leiten Sie erst daraus das Datum der Eintragung ab.
  5. Holen Sie das Gutachten eines Beraters aus dem Staat der anderen Seite vor dem Beschluss ein und stellen Sie beide Analysen in einer einzigen Liste der Abweichungen gegenüber; klären Sie parallel Ansässigkeit, Betriebsstätte, Quellensteuer, CFC, MDR und Verrechnungspreise ab.

Zitierte Quellen

Alle Zitate aus polnischsprachigen Quellen — Gesetze, Steuerauskünfte und Gerichtsentscheidungen — sind hier in der Übersetzung des Verfassers wiedergegeben; maßgeblich ist der polnische Wortlaut.

  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 17. April 2025, Nr. 0114-KDIP2-1.4010.130.2025.2.DK — grenzüberschreitende Verschmelzung einer polnischen Gesellschaft mit einer ausländischen übernehmenden Gesellschaft; die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 Nr. 3e KStG-PL bei der Zuordnung der Bestandteile zu einer Zweigniederlassung in Polen. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/636386
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 24. Januar 2025, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.704.2024.2.SH — grenzüberschreitende umgekehrte Verschmelzung: Übernahme einer zyprischen Gesellschaft durch eine polnische Tochtergesellschaft; Ermittlung des Ausgabewerts sowie das Fehlen einer Einnahme nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 8c, 8d und 8f KStG-PL. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/624031
  • Verbindliche Auskunft im Einzelfall des Direktors der Landesinformation der Finanzverwaltung vom 10. Juni 2025, Nr. 0111-KDIB2-1.4010.131.2025.1.AR — grenzüberschreitende Umwandlung einer zyprischen Gesellschaft in eine polnische sp. z o.o.; das Steuerjahr nach der Umwandlung, die Eröffnung der Bücher und die Änderung der steuerlichen Ansässigkeit. https://eureka.mf.gov.pl/informacje/podglad/643497
  • Steuerliche Erläuterungen des Finanzministers vom 3. Juli 2025 „Stosowanie tzw. klauzuli rzeczywistego właściciela dla celów podatku u źródła“. https://www.gov.pl/web/finanse/objasnienia-podatkowe-z-3-lipca-2025-r-stosowanie-tzw-klauzuli-rzeczywistego-wlasciciela-dla-celow-podatku-u-zrodla
  • Richtlinie 2009/133/EG des Rates — der Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a wurde in EUR-Lex überprüft. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/PL/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009L0133
  • Gesetz vom 26. Mai 2023 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften hervorgegangenen Gesellschaft (Dz.U. z 2023 r. poz. 1784) — im amtlichen Text gelesen: Art. 4 (Wahl der Mitglieder des Gremiums), Art. 5 (Einsetzung des Gremiums unverzüglich nach der Bekanntmachung des Plans), Art. 24 (180 Tage mit der Möglichkeit der Verlängerung bis auf ein Jahr), Art. 30–35 (Standardregelungen), Art. 32 Abs. 1 (Schwelle eines Drittels der Zahl der Arbeitnehmer bei der Anwendung der Standardregelungen) sowie Art. 60 (Inkrafttreten am 15. September 2023). Das Gesetz enthält keine zahlenmäßige Beschäftigungsschwelle, von der die Auslösung der Verhandlungen selbst abhinge — die Pflicht zur Einsetzung des Gremiums knüpft an das Ereignis der Bekanntmachung des Plans an und nicht an die Zahl der Beschäftigten.

Hinweis auf die E-Books

Ausgewählte Fragen der Umstrukturierung behandeln wir ausführlicher in der E-Book-Reihe „Biblioteka Restrukturyzacji“ (Bibliothek der Umstrukturierungen; Zbyszko Pora, JTWPOLAND): Umwandlung eines Einzelunternehmers in eine sp. z o.o., Spaltung einer Gesellschaft durch Ausgliederung oder Abspaltung sowie der Test des organisierten Unternehmensteils. Die PDF-Dateien sind im E-Book-Bereich kostenlos erhältlich; die Reihe erscheint derzeit auf Polnisch.

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Charakter des Materials. Der Beitrag hat edukativen Charakter und gibt die Rechtslage am Tag der Veröffentlichung (10. September 2026) wieder. Er stellt keine Steuerberatung im Einzelfall dar; vor einer Entscheidung empfiehlt es sich, den konkreten Sachverhalt mit einem Steuerberater zu besprechen.